Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 10.10.1996; Aktenzeichen 3 O 105/96)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 10. Oktober 1996 – Az. 3 O 105/96 – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 119.807,52 DM, erst 4% Zinsen hieraus seit dem 20. März 1996 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen die Klägerin 83 % und die Beklagte 17 %; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 74 % und die Beklagte zu 26 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM, die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 140.000,00 DM abwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Seite Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische, unbefristete, unwiderrufliche und unbedingte Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

 

Tatbestand

Am 30. Juni 1994 schlossen die Parteien des Rechtsstreits einen Bauvertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück der Klägerin in Z. zu einem Festpreis von 732.000,00 DM, Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 13 ff. d.A. verwiesen. Zwischen den Parteien ist bereits in I. Instanz unstreitig geworden, daß die VOB/B ebenfalls in den Vertrag mit einbezogen worden war.

In dem Bauprotokoll vom 25. Juli 1994 (Bl. 212 d.A.) ist am Ende festgehalten, daß „bei Fragen” Ansprechpartner für die Beklagte das baubetreuende Planungsbüro N. & S. und nicht die Klägerin persönlich sein sollte.

Am 29. September 1994 verfügte das zuständige Bauamt einen Baustopp, der bis zum 24. Oktober 1994 dauerte und in dessen Folge die Dachkonstruktion des Hauses geändert werden mußte (Bl. 196 d.A.).

Bereits seit August 1994 mahnte die Beklagte in verschiedenen Schreiben an das Planungsbüro N. & S. das Fehlen erforderlicher Unterlagen an. So wurde in dem Schreiben vom 30. August 1994 (Bl. 213 d.A.) gerügt, daß sich aus den übergebenen Zeichnungen nicht ergebe, wie die Statik im Fußbodenbereich verankert werden solle. Weiter wurde u.a. um die Mitteilung von Anzahl und Größe der Fenster gebeten (Schreiben vom 31. August 1994, Bl. 214), ferner würden die Ausführungszeichnungen für die Rundgaube (Schreiben vom 14. September 1994, Bl. 215 d.A.), die gültigen Zeichnungen für das Dachgeschoß (Schreiben vom 17. November 1994, Bl. 217 d.A.) sowie für die endgültige Gestaltung der Decken im Obergeschoß angefordert (Schreiben vom 5. Januar 1995, Bl. 218 d. A.). Zwischenzeitlich war in dem Bauprotokoll vom 7. Dezember 1994 (Bl. 529 d.A.) zwischen allen Beteiligten festgestellt worden, daß alle planerischen Voraussetzungen seitens der baubetreuenden Architekten fristgerecht zur Verfügung standen und die Arbeitsbedingungen für alle Gewerke ordnungsgemäß vorlagen.

Ausweislich des Bauprotokolls vom 25. Januar 1995 (Bl. 552 d.A.) wurde an diesem Tag die Ausführung der Fenster und Gauben besprochen. Gleichzeitig wurde ein „veränderter Baufristenplan vorgegeben” und die Beklagte sagte die Fertigstellung der Dachdeckung bis zum 28. Januar 1995 zu.

Mit weiterem Schreiben vom 26. Januar 1995 forderte die Beklagte Zeichnungen für die Fensterlösung im Obergeschoß, den Fußbodenaufbau, die Rinnenführung bei den Fensteraustritten, den Balkon, den Trockenbau im Obergeschoß sowie die endgültige Zeichnung für den Eingangsbereich an (Bl. 220 d.A.).

Mit Schreiben vom 2. Februar 1995 (Bl. 557 d.A.) kündigte die Klägerin die Zahlung weiterer 100.000,00 DM an, obwohl die entsprechende Dacheindeckung noch nicht abgeschlossen und abgenommen war. Vor weiteren Zahlungen, verlangte sie jedoch die Aushändigung einer Zahlungsgarantie, wie sie nach Anlage 7 des Vertrages (Bl. 19 d.A.) vorgesehen war. Weiterhin erklärte sie, daß nach dem nun vorliegenden 5. Baufristenplan vom 1. Februar 1995 die Fertigstellung zum 25. März 1995 zum verbindlichen Übergabetermin werde.

In dem Bauprotokoll vom 8. Februar 1995 (Anlage BK 27 zum Schriftsatz vom 5. Juni 1997) ist festgehalten, daß es infolge nicht ordnungsgemäßer Sicherungsmaßnahmen am Dach und im Terrassenbereich zu starken Durchfeuchtungsschäden, hauptsächlich im Keller, gekommen sei. Innerhalb kürzester Frist seien die Installationsöffnungen zu verschließen und ein Trocknungs- und Entfeuchtungsgerät sowie eine Baustellenheizung in Betrieb zu nehmen. Der geschädigte Putz und evtl. auch das Mauerwerk seien abzuschlagen und nach Trocknung wieder ordnungsgemäß aufzubringen.

Am 15. Februar 1995 erfolgte die Teilabnahme des Daches (Bl. 561 d.A.), wobei gleichzeitig verschiedene Mängel festgehalten wurden, deren Beseitigung gemäß Ziff. 7 des Abnahmeprotokolls in Abstimmung mit den nachfolgenden Gewerken erfolgen sollte.

Nachdem bereits im Bauprotokoll vom 12. September 1994 (Bl. 559 d...

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