Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 21.09.2020; Aktenzeichen 29 Ns 13/20)

 

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft Potsdam wird das Urteil der 9. kleinen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 21. Juli 2020 im Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der Einzelstrafen zu den Fällen 5 und 7 (Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz durch Taten vom 11. Juni 2017 und vom 17. Juni 2017) mit der Maßgabe, dass Einzelstrafen festzusetzen sind, und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Potsdam zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel verurteilte den mehrfach vorbestraften Angeklagten am 16. Dezember 2019 wegen vorsätzlicher Körperverletzung, wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, mit Bedrohung und mit versuchter Nötigung, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung sowie in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit Beleidigung, wegen Diebstahls, wegen unerlaubten Waffenbesitzes, wegen Hausfriedensbruchs und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten. Der gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe lagen hinsichtlich der sieben Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz nur fünf Einzelstrafen zugrunde - betreffend der am 11. Juni 2017 und 17. Juni 2017 begangenen Verstöße (Fälle 5 und 7) versäumte das Amtsgericht, Einzelstrafen zu verhängen.

Gegen dieses Urteil wandte sich der Angeklagte mit der Berufung, die er in der Berufungshauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der vorsätzlichen Körperverletzung, der sieben Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz und des Diebstahls auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte. Nachdem das Berufungsgericht das Verfahren wegen unerlaubten Waffenbesitzes gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hatte, verhielt sich die Berufung unbeschränkt allein noch zu der Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs und dem weiteren Fall vorsätzlicher Körperverletzung. Insoweit erteilte das Berufungsgericht dem Angeklagten einen rechtlichen Hinweis gemäß § 265 StPO dahin, dass anstelle der vom Amtsgericht zugrunde gelegten Tatmehrheit eine tateinheitliche Begehungsweise in Betracht komme.

Mit Urteil vom 21. Juli 2020 sprach das Landgericht den Angeklagten unter Verwerfung dessen Berufung im Übrigen wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, wegen Diebstahls und wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, Bedrohung und versuchter Nötigung, in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung und in zwei Fällen in Tateinheit mit Beleidigung schuldig und erkannte auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, deren Vollstreckung die Kammer zur Bewährung aussetzte. Hinsichtlich der am 11. Juni 2017 und 17. Juni 2017 begangenen Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz (Fälle 5 und 7) sah sich das Berufungsgericht aufgrund des Verschlechterungsverbots außerstande, Einzelstrafen gegen den Angeklagten zu verhängen.

Am 24. Juli 2020 legte die Staatsanwaltschaft Potsdam Revision gegen das Urteil ein, die sie unter dem 01. September 2020 begründete. Erst am 11. September 2020 stellte das Berufungsgericht das Hauptverhandlungsprotokoll fertig, am 14. September 2020 wurde der Staatsanwaltschaft das Urteil (erneut) zugestellt.

Die Staatsanwaltschaft beschränkt ihr Rechtsmittel auf die Strafaussetzung zur Bewährung. Sie macht geltend, die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung halte sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht angenommen, dass sich der Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen werde (§ 56 Abs. 1 StGB), und dass besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorlägen.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg tritt der Revision insoweit bei, als sie den Rechtsfolgenausspruch in Gänze angreift. Dieser halte der durch die Sachrüge veranlassten revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Beschränkung der Revision allein auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung sei unwirksam, weil das Berufungsgericht sich rechtsfehlerhaft an einer Festsetzung der vom Amtsgericht versehentlich nicht ausgeurteilten Einzelstrafen für die am 11. und 17. Juni 2017 begangenen Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz gehindert gesehen habe. Die fehlende Festsetzung der Einzelstrafen bewirke eine rechtsfehlerhafte Bildung der Gesamtstrafe, die ohne weiteres die Aufhebung des Bewährungsausspruchs nach sich ziehe.

Die Generalstaatsanwaltscha...

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