Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 21.12.2022, Az. 1 O 259/21, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt als Insolvenzverwalterin die Feststellung einer Vielzahl von Forderungen zur Tabelle, über die im Zeitraum vom 30.06.2015 bis zum 03.12.2018 Rechnung gelegt wurde. Die Beklagte hält die angemeldete Forderung für teilweise erfüllt und im Übrigen für nachrangige Forderungen und verweigert ihre vorrangige Feststellung. Hilfsweise rechnet sie mit Gegenforderungen auf.
Die Klägerin ist die Insolvenzverwalterin des Ma... L... (nachfolgend Insolvenzschuldner), der als selbständiger Landwirt auf eigenen Flächen und Betriebsflächen von Familienangehörigen seit etwa 2005 tätig war und diese bewirtschaftete. Dazu gehörten die Betriebe seiner Mutter M... L... und seines Bruders. Sein Bruder H... L... verpachte ihm seinen Grundbesitz; rund 146 ha Flächen zur land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung und Fruchtziehung zuletzt mit Pachtvertrag vom 30.12.2015 bis 2037.
Seit etwa 2007 befasste sich der Insolvenzschuldner außerdem mitwirkend in Projektivierung, Planung und Belieferung der Biogasanlagen einer im Wesentlichen durch seinen Bruder H... L... gesteuerten Firmengruppe um die Deutsche B... AG. Er begab sich in die Mithaftung für dortige Verbindlichkeiten. Aufgrund umfangreicher Steuerforderungen und erfolglosen Verhandlungsersuchen stellte das Finanzamt am 04.01.2019 Insolvenzanträge. Am 17.01.2019 ordnete das Amtsgericht Cloppenburg die vorläufige Insolvenzverwaltung an und eröffnete am 01.05.2019 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere den wirtschaftlichen Verbindungen der vorgenannten Familienangehörigen wird auf das als Anlage K 2 von der Klägerin vorgelegtes Gutachten vom 26.04.2019 Bezug genommen.
Der Beklagte ist mit Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 21.03.2019 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der A..-P... GmbH (nachfolgend Insolvenzschuldnerin) bestellt worden. Das Amtsgericht eröffnete am 21.03.2019 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin.
Alleinige Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin war seit dem 11.09.2013 die LR A... GmbH. Beide Gesellschaftsanteile an der LR A... GmbH hielt seit 29.12.2010 (Blatt 41 GA) die HL B... mbH. Den jeweils hälftigen Geschäftsanteil an dieser Gesellschaft hielten H...L... und sein Bruder, der Insolvenzschuldner Ma... L....
Zwischen den Insolvenzschuldnern bestanden langjährige Geschäftsverbinden in der Weise, dass der Insolvenzschuldner für die Insolvenzschuldnerin unterschiedliche Flächenbewirtschaftungsleistungen erbrachte; er vermietete auch Landmaschinen und lieferte Treibstoffe. Die erbrachten Leistungen rechnete der Insolvenzschuldner gegenüber der Insolvenzschuldnerin ab und legte Rechnung. Im Zeitraum vom 30.06.2015 (erste hier im Streit befindliche Rechnung) bis zum 03.12.2018 betrug der Gesamtbetrag 448.477,36 EUR. Die Forderungen zog der Insolvenzschuldner mit Rücksicht auf die Entwicklung der Liquidität der Insolvenzschuldnerin - mit Ausnahme geringer Beträge - nicht ein, sondern stundete sie.
Hinsichtlich der einzelnen Rechnungen und Forderungen wird auf die Klageschrift vom 6.10.2021 und die Anlagen K 5 bis K 35 Bezug genommen.
Der Insolvenzschuldner meldete die mit der Klage nunmehr geltend gemachten und seit 2015 gestundeten Forderungen unter dem 13.06.2019 zur Tabelle in dem Verfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin an. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21.06.2019 die Forderungen in voller Höhe bestritten. Mit Schriftsatz vom 18.10.2022 räumte die Klägerin Zahlungen auf die geltend gemachten Forderungen auf die Rechnungen 2018-006 über 4.397,05 und 2017-0235 in Höhe von 1.315,67 EUR ein.
Die vereinbarte Stundung sah vor, dass die Insolvenzschuldnerin zur Sicherheit hierfür Ansprüche auf Agrarprämienzahlungen ab. Ab 2018 wurden statt der Agrarprämien, die an einen Dritten abgetreten wurden, Ernteerträge sicherungshalber übereignet.
Mit Treuhandvertrag zur UT-Nr.: 174/2013 des Notars W... in O... verpflichtete sich der Insolvenzschuldner als Treuhänder für die D... Deutsche B... AG, deren Aktien der Bruder des Insolvenzschuldners H... L...hielt, wie folgt:
"Der Treuhänder ... verpflichtet sich, über den Geschäftsanteil nur mit Zustimmung des Treugebers zu verfügen und die sich aus dem Geschäftsanteil ergebenen Rechte nur mit seiner Zustimmung auszuüben, insbesondere auf Gesellschafterversammlungen nur nach Absprache mit dem Treugeber zu stimmen und sämtliche aus dem Geschäftsanteil erwachsenden Gewinne und sonstigen Ausschüttungen einschließlich eines Liquidationserlöses unverzüglich an den Treugeber abzuführen."
Die Klägerin hat behauptet, der Insolvenzschuldner habe seine For...