Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 13.01.1999; Aktenzeichen 11 O 22/98) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.01.1999 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 11 O 22/98, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 26.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dem Kläger wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu erbringen.
Der Wert der Beschwer für den Kläger beträgt 760.868,00 DM.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen das beklagte Land (im folgenden: Beklagte) einen Anspruch auf Vergütung von Mehraufwendungen für Architektenleistungen im Zusammenhang mit dem Umbau und der Erweiterung der Justizvollzugsanstalt F. (O. geltend.
Die Parteien schlossen am 15.06.1992 einen Architektenvertrag über die Grundinstandsetzung und den Umbau der JVA F. (O.), mit dem dem Kläger u.a. die vollständige Bauleitung und Objektüberwachung übertragen wurde. In diesem Vertrag vereinbarten die Parteien u.a.:
„§ 5
Termine und Fristen
Für die Leistungen nach § 3 gelten folgende Termine und Fristen:
5.1.1 Erstellung der Vorplanung bis 31.07.1992
5.1.2 weitere Termine sind mit dem Auftraggeber abzustimmen.
§ 6
Vergütung
(…)
6.3 Verzögert sich die Bauzeit durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich, so ist für die Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren. Eine Überschreitung bis 20 v. H. der festgelegten Ausführungszeit, maximal jedoch 6 Monate, ist durch das Honorar abgegolten.
6.5 Werden Leistungen des Auftragnehmers oder seines Mitarbeiters nach Zeitaufwand berechnet (§ 6 HOAI), werden folgende Stundensätze vergütet:
Für den Auftragnehmer |
85,00 DM/Stunde, |
für seinen Mitarbeiter |
70,00 DM/Stunde, |
für technische Hilfskräfte |
55,00 DM/Stunde.” |
Die Parteien vereinbarten ferner die Geltung der Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzverwaltungen (RB-Bau). Nr. 2.8 der RB-Bau hat folgende Fassung:
„Verzögert sich die Bauzeit durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich, so kann für die Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung vereinbart werden. Eine Überschreitung bis zu 20 v. H. der festgelegten Ausführungszeit, maximal jedoch 6 Monate, ist durch das Honorar abgegolten.
Für den daran anschließenden Zeitraum soll der Auftragnehmer für die nachweislich gegenüber den Grundleistungen entstandenen Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung bis zum Höchstbetrag der Vergütung je Monat erhalten, die er als Anteil der Vergütung für die Objektüberwachung je Monat der vereinbarten Ausführungszeit erhalten hat.”
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie (Bl. 20 ff d. A.) Bezug genommen.
Das gesamte vom Kläger betreute Projekt bestand aus vier selbständigen Bauvorhaben:
dem Bauteil A. |
über den Neubau einer Pforte, |
den Bauteilen B-D. |
über den Umbau des Haftgebäudes, |
dem Bauteil E. |
über den Neubau von Werkstätten sowie |
den Bauteilen F. und G. |
über den Neubau von Umwehrungsmauern und Wachtürmen. |
Die jeweiligen Bauteile wurden jeweils unabhängig voneinander geplant und ausgeführt und separat abgerechnet. Im Streit zwischen den Parteien ist die Honorierung von Aufwendungen des Klägers für die Bauteile A sowie B bis D.
Der Kläger ging ursprünglich davon aus dass mit einer realistischen Mindestbauzeit von 1 ½ bis 2 Jahren zu rechnen sei. In einer Besprechung im Ministerium der Finanzen am 17.09.1992 wies die Beklagte darauf hin, dass die vorgesehene Bauzeit nicht akzeptiert werde und eine Fertigstellung des Hauptgebäudes zum Jahreswechsel 1993/94 und die Gesamtfertigstellung bis Jahresmitte 1994 zu gewährleisten sei. Anlässlich einer Besprechung am 04.05.1993 übergaben die Vertreter des Landesbauamtes F. (O. einen von diesen verfassten Bauzeitplan hinsichtlich der Bauteile B bis D. der eine Bauzeit von der 25. Kalenderwoche 1993 bis zur 22. Kalenderwoche 1994 vorsah. Hinsichtlich des Bauabschnittes A stellte der Kläger einen Bauzeitplan in Abstimmung mit den Vertretern der Beklagten auf und übergab diesen am 25.10.1993. Dieser Plan sah eine Bauzeit von der 47. Kalenderwoche 1993 bis zu 30. Kalenderwoche 1994 vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Kopien der Bauzeitpläne (Bl. 52 f d. A.) ergänzend Bezug genommen. Die tatsächliche Bauzeit betrug für den Bauabschnitt A 89 Wochen von der 47. Kalenderwoche 1993 und für die Bauteile B bis D 111 Wochen jeweils bis zur Abnahme am 07.08.1995.
Erstmals mit Rechnung vom 07.02.1997 machte der Kläger den Ersatz von Mehraufwendungen geltend. Nachdem die Beklagte die geltend gemachten Mehraufwendungen dem Grunde und der Höhe nach abgelehnt hatte, kam es am 04.06.1997 zu einer Besprechung im...