Verfahrensgang
LG Cottbus (Aktenzeichen 2 O 277/19) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 27.07.2020, Az. 2 O 277/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Cottbus sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Der Streitwert wird für den Berufungsrechtszug auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages, der zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs geschlossen wurde.
Der Kläger schloss auf Grundlage eines von ihm am 1. November 2014 in den Geschäftsräumen des Autohauses ... GmbH unterzeichneten Darlehensantrages mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 14.145,92 Euro zu einem gebundenen Sollzinssatz von 3,919 % p.a. Das Darlehen diente neben einer Anzahlung von 5.000 Euro - wobei deren Erbringung durch die Klägerin zwischen den Parteien streitig ist - der Finanzierung des Kaufpreises für das bei dem Autohaus erworbene Neufahrzeug .... Die unter XI. des Darlehensvertrages aufgeführte Ankreuzoption betreffend die Anmeldung zur (1...) Versicherung ist mit "ja" angekreuzt. Bei der Anmeldung zur Ratenschutzversicherung und der Gruppenversicherung (2...) AutoCare ist dagegen die Ankreuzoption "nein" ausgefüllt. Der Kläger schloss auch keinen Service-Händler-Vertrag ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den der Klageschrift als Anlage beigefügten Darlehensantrag (BI. 36 ff. d. A.) Bezug genommen.
Über das Widerrufsrecht belehrte die Beklagte den Kläger mit folgender "Widerrufsinformation":
((Abbildung))
Der Kläger leistete die monatlichen Darlehensraten. Mit privatschriftlichem Schreiben vom 13. Mai 2019 erklärte er den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung und forderte die Beklagte vergeblich zur Rückabwicklung auf. Mit anwaltlichem Schreiben seiner späteren Prozessbevollmächtigten vom 7. Juni 2019 forderte er unter anderem zur Herausgabe der Anzahlung und der Tilgungszahlungen auf.
Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst die Feststellung begehrt, dass nach erklärtem Widerruf kein Anspruch mehr auf Zins und Tilgung bestehe und für den Fall der Begründetheit des Feststellungsantrages Leistungsanträge angekündigt. Nachdem der Kläger das Darlehen Ende November 2019 abgelöst hatte, hat er den Rechtsstreit hinsichtlich des Feststellungsantrages einseitig für erledigt erklärt und neben dem sodann in der Hauptsache verfolgten Leistungsantrag die Erledigungsfeststellung hinsichtlich des ursprünglichen Feststellungsantrages sowie die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und die Feststellung des Annahmeverzuges begehrt.
Der Kläger hat geltend gemacht, der Widerruf sei wirksam. Die Widerrufsfrist von 14 Tagen habe nicht zu laufen begonnen, weil verschiedene Pflichtangaben nach § 356b Abs. 2 S. 1 BGB a.F. i.V.m. § 492 Abs. 2 BGB a.F., Art. 247 §§ 6 - 13 EGBGB a.F. in der Vertragsurkunde nicht enthalten bzw. - wie insbesondere die Widerrufsinformation - fehlerhaft seien.
Die Beklagte hat im Wesentlichen geltend gemacht, der Widerruf sei verfristet, denn sie habe die Widerrufsinformation sowie die anderen erforderlichen Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt.
Das Landgericht hat die Klage mit am 27. Juli 2020 verkündetem Urteil, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Antragstellung gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Klage zwar zulässig, aber nicht begründet sei. Zwar habe dem Kläger als Darlehensnehmer eines Verbraucherdarlehensvertrages ein Widerrufsrecht zugestanden. Dieses sei aber bei Erklärung des Widerrufs verfristet gewesen, da die Beklagte den Kläger mit den Vertragsinformationen hinreichend über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt habe.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er die fehlerhafte Rechtsanwendung rügt und sein Vorbringen zu den unzureichenden Pflichtangaben wiederholt und vertieft.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 27. Juli 2020, Az.: 2 O 277/19, abzuändern und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge zu verurteilen:
1. Es wird festgestellt, dass der ursprüngliche Antrag zu 1)
"Es wird festgestellt, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 13. Mai 2019 die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 1. November 2014 mit der Darlehensnummer... über ursprünglich 13.598,00 Euro zum Stichtag 1. Juni 2019 keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen (mehr) herleiten kann."
ursprünglich zulässig und begründet gewesen ist und sich durch die Beendigu...