Verfahrensgang

LG Cottbus (Entscheidung vom 27.03.2008; Aktenzeichen 6 O 92/07)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das am 27. März 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus - 6 O 92/07 - wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Prozessparteien streiten - im Rahmen von Klage und Widerklage - um wechselseitige Ansprüche aus einem Tankstellenverwaltungsvertrag und einem Grundstücksmietvertrag. Die Klägerin, deutsche Tochtergesellschaft eines italienischen Mineralölkonzerns, nimmt den Beklagten als Tankstellenhalter betreffend das Kalenderjahr 2006 auf Zahlung rückständiger Objektpacht für eine von ihr errichtete, in C. belegene A.-Tankstelle in Anspruch. Der Beklagte, dem das Tankstellengrundstück gehört und der es an die Klägerin vermietet hat, verlangt, weil er das Vertragsverhältnis für beendet hält, widerklagend die Räumung des Areals, die Übereignung von Baulichkeiten und eingebauten Einrichtungen zu dem von ihm behaupteten Verkehrswert sowie die Bewilligung der Löschung der im Grundbuch zu Gunsten der Klägerin eingetragenen Tankstellendienstbarkeit. Im Übrigen wird zur näheren Darstellung des Tatbestandes und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Vom Landgericht Cottbus, das in der Vorinstanz entschieden hat, ist der Klage vollumfänglich stattgegeben und die Widerklage abgewiesen worden. Zur Begründung hat die Zivilkammer ausgeführt, die Klägerin könne vom Beklagten aus dem Tankstellenverwaltungsvertrag für den streitgegenständlichen Zeitraum Objektpacht in der geltend gemachten Höhe fordern; die Widerklage sei unbegründet, weil das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien fortbestehe. Das landgerichtliche Urteil, auf das auch wegen der Entscheidungsgründe im Einzelnen Bezug genommen wird, ist dem Beklagten am 11. April 2008 (GA II 359) - zu Händen seines erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten - zugestellt worden. Am 08. Mai 2008 (GA II 370) hat er mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel - nach der antragsgemäßen Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 11. Juli 2008 (GA II 376) - mit einem an diesem Tage per Telekopie beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen Anwaltsschriftsatz begründet (GA III 380 ff.).

Der Beklagte ficht das landgerichtliche Urteil - unter Wiederholung und Vertiefung seiner bisherigen Darlegungen - in vollem Umfange seiner Beschwer an. Dazu trägt er insbesondere Folgendes vor:

Die Eingangsinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass seine - des Beklagten - ordentliche Kündigung vom 30. Mai 2007 unwirksam und er zu Pachtzahlungen verpflichtet sei. Das Vertragsverhältnis könne mit gesetzlicher Frist gekündigt werden; eine Abrede über die Entrichtung von Pacht gebe es zwischen den Parteien nicht. Über die baulichen Mängel des Objekts hätte Beweis erhoben werden müssen. Der Tankstellenverwaltungsvertrag und der Grundstücksmietvertrag bildeten, wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen und was zudem bereits im Vorprozess rechtskräftig entscheiden worden sei, eine rechtliche Einheit; jedoch gelte das gesetzliche Schriftformerfordernis dann für alle wesentlichen Vertragsbestandteile einschließlich Nachtrags- und Zusatzvereinbarungen sowie Abreden über Konditionen. Nach der so genannten Auflockerungsrechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei zwar die feste körperliche Verbindung von Haupturkunde und Anlagen entbehrlich, nicht aber die Schriftform für ausgelagerte Vertragsbestandteile. Im Streitfall gebe es - nach dem Auslaufen der letzten Konditionenvereinbarung - seit 01. Januar 2003 keine schriftlichen Abreden über die Objektpacht mehr; die Klage sei auf eine stillschweigende Pachtvereinbarung gestützt, was den Formmangel impliziere. Die Anlage " Konditionen " verweise weder auf den Tankstellenverwaltungsvertrag noch auf die entsprechende Zusatzvereinbarung, nehme aber hinsichtlich der Provisionsregelung für Autoschmierstoffe auf eine " jeweils gültige Agentenpreisliste " Bezug. Eine konkludente Abrede, die ihn - den Beklagten - zu Pachtzahlungen nach dem 31. Dezember 2002 verpflichte, sei nicht zu Stande kommen. Aus der Fortzahlung des Entgelts bis Ende 2004 sowie im Januar und Juni 2005 lasse sich ein solcher Wille nicht entnehmen; im Übrigen habe die Klägerin keinerlei Interesse an isolierten Absprachen über die Objektpacht gehabt. Die Befristung der Entgeltregelun...

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