Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 20.10.2011; Aktenzeichen 12 O 492/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 04.07.2013; Aktenzeichen III ZR 250/12)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Oktober 2011, Az. 12 O 492/10, abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 978,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 22. Dezember 2010 und weitere 130,50 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Abweisung ihrer Klage auf Schadensersatz wegen Steinschlagschäden, die ihrer Angabe zufolge durch Mäharbeiten der Beklagten entstanden sind.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Pkw Mercedes Benz C 180 mit dem amtlichen Kennzeichen .... Mit diesem fuhr ihr Ehemann, der Zeuge J..., am 6. September 2010 von S... kommend auf der Bundesstraße ... in Richtung der Autobahn ... Zur gleichen Zeit mähten die Zeugen S... und W..., beide Mitarbeiter der Straßenmeisterei A..., die zur Bundesstraße gehörenden seitlichen Grünstreifen. Die Bundesstraße ist in dem maßgeblichen Bereich mit einer Schutzplanke versehen. Die beiden Straßenwärter führten die Arbeiten mit sog. Freischneidern aus, dies sind Handmotorsensen, die über keine Auffangkörbe verfügen und die das Mähgut auf der vom Bediener aus gesehen, linken Seite auswerfen. In der Bedienungsanleitung des verwendeten Gerätes ist vorgegeben, dass sich sowohl während des Startvorganges als auch während der Arbeit keine weiteren Personen im Umkreis von 15 Metern aufhalten dürften. Dieser Abstand sei wegen der Gefahr der Sachbeschädigung durch wegschleudernde Gegenstände auch zu Sachen (Fahrzeugen, Fensterscheiben) einzuhalten. In Höhe des Kilometers 5,6 im Abschnitt 110 passierte der Zeuge J... die Arbeiten. Die Zeugen S... und W... befanden sich zu diesem Zeitpunkt auf dem zur Gegenfahrbahn gehörenden seitlichen Grünstreifen.

Die Klägerin hat behauptet, durch die Mäharbeiten, bei denen der mähende Straßenarbeiter den Randstreifen in Richtung Fahrbahn gemäht habe, seien Steine hochgeschleudert worden, was zu einer Beschädigung ihres Fahrzeuges geführt habe. Der dabei entstandene Schaden betrage ausweislich eines Kostenvoranschlages einen Betrag von 978,32 € netto. Indem ihr Prozessbevollmächtigter das beklagte Land mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 aufforderte, den Schaden zu begleichen, seien ihr zudem Rechtsanwaltskosten in Höhe von 130,50 € entstanden.

Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an sie 978,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 8. Oktober 2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 130,50 € zu zahlen.

Das beklagte Land hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat behauptet, die Arbeiten seien durch das Verkehrssicherungszeichen Baustelle und das Zusatzzeichen Mäharbeiten jeweils in beiden Richtungen ausgeschildert gewesen. Zudem seien die Rundumleuchten sowie die Warnblinkanlage des Arbeitsfahrzeuges angeschaltet gewesen. Auch habe am Straßenrand ein Sicherungsanhänger mit einem Blinkkreuz gestanden. Ferner habe sich der Zeuge W... während der Mäharbeiten in Richtung der A ... bewegt, so dass der Auswurf des Mähgutes nicht in Richtung der Straße erfolgt sei. Das vorherige Absuchen der zu mähenden Bereiche an einer Bundesstraße führe zu unverhältnismäßigen Kosten, weil hierfür mindestens der doppelte Aufwand an Arbeitskräften erforderlich sei. Außerdem könnten im Gras kleinere Teile übersehen werden oder nach dem Absuchen wieder kleinere Steine in den Straßenrandbereich gelangen. Eine Sperrung der Straße oder das Aufstellen von Planen sei unverhältnismäßig.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen J..., S... und W.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 20. Oktober 2011 Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass eine Amtspflichtverletzung nicht vorliege. Verlangt werden könnten nur solche Sicherungsmaßnamen, die mit vertretbarem technischem und wirtschaftlichem Aufwand erreichbar seien und nachweislich zu besserem Schutz führten. Dabei reiche es, wenn die Straßenwärter, wie durch die Beweisaufnahme festgestellt, entgegen der Fahrtrichtung mähten, so dass der Auswurf in Richtung des Grabens erfolge, und dass ausreichende Warnhinweise aufgestellt seien. Eine darüber hinaus gehende Pflicht des beklagten Landes, Verkehrsteilnehmer vor wegschleudernden Steinen...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?