Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 26.04.2006; Aktenzeichen 5 O 95/05) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 26. April 2006 - Az. 5 O 95/05 - teilweise abgeändert und der Tenor insgesamt wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen werden die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner verurteilt,
1.
an die Kläger zu 1.) und 2.) 37.170,00 EUR zzgl. 5 % Zinsen über den Basiszinssatz seit dem 03. November 2005 auf das Konto mit der Nummer 930800800 bei der ...bank G..., Blz. 28204000 zu zahlen und zwar Zug-um-Zug gegen Bewilligung der Löschung der zu Gunsten der Kläger zu 1. und 2. in Abteilung II des Grundbuchs von E... des Amtsgerichts Bernau Blatt 85 für eine Teilfläche des Grundstücks Flur 1, Flurstück 146/3 eingetragenen Auflassungsvormerkung sowie weiter Zug-um-Zug gegen Löschung der in Abteilung III des vorgenannten Grundbuchs unter den laufenden Nummern 6 und 7 eingetragenen Grundschulden;
2.
die Beklagten zu 1. und 2. werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger zu 1. und 2. auf das Konto Nr. 930800800 bei der ...bank G..., Blz. 28204000 weitere 7.794,53 EUR zzgl. 5 % Zinsen über den Basiszinssatz seit dem 03. November 2005 zu zahlen sowie - ebenfalls auf das genannte Konto bei der ...bank G... an die Klägerin zu 1.) 3.236,00 EUR zzgl. 5 % Zinsen über den Basiszinssatz seit dem 03. November 2005 und an den Kläger zu 2.) 3.236,00 EUR zzgl. 5 % Zinsen über den Basiszinssatz seit dem 03. November 2005 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten erster Instanz tragen die Beklagten zu 1. und 2. 56 % und die Kläger zu 1. und 2. jeweils 22 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Kläger erster Instanz tragen die Beklagten zu 1. und 2. zu 56 %; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 2. tragen die Kläger zu 1. und 2. zu jeweils 22 %.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Von den Gerichtskosten zweiter Instanz tragen die Beklagten zu 1. und 2. 94 % und die Kläger zu 1. und 2. jeweils 3 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zweiter Instanz tragen die Beklagten zu 1. und 2. zu 94 %; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 2. tragen die Kläger zu 1. und 2. zu jeweils 3 %.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die jeweils andere Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 51.436,53 EUR
Gründe
I.
Die Kläger begehren mit ihrer Klage Rückzahlung des Kaufpreises aus eine Grundstückskaufvertrag vom 22. April 2004 (UR-Nr. 336/2004 des Notars ... in B..., Bl. 27 ff d. A.). Am gleichen Tag schlossen die Kläger, die die noch zu vermessende Teilfläche von 354 qm zum Zwecke der Bebauung mit einem Einfamilienhaus erwerben wollten, mit einer Firma C.. ...haus, ebenfalls vor diesem Notar, einen notariellen Vertrag über die Errichtung des Einfamilienhauses. Bauanträge der Kläger wurden zwischenzeitlich abgelehnt, weil sich die Fläche, die noch nicht vermessen ist, im Außenbereich befindet. Die Gemeinde A... hat mit Beschluss vom 21. März 2005 das zunächst eingeleitete Bauleitverfahren für die streitgegenständliche Fläche wieder aufgegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 37.170,00 EUR in vollem Umfang und der Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe eines Teilbetrages von 14.266,53 EUR stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, den Klägern stehe nach § 437 Nr. 3 BGB ein Schadensersatzanspruch zu, nachdem sie von dem am 22. April 2004 geschlossenen Kaufvertrag zurückgetreten seien. Die Beklagten hätten ihre Pflicht, den Kaufgegenstand frei von Mängeln zu verschaffen, verletzt. Das Grundstück habe nicht die vereinbarte Beschaffenheit "Baugrundstück". Dem stehe nicht entgegen, dass in dem Vertrag die Haftung für Sachmängel, Bodenbeschaffenheit und Flächengröße ausgeschlossen worden sei. Die Beschaffenheit "Baugrundstück" ergebe sich aus dem Kaufpreis von 105,00 EUR/m² und dem Umstand, dass die Beklagten bereits im Jahr 2002 mit der Firma C... eine Vereinbarung über die Erschließung, Parzellierung und Vermarktung des Gesamtgrundstücks geschlossen hätten. Das Grundstück sei nicht bebaubar. Nach dem Ablehnungsbescheid der unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises B... vom 27. April 2005, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 26. August 2005, befinde sich das Grundstück nicht mehr im Bereich einer verbindlichen Bauleitplanung im Sinne von § 30 BauGB und auch nicht im Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Eine Fristsetzung vor Erklärung des Rücktrittes sei nach § 323 Abs. 2 Satz 3 BGB ...