Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.12.2018 verkündete Teilurteil des Landgerichts Cottbus - Az.: 6 O 324/14 - und das zugrundeliegende Verfahren aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten noch vermeintlich ausstehenden Restwerklohn aufgrund eines Bauvertrages über die Errichtung eines bezugsfertigen Einfamilienhauses, während die Beklagten im Wege der vom Landgericht noch nicht entschiedenen Widerklage die Teilrückzahlung des von ihnen entrichteten Werklohns wegen behaupteter Überzahlung gegenüber der Klägerin geltend machen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat im Wege eines Teilurteils nur die aus seiner Sicht entscheidungsreife Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Klägerin gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von restlichem Werklohn zustehe. Im Vertrag sei entgegen des bei der Abrechnung von der Klägerin zugrunde gelegten Preises von 167.000 EUR ein Pauschalpreis von 160.000 EUR vereinbart worden. Der Vertrag sei unstreitig gekündigt worden. Demgemäß hätte nach den Grundsätzen für einen gekündigten Pauschalpreisvertrag abgerechnet werden müssen. Unabhängig davon, dass eine solche Abrechnung von der Klägerin nicht erstellt worden sei, bestehe selbst für den Fall, dass man der von der Klägerin erstellten Abrechnung folge, kein Anspruch auf restlichen Werklohn. Vom vereinbarten Werklohn seien nämlich für nicht erbrachte Leistungen 7 800 EUR, für von den Beklagten übernommene Eigenleistungen 9 680 EUR sowie gezahlter Werklohn von 116.236,06 EUR und die an die K... GmbH geleistete Zahlung i.H.v. 7 000 EUR abzusetzen. Der noch verbleibende Anspruch i.H.v. 19.283,94 EUR könne jedoch wegen erfolgter Abtretung an die K... GmbH nicht mehr geltend gemacht werden. Gleiches gelte auch für behauptete Zusatzaufträge i.H.v. 7893,56 EUR. Hinsichtlich der Widerklage sei der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 11.02.2019 zugestellte Urteil des Landgerichts Cottbus am 11.03.2019 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz am 11.04.2019 begründet.

Die Klägerin ficht das Teilurteil des Landgerichts an und führt zur Begründung aus, eine wirksame Abtretung der Restwerklohnforderung an die K... GmbH sei nicht erfolgt. Diese habe das Angebot auf Abtretung der Restwerklohnforderung nicht angenommen. Der Werklohn sei mit 167.000 EUR vereinbart worden. Eine Reduzierung des Preises auf 160.000 EUR wäre nur dann erfolgt, wenn das Bauvorhaben als Musterhaus zur Verfügung gestellt worden wäre, was aber nicht erfolgt sei. Die Absetzung von 7 800 EUR für nicht erbrachte restliche Werkleistungen sei schon in der Klageschrift erfolgt. Ein nochmaliger Abzug sei nicht gerechtfertigt. Die Eigenleistungen der Beklagten i.H.v. 9 680 EUR seien nicht abzusetzen, da diese von der Klägerin gemäß Bauvertrag nicht geschuldet gewesen seien. Der Betrag von 7 000 EUR sei von ihr ebenfalls berücksichtigt worden.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung die Beklagten zur Zahlung i.H.v. 35.963,94 EUR nebst anteiliger Zinsen und zur Erteilung einer Eintragungsbewilligung für eine Sicherungshypothek in gleicher Höhe im Grundbuch von Kö..., Z..., Bl. 7..., zu verurteilen sowie den Annahmeverzug der Beklagten festzustellen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die landgerichtliche Entscheidung und führen weiter aus, die Klägerin sei in nicht nachvollziehbarer Weise zu einer Restwerklohnforderung i.H.v. 33.926,62 EUR gekommen. Statt der von der Klägerin eingeräumten Summe i.H.v. 116.236,06 EUR hätten die Beklagten einen Betrag i.H.v. 160.390,59 EUR gezahlt und diesen auch entsprechend dargestellt. Die Beklagten sind der Ansicht, dass weiter von einer wirksamen Abtretung der Forderungen der Klägerin gegenüber der K... GmbH auszugehen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie hinreichend begründet worden.

In der Sache hat sie den aus dem Tenor ersichtlichen vorläufigen Erfolg.

Gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, weil es sich um ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 ZPO erlassenes Teilurteil handelt. Dadurch beruht das erstinstanzliche Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.

Grundsätzlich darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest d...

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