Tenor
Die Berufungen der Beklagten und der Kläger werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, ein noch bei dem Notar... mit Amtssitz in P. abzugebendes Angebot der Kläger auf Abschluss eines notariellen Vertrages mit dem Inhalt der Anlage zu diesem Urteil anzunehmen.
Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und zweiter Instanz haben die Kläger als Gesamtschuldner 1/6 und die Beklagte 5/6 zu tragen; die durch die Beweisaufnahme im Berufungsrechtszug entstandenen Kosten fallen der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien streiten sich im Rahmen der Umsetzung eines am 29.5.2007 geschlossenen Prozessvergleichs, der die Veräußerung von Teilflächen zweier Grundstücke an die Kläger und gegenseitige Einräumung von Dienstbarkeiten zum Inhalt hatte, ob der mit der Klage vorgelegte Vertragsentwurf im Hinblick auf den Umfang der Grunddienstbarkeiten sowie die westliche Grenze der zu übertragenden Grundstücksfläche, respektive die Lage des Eckpunktes "A", den ggf. nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzupassenden Vereinbarungen der Parteien in dem Vergleich entspricht. Ferner verlangten die Kläger die Beseitigung des von der Beklagten errichteten Zauns, der ihnen den Zugang/die Zufahrt zum Weg "J ..." versperrt.
Die Beklagte ist - soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung - Eigentümerin der Grundstücke mit den (ursprünglichen) Flurstücksbezeichnungen 275 und 276 der Flur 4, Gemarkung W., und des Wohngrundstücks J ... 2. Das Flurstück 276 war ein "Überhakengrundstück" und wurde im Laufe des Rechtsstreits im Zuge der Bereinigung von Überhakenflurstücken in die - nördlich bzw. südlich des im Gemeindeeigentum stehenden Wegegrundstücks Flurstück 274 ("J ...") belegenen - Flurstücke 365 und 366 aufgeteilt. Diese drei Grundstücksstreifen grenzen mit ihrer (kurzen) östlichen Seite an das Flurstück 278, das nach Veräußerung durch die Beklagte mit Vertrag vom 22.10.2012 inzwischen im Eigentum der Gemeinde M. steht.
Die Kläger sind Eigentümer des Wohngrundstücks J ... 1 (Flurstücke 18/12 und 18/11), das über eine bereits vor Ablauf des 3.10.1990 auf den Flurstücken 275 und 278 verlegte Trinkwasserleitung und den ebenfalls auf dem Flurstück 278 befindlichen, auch für die Wasserversorgung des Wohngrundstücks der Beklagten genutzten, Wasserzählerschacht an das öffentliche Wassernetz angeschlossen ist.
Die Kläger begehrten mit ihrer in 2007 vor dem AG Potsdam (29 C 82/07) erhobenen Klage zur Anbindung an den als "J ..." bezeichneten Weg, insbesondere für Ver- und Entsorgungsfahrzeuge, ein Leitungs-, Fahr- und Gehrecht über das Flurstück 275 der Beklagten. Der Rechtsstreit endete durch Prozessvergleich vom 29.5.2007 mit (auszugsweise) folgendem Inhalt:
"1. Die Beklagte verpflichtet sich, an die Kläger das in Anlage K 1 (Bl. 10 d.A.) gekennzeichnete etwa 500 qm große Grundstück zu verkaufen. In der genannten Anlage ist das Grundstück durch die Eckpunkte A, C, E, F gekennzeichnet.
2. (...)"
Die Kläger vertraten die Auffassung, der nach Vermessung der Teilflächen der Flurstücke 275 und 276 entworfene Kaufvertrag des Notars ... entspreche den mit Prozessvergleich vom 29.5.2007 getroffenen Regelungen. Eine Grunddienstbarkeit auf dem Flurstück 278 könnten sie nach § 116 SachenRBerG bzw. im Wege der Anpassung des Vergleichs nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage verlangen, denn beide Parteien seien bei Abschluss des Vergleichs davon ausgegangen, dass sich der Wasserschacht an der P. Straße befinde.
Die Beklagte wandte gegen ihre Inanspruchnahme ein, der vorgelegte Vertragsentwurf sei schon deshalb nicht zu akzeptieren, weil das Flurstück 278 nicht Gegenstand des Vergleichs gewesen sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Das LG hat der Klage hinsichtlich der Klageanträge 1, 2, 4 und teilweise 6 stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klageantrag zu 1 sei mit einer Korrektur der Teilfläche II begründet; mit dieser Korrektur entspräche der Vertragsentwurf dem am 29.5.2007 geschlossenen Vergleich. Die Klageanträge zu 2 und 4 seien ebenfalls begründet, denn ohne Vermessung und katasterliche Aufteilung könne der Rechtsübergang nicht ordnungsgemäß vollzogen werden.
Beseitigung des Zaunstückes (Klageantrag zu 5) könnten die Kläger nicht aufgrund des Vergleichs verlangen. Sobald der Kaufvertrag geschlossen und umgesetzt sei, könnten sie selbst das Zaunstück entfernen. § 1004 BGB scheide wegen der abschließenden Regelung des Rechtsverhältnisses der Parteien als Anspruchsgrundlage aus.
Der Klageantrag zu 6 sei lediglich insoweit begründet, als die Kläger eine Grunddienstbarkeit zu Lasten der Flurstücke 275, 276 und 278 in Bezug auf die Wasserversorgung begehrten. Das Flurstück 276 sei, ebenso wie das Flurstück 278 versehentlich in ...