Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 13.08.2008; Aktenzeichen 14 O 13/08) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. August 2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 14 O 13/08, wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadenersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Sturzes geltend, der sich am 07.07.2007 im Stadtgebiet der Beklagten auf dem Gehweg der ...-Straße ereignete. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe die ihr obliegende Pflicht, für verkehrssichere Straßen zu sorgen, nicht verletzt. Insbesondere in Anbetracht des insgesamt schlechten Zustandes des Gehwegs handele es sich bei dem von der Klägerin behaupteten Niveauunterschied von 3 cm um eine vom Fußgänger noch hinzunehmende Höhendifferenz. Auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 20. August 2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 18. September 2008 eingelegte und begründete Berufung der Klägerin, zu deren Begründung sie anführt, das Landgericht habe eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung vorgenommen, indem es davon ausgegangen sei, dass der Gehweg sich insgesamt in einem schlechten Zustand befunden habe. Tatsächlich habe sich nur an dem Segment, an dem die Klägerin gestürzt sei, eine 3 cm hohe Verwerfung durch das Wurzelwerk des nachstehenden Baumes gebildet. Sie vertritt - unter Berufung auf obergerichtliche Rechtsprechung - die Auffassung, die Toleranzgrenze für hinzunehmende Unebenheiten liege bei 2 cm - 2,5 cm.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des am 13.08.2008 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder)
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, jedoch nicht weniger als 13.200,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.814,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem Sturz vom 07.07.2007 resultieren, abzüglich Ansprüche, die auf Dritte übergegangen sind oder übergehen, zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, Berufung ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadenersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG nicht zu. Zu Recht hat das Landgericht erkannt, dass die Beklagte die ihr als Baulastträgerin der streitgegenständlichen Straße zukommende Pflicht, für einen verkehrssicheren Zustand der Straße zu sorgen, nicht verletzt hat.
Das Berufungsvorbringen gibt zu einer abweichenden Würdigung keine Veranlassung. Nach den von dem Landgericht zutreffend angewandten - und auch von dem Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen - Grundsätzen des Straßenverkehrssicherungsrechts ist der Verkehrssicherungspflichtige - von besonders einschneidenden Gefahrenlagen abgesehen - in der Regel gehalten, solche Gefahren zu beseitigen, auf die sich ein die normale Sorgfalt beachtender Fußgänger selbst nicht hinreichend einstellen und vor denen er sich nicht selbst hinreichend schützen kann, insbesondere wenn die Gefahr nicht rechtzeitig erkennbar ist. Inhalt der Verkehrssicherungspflicht kann nur sein, was im Interesse des Verkehrs nach objektivem Maßstab billigerweise verlangt werden kann und zumutbar ist (so auch OLG Schleswig, VersR 1989, 627; OLG Hamm, OLGZ 1994, 301, 303). Der allgemeine Grundsatz, dass sich der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen muss, wie sie sich ihm erkennbar darbietet, gilt auch für die Nutzer eines Gehweges. Gehwege sind daher möglichst gefahrlos zu gestalten und in einem gefahrlosen Zustand zu erhalten. In Anbetracht des ausgedehnten Straßen- und Wegenetzes der öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften und deren beschränkter Mittel sind lückenlose Sicherungsvorkehrungen praktisch gar nicht möglich und daher nur solche Maßnahmen zu treffen, für die ein wirkliches Sicherungsbedürfnis besteht. Dieses richtet sich im Wesentlichen nach der objektiven Verkehrsbedeutung der betreffenden Wegfläche und den vernünftigen Sicherungserwartungen des Verkehrs, die maßgeblich durch das äußere Erscheinungsbild des Gefahrenbereichs bestimmt werden (vgl. Urteil des Senats vom 21.12.2007, 2 U 9/07). Wie der Senat bereits in dieser Entscheidu...