Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 08.02.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 6 O 29/13 - teilweise abgeändert und der Beklagte verurteilt, an sie - über die mit der angefochtenen Entscheidung bereits zuerkannten Beträge hinaus - zu zahlen

1. weitere rückständige BUZ-Rente in Höhe von EUR 7.496,37 nebst Zinsen im Umfange von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a.

a) aus EUR 1.427,88 ab 01.08.2012 und

b) aus jeweils weiteren EUR 356,97 ab dem Zweiten der Monate August 2012

bis einschließlich Dezember 2013;

2. ab Januar 2014 - über den vorgerichtlich anerkannten Betrag von EUR 171,60 p.m. und die erstinstanzlich zugesprochenen EUR 43,43 hinaus - eine weitere Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von EUR 356,97 p.m., längstens bis einschließlich 31.05.2042.

II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen fallen dem Beklagten zur Last.

III. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung im Umfang von 120 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes oder Kreditversicherers.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu EUR 19.000,00 festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Prozessparteien streiten im Kern um die Höhe der monatlichen Rente, die der beklagte Lebensversicherer der am ...1982 geborenen Klägerin, die von Beruf Köchin ist und in gesunden Tagen zuletzt (bis Mitte September 2011) als Beiköchin angestellt 25 Stunden pro Woche in der regelmäßig mit insgesamt drei Arbeitskräften besetzten Großküche einer Kindereinrichtung tätig war, wegen Berufsunfähigkeit aus der von ihnen laut Police vom 22.05.2003 (Kopie Anl. B2/GA I 118 ff.) zu einer kapitalbildenden Lebensversicherung - unter Einbeziehung der Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BBUZ 2003) (Kopie Anl. B1/GA I 115 ff.) - mit Wirkung ab 01.06.2003 geschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) schuldet. Laut Nachtrag zum Versicherungsschein vom 15. 03.2011 (Kopie Anl. B3/GA I 134 ff.) waren für diese seit 01.06.2011 monatliche Prämien von EUR 55,79 und für den Leistungsfall eine Jahresrente von EUR 6.864,00 (EUR 572,00 p.m.) vereinbart. Nach der sogenannten Standardregelung des § 1 Abs. 2 lit. a) BBUZ 2003, die zwischen beiden Seiten gilt, werden die versprochenen Versicherungsleistungen in vollem Umfange bei bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit von wenigstens 75 % erbracht und entsprechend deren Grad gewährt, wenn diese mindestens zu 25 % besteht. Seit dem 15.09.2011 ist die Rechtsmittelführerin arbeitsunfähig wegen starker Schmerzen im Bereich der Lenden- und Halswirbelsäule, die in andere Körperbereiche ausstrahlen, die sich chronifiziert haben und die sich durch langes Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen sowie Tragen von schweren Gegenständen verstärken. Mit vorgerichtlichem Schreiben vom 23.07.2012 (Kopie Anl. K3/GA I 76 f.) hat der Rechtsmittelgegner eine 28-prozentige Berufsunfähigkeit ab 01.04.2012 anerkannt und zahlt seither (aufgerundet) eine Rente in Höhe von EUR 171,60 p.m. (EUR 572,00 × 0,3). Im Übrigen wird zur näherer Darstellung sowohl des Sachverhaltes als auch der erstinstanzlichen Prozessgeschichte auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (LGU 2 ff.) verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht Cottbus, das in der Eingangsinstanz erkannt hat, ist nach Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten und Zeugenvernehmung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin zu 37,59 % bedingungsgemäß berufsunfähig sei und pro Monat zusätzlich EUR 43,43 an BUZ-Rente beanspruchen könne. Zur Begründung hat die Zivilkammer im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufsunfähigkeit an sich stehe zwischen den Parteien größtenteils außer Streit und sei durch den Beklagten vorgerichtlich mit bindender Wirkung ab 01.04.2012 anerkannt worden. Bei der Begutachtung durch ärztliche Sachverständige hätten sich zwar keine Gesundheitsstörungen am Bewegungsapparat objektivieren lassen, mit denen die von der Anspruchstellerin geschilderten Beschwerden zu erklären seien; sie leide aber an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und Verdacht auf Spannungskopfschmerz, was zu andauernden, schweren und quälenden Schmerzen führen könne und wobei es zu deutlichen Beeinträchtigungen sowohl der psychischen Belastbarkeit und Stresstoleranz als auch der körperlichen Leistungsfähigkeit komme. Nicht möglich seien ihr deshalb speziell dauerhaft körperlich schwere bis mittelschwere Tätigkeiten, geistig schwierige Arbeiten, Verrichtungen mit einseitiger körperlicher Belastung und in Zwangshalt...

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