Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 12.01.2007; Aktenzeichen 1 O 103/06) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 12. Januar 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - Az.: 1 O 103/06 - teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Schulvertrag zwischen den Parteien vom 05./07. Februar 2003 fortbesteht.
Es wird weiter festgestellt, dass das dem Schüler F... S... mit Schreiben vom 02. Februar 2006 und Schreiben vom 21. März 2006 erteilte Hausverbot unwirksam ist. Es wird festgestellt, dass das der Klägerin zu 1 mit Schreiben vom 21. März 2006 erteilte Hausverbot unwirksam ist.
Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern jedweden Schaden, der diesen aus den Kündigungen vom 02. Februar 2006 und vom 21. März 2006 entstanden ist oder entstehen wird, zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger sind Eltern des am ... 1988 geborenen F... S.... Mit der Beklagten haben sie am 05./07. Februar 2003 einen Schulvertrag abgeschlossen.
Nach Anhörung der Kläger und ihres Sohnes sprach die Beklagte gegenüber den Klägern am 02. Februar 2006 die fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung des Schulvertrages und ein Hausverbot für den Sohn F... aus (Bl. 38 d.A.). Eine weitere fristlose Kündigung des Schulvertrages und ein erneutes Hausverbot erteilte die Beklagte mit Schreiben vom 21. März 2006.
In Bezug auf die Fortsetzung der Schulausbildung haben die Kläger zwei Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung angestrengt (1 O 101/06 und 1 O 151/06 Landgericht Potsdam). Im Rechtsmittelzug hat das Brandenburgische Oberlandesgericht (13 U 41/06) mit Urteil vom 05. Juli 2006 entschieden, dass dem Schüler nur bis zum Ende des Schuljahres 2005/2006 die Teilnahme am Unterricht zu gestatten sei. Die weitergehenden Anträge hat das Oberlandesgericht dagegen zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausfertigung des genannten Urteils (Bl. 660 d.A. 13 U 41/06) Bezug genommen.
Im vorliegenden Hauptsacheverfahren begehren die Kläger im Ergebnis die Feststellung, dass das Schulvertragsverhältnis fortbestehe, die erteilten Hausverbote unwirksam seien sowie die weitere Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.
Hierzu haben die Kläger behauptet,
die der Kündigung vom 02. Februar 2006 zu Grunde liegenden sexuellen Handlungen seien im Einvernehmen erfolgt, sodass ein Kündigungsgrund nicht vorgelegen habe. Die weitere Kündigung sei ebenfalls nicht gerechtfertigt. Sowohl aus der e-Mail an die Eltern der anderen Schüler wie auch aus der Einleitung der Internetseite gehe hinreichend deutlich hervor, dass sie, die Kläger, Urheber seien.
Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, schon der Anfangsverdacht der Vergewaltigung habe sie berechtigt, das Vertragsverhältnis zu kündigen.
Wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge sowie der näheren Einzelheiten des weiteren Parteivorbringens wird ergänzend auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 319 bis 324 d.A.) Bezug genommen.
Zu ergänzen ist:
Der Schüler hat im Schuljahr 2006/2007 die 11. Schulklasse in einem Internat in der Schweiz wiederholt.
Das Landgericht hat die Unwirksamkeit des dem Kläger zu 2 erteilten Hausverbots festgestellt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:
Die Klage sei zulässig. Das gem. § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse folge daraus, dass der Sohn der Kläger durch die Kündigung ein Schuljahr verloren habe und hieraus resultierende Schadensersatzansprüche nicht bezifferbar seien.
Die Klage sei jedoch im Wesentlichen unbegründet; denn die Kündigung vom 02. Februar 2006 sei wirksam. Der zunächst aufgekommene Verdacht der Vergewaltigung der Mitschülerin stelle zwar keinen Kündigungsgrund dar. Die Tatsache, dass der Sohn der Kläger auf dem Schulgelände einvernehmliche sexuelle Handlungen mit der Mitschülerin vorgenommen habe, sei aber geeignet, die fristlose Kündigung zu begründen. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht darauf abgestellt, dass der Sohn der Kläger auf die verschiedenen kulturellen und religiösen Wurzeln der Schülerschaft keine Rücksicht genommen habe. Auch seien die Handlungen an einem Ort erfolgt, an dem sie von Dritten hätten wahrgenommen werden können. Vor diesem Hintergrund hätte es angesichts der Erheblichkeit des Pflichtenverstoßes einer Abmahnung nicht bedurft.
Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung, die den Klägern am 18. Januar 2007 zugestellt worden ist, wird auf die bei den Akten befindliche Urschrift (Bl. ...