Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 12.09.2000; Aktenzeichen 52 O 151/99)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.09.2002; Aktenzeichen IV ZR 212/01)

 

Tenor

Der Anspruch der Klägerin auf zusätzliche Vergütung für die Erhöhung des Mauerwerks ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. September 2000 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam – 52 O 151/99 – wird teilweise zurückgewiesen, soweit sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 3.040,96 DM nebst 5% Zinsen hieraus seit dem 23. August 1998 wendet.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

(Ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig; sie wurde insbesondere form- und fristgemäß eingelegt und begründet (§§ 516, 518, 519 ZPO). Soweit vorliegend darüber entschieden wird, bleibt das Rechtsmittel in der Sache jedoch ohne Erfolg.

1. Die Parteien schlossen am 17. April 1998 einen Bauvertrag unter Einbeziehung der VOB/B. Gegenstand des Vertrages war die Ausführung von Bauarbeiten durch die Klägerin an dem Bauvorhaben der Beklagten „Musterwintergarten G.” Unter § 3.3 des Vertrages war vereinbart, daß Zusatz- und Nachaufträge sowie Änderungen des Leistungsbildes nur vorgenommen werden dürfen, wenn die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers vorliegt. Die Klägerin hat wegen diverser Zusatz- und Mehrarbeiten sowie wegen des Anspruches auf Auszahlung des Sicherheitseinbehalts in I. Instanz 12.372,86 DM geltend gemacht. Davon wurden unter Einbeziehung eines Teil-Anerkenntnisurteils insgesamt 8.771,96 DM zuerkannt.

Die Beklagte greift das Schlußurteil nur noch wegen eines Betrages von 3.371,20 DM an. Dieser Betrag entfällt auf Zusatzarbeiten, die dadurch entstanden sind, daß der Geschäftsführer der Beklagten mündlich auf der Baustelle am 27. Mai 1998 die Erhöhung des Kellermauerwerks auf 2,46 m verlangt hat. Die Klägerin hat hierfür in der Schlußrechnung 13,78 m² zusätzliches Mauerwerk mit einem Einheitspreis von 232,50 DM netto abgerechnet. Unter Einbeziehung des für den Pauschalpreisvertrag vorgesehenen Preisnachlasses von 9,29 % sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer errechnet sich daraus der Betrag von 3.371,20 DM.

2. Der allein in der Berufungsinstanz noch anhängige Anspruch der Klägerin auf zusätzliche Vergütung der vom Geschäftsführer der Beklagten verlangten Erhöhung des Mauerwerks auf durchgehend 2,46 m ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

a) Das Landgericht hat zutreffend diese Zusatzarbeiten § 2 Nr. 5 VOB/B zugeordnet. Die Parteien hatten im Bauvertrag eine Vereinbarung über Art und Umfang des Kellermauerwerks und den darauf bezogenen Preis getroffen. Auf Anordnung der Beklagten – wie nunmehr in der Berufungsinstanz unstreitig – haben sich nachträglich die der Preisberechnung zugrunde gelegten Umstände geändert. § 2 Nr. 6 VOB/B regelt dagegen nur den Fall, daß eine neue, vom bisherigen Vertragsinhalt überhaupt noch nicht erfaßte zusätzliche Leistung vom Auftraggeber gefordert wird.

b) Da die Parteien unstreitig einen Pauschalpreisvertrag geschlossen haben, kann eine zusätzliche Vergütung allerdings nur unter den Voraussetzungen von § 2 Nr. 7 VOB/B verlangt werden. Nach Abs. 1 S. 1 dieser Vorschrift bleibt der Pauschalpreis grundsätzlich unverändert; Anpassungen sind nur unter den Voraussetzungen von S. 2–4 möglich. Als Grundlage für eine zusätzliche. Vergütung kommt danach vorliegend allein § 2 Nr. 7 Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 2 Nr. 5 VOB/B in Betracht.

Eine zusätzliche Vergütung kann der Auftragnehmer danach grundsätzlich nur dann verlangen, wenn der geplante Bau – ausgehend von der bisherigen Kalkulation – in beachtlichem Umfang anders als ursprünglich erkennbar errichtet wird und es dadurch zu nach der für die Pauschalpreisvereinbarung maßgebenden bisherigen Berechnungsgrundlage wesentlichen Veränderungen des Leistungsinhalts kommt. Im Gegensatz zum Einheitspreisvertrag, bei dem es auf die Beurteilung nach den Preisermittlungsgrundlagen der von der Veränderung betroffenen einzelnen Positionen ankommt, ist beim Pauschalpreisvertrag im allgemeinen die Preisermittlungsgrundlage nach dem gesamten bisher vorgesehenen Leistungsinhalt zu bestimmen (Ingenstau/Korbion, VOB, 14. Auflage 2000, § 2 VOB/B Rz. 295).

Vorliegend handelt es sich allerdings um einen sog. Detail-Pauschalpreisvertrag. Die Parteien haben ein detailliertes Leistungsverzeichnis erstellt und die Preisbildung an Hand der jeweiligen Einheitspreise und veranschlagten Mengen und Massen vorgenommen und dabei für die einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses einen Nachlaß von jeweils 9,29% vereinbart. Die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung war damit gerade nicht pauschaliert, sondern im Einzelnen in der Weise in dem Leistungsverzeichnis festgelegt, daß diese Vertragsgrundlage Art und Umfang der zu erbringenden Werkleistung bestimmte (Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 9. Auflage, Rz. 1189 m.w. Nachw.). Später geforderte oder notwendige Zusatzarb...

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