Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 18.04.2008; Aktenzeichen 12 O 372/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. April 2008 - Az. 12 O 372/06 - abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt,

das Forstobjekt "E... (...)", bestehend aus den Grundstücken Flur 2, Flurstücke 6, 12, 13, 8, 10/2, 11/1, 24, 25, 9/1, 9/2, 14 und 16, der Gemarkung E..., jeweils eingetragen im Grundbuch von G..., Blatt 158;

Flur 5, Flurstücke 21, 25, 36 und 41, Flur 7, Flurstücke 100 und 102 der Gemarkung K..., jeweils eingetragen im Grundbuch von K..., Blatt501;

Flur 1, Flurstücke 3, 16, 4, 5, 6, 8, 9, 18, 23, 24, 25, 32, 38, 39, 40, 47, 51, 56, 57, 58, 66, 68, 96, 52, 21, 49, 70, 79, 83, 92, 93, 99, 101, 27, 42, 102, 1, 2, 10, 13, 15, 20, 22 und 29 der Gemarkung R..., jeweils eingetragen im Grundbuch von H..., Blatt 361,

mit einer Gesamtgröße von 140, 3722 ha an die Klägerin aufzulassen und die Eintragung der Klägerin im Grundbuch als Eigentümerin zu bewilligen, Zug um Zug gegen Zahlung von 149.836,28 € sowie diese Flächen an die Klägerin herauszugeben.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, die in den zur Ziffer 1. genannten Grundbüchern Abteilung III verzeichneten Grundschulden zu Gunsten des C... Kreditvereins durch Beibringung notariell beglaubigter Pfandhaftentlassungserklärungen zur Löschung zu bringen sowie die Löschung der Grundschulden zu beantragen.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte seit dem 30. März 2006 in Annahmeverzug mit der Entgegennahme des zurückzuzahlenden Kaufpreises in Höhe von 149.836,28 € befindet.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 470.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin von dem notariellen Kaufvertrag vom 02. November 2001 (UR-Nr. 784/01 der Notarin ... in W..., Bl. 48 ff d. A.), mit dem der Beklagte Waldflächen zu vergünstigten Bedingungen von der Klägerin erworben hatte, u.a. mit Schreiben vom 10. März 2006 (Bl. 125 d. A.) wirksam zurückgetreten ist und ob sie von dem Beklagten die Rückübertragung der veräußerten Grundstücke Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises verlangen kann.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen Mr..., Mn..., H..., E..., M... R..., D... S..., A... M..., D... R..., E... R..., G... Ms..., B... M... und H... K... die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Die Rücktrittserklärung vom 10. März 2006 entfalte keine Wirkungen, weil die Klägerin zum Rücktritt von dem Kaufvertrag nicht berechtigt gewesen sei. Die Klägerin habe im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bewiesen, dass die Voraussetzungen des vertraglich geregelten Rücktrittsrechtes aus § 10 Abs. 2 lit. e) des notariellen Kaufvertrages erfüllt seien. Die Klägerin trage die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechtes erfüllt seien. Dem stünde die Regelung in § 10 Abs. 3 lit. a) 2. Halbsatz des notariellen Kaufvertrages nicht entgegen. Zwar sei hier vereinbart, dass der Beklagte auf Verlangen der Klägerin nachzuweisen habe, dass er seinen Hauptwohnsitz in der Nähe der Betriebsstätte habe. Diese Regelung sei jedoch unwirksam, denn sie verstoße sowohl gegen § 11 Nr. 15 AGB-Gesetz als auch gegen § 9 AGB-Gesetz mit der Folge, dass sie gemäß § 6 AGB-Gesetz nicht Vertragsbestandteil geworden sei. Dass es sich bei § 10 des notariellen Kaufvertrages um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele, sei zwischen den Parteien nicht streitig und sei von der Klägerin ausdrücklich eingeräumt worden. Die Regelung sei nach § 11 Nr. 15 AGB-Gesetz unwirksam. Nach dieser Vorschrift sei eine Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteiles ändere. Die Regelung verbiete jegliche Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden, gleichgültig, ob es sich um gesetzliche oder richterrechtliche Beweislastregeln handele. Gegen die Vereinbarung des vertraglichen Rücktrittsrechtes selbst bestünden keine durchgreifenden Bedenken, denn diese entspreche § 12 FlErwV und beruhe auf § 3 Abs. 8 lit. b) AusglLeistG. In § 10 Abs. 3 lit. a) des Kaufvertrages sei indes bestimmt, dass der Käufer verpflichtet sei, der Verkäuferin auf Verlangen nachzuweisen, dass er seinen Hauptwohnsitz in der Nähe der Betriebsstätte beibehalten habe. Danach würde es gerade dem Käufer als anderen Vertragsteil obliegen, jeweils nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechtes nicht erfüllt seien. Dem gegenüber sei allgemein anerkannt, dass die grundsätzliche Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzung eines Rücktrittsrechtes bei demjenigen ...

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