Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 11.12.2002; Aktenzeichen 11 O 268/02) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 11. Dezember 2002 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 11 O 268/02, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Klägerin zu 15 % und der Beklagte zu 85 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten, der als Zwangsverwalter über das von ihr angemietete Objekt eingesetzt worden ist, die Rückzahlung einer Mietkaution, die dem Beklagten durch den Vermieter nicht ausgehändigt worden ist.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt ergänzend Bezug genommen wird, der Klage mit einer Einschränkung beim Zinsanspruch stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klägerin habe einen Anspruch auf Zahlung der Mietkaution aus den geschlossenen Mietverträgen in Verbindung mit § 152 Abs. 2 ZVG. Durch die Unterschrift des Vermieters … K. in dem Mietvertrag vom 1. Dezember 1997 unter § 6.6 neben der Angabe „4.470,00 DM Kaution” sei der Anschein gesetzt worden, dass der Vermieter die Zahlung dieses Betrages quittiert habe. Dieser Anschein sei von dem Beklagten nicht widerlegt worden. Die Zahlung der 6.654,00 DM seitens der Klägerin ergebe sich hinreichend sicher aus dem Schreiben des Vermieters vom 13. Dezember 1993. Der Beklagte sei gemäß § 152 Abs. 2 ZVG in die mietvertragliche Rückzahlungsverpflichtung eingetreten. Er müsse die Kaution auch dann zurückgewähren, wenn der Vermieter sie nicht an ihn abgeführt habe. Eine direkte Anwendung des § 572 Satz 2 BGB a.F. – so das Landgericht – scheide zum Einen aus, weil der Zwangsverwalter nicht Erwerber des Grundstücks sei und § 146 ZVG nur die Vorschriften über die Zwangsversteigerung für anwendbar erkläre. Zum Anderen sei die für eine Analogie erforderliche Regelungslücke nicht erkennbar, weil der Gesetzgeber in Kenntnis des in Rechtsprechung und Literatur bestehenden Streits durch die zum 1. September 2001 in Kraft getretenen Mietrechtsreform keine Änderung der Gesetzeslage vorgenommen habe. Der Rechtsgedanke des § 566 a BGB n.F. müsse erst Recht für den Zwangsverwalter gelten, da dieser als Partei kraft Amtes viel eher mit dem ursprünglichen Vermieter zu identifizieren sei als der Erwerber der Mietsache.
Gegen das ihm am 16. Dezember 2002 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 30. Dezember 2002 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 17. Februar 2003 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Mit der Berufung bekämpft der Beklagte das landgerichtliche Urteil unter Aufrechterhaltung und Vertiefung seiner erstinstanzlich vertretenen Auffassung. Nachdem er zunächst eine mangelhafte Tatsachenfeststellung gerügt hat, bei der das Landgericht aufgrund falscher Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen sei, hat er im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig gestellt, dass die Klägerin die Sicherheitsleistung in Höhe von 4.912,50 DM aus dem Mietvertrag vom 1. Dezember 1993 und in Höhe von 4.770,00 DM aus dem Mietvertrag vom 1. Dezember 1997 an den Vermieter … K. gezahlt hat.
Darüber hinaus rügt der Beklagte eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landgericht. Hierzu trägt er vor: Soweit das Landgericht davon ausgegangen sei, dass der Zwangsverwalter selbst dann zur Rückzahlung der Kaution verpflichtet sei, wenn er diese nicht von dem Vermieter erhalten habe, habe es sich einer Mindermeinung angeschlossen, was zu einem Wertungswiderspruch zu den §§ 392, 1124 Abs. 2, 1125 BGB und damit zu einer nicht gerechtfertigten Bevorzugung des Mieters gegenüber den übrigen Gläubigern in der Zwangsverwaltung führe. Die Annahme einer unbeschränkten Einstands- und Erfüllungspflicht des Zwangsverwalters liefe auf eine unzulässige Umgehung des Aufrechnungsverbotes und eine Beeinträchtigung der Masse und der Interessen der übrigen Zwangsverwaltungsgläubiger hinaus. Zwar übernehme der Zwangsverwalter nach § 152 Abs. 2 ZVG das Mietverhältnis grundsätzlich in der Rechtslage, in welcher sich dieses im Zeitpunkt der Beschlagnahme befinde. Daraus folge jedoch nicht, dass die mit dem Schuldner bestehende Mietvertragsbeziehung in ihrer Gesamtheit auf den Zwangsverwalter dergestal...