Normenkette
BGB §§ 195, 199 Abs. 1, 1 Nr. 2, Abs. 1 Ziff. 2, § 204 Abs. 1 Nr. 1, § 214 Abs. 1, §§ 254, 852 a.F.; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1; ZPO §§ 256, 513, 520 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 3 Ziff. 2, Abs. 3 Ziff. 3, §§ 529, 546, 756, 765
Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 03.07.2008; Aktenzeichen 12 O 96/07) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 3. Juli 2008 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 12 O 96/07, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt wegen fehlerhafter Anlageberatung aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht von der Beklagten Schadensersatz sowie die Freistellung von weiteren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem finanzierenden Kreditinstitut. Die Beklagte, die zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Beratung als K. GmbH firmierte, ist als Finanzberatungsgesellschaft tätig. Nach Gesprächen mit dem Nebenintervenienten erklärten der Kläger und seine Ehefrau E. P. (im Folgenden: Zedentin) am 20.02.2001 ihren Beitritt zum F.-Fonds 73, einem geschlossenen Immobilienfonds, mit einer treuhänderisch verwalteten Kommanditeinlage in Höhe von 30.000,00 DM zzgl. eines Agio in Höhe von 5 %. Die Beitrittserklärung erfolgte auf einem Formular mit dem - damaligen - Briefkopf der Beklagten, das auch eine gesondert zu unterschreibende Informationsbestätigung sowie eine ebenfalls gesondert zu unterschreibende Widerrufsbelehrung enthielt. Für den weiteren Inhalt des Formulars wird auf Blatt 16 der Gerichtsakte Bezug genommen. Im Zusammenhang mit dem Geschäftsabschluss erhielten der Kläger und die Zedentin den Anlageprospekt zum F.-Fonds 73 , Stand 15.11.2000, für dessen Inhalt auf die zur Gerichtakte gereichte Ablichtung K5 (Blatt 35 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen wird. Der genaue Zeitpunkt der Übergabe ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger und die Zedentin finanzierten die Beteiligung an dem Fonds über ein Darlehen der Sparkasse ... in Höhe von 31.500,00 DM, das ebenfalls der Nebenintervenient vermittelte. Bis zur 1. Jahreshälfte 2004 zahlte der Fonds eine Gewinnausschüttung in Höhe von 7 % der eingesetzten Beteiligung, danach erfolgten keine weiteren Zahlungen. Auf der dritten ordentlichen Gesellschafterversammlung des Fonds am 08.03.2006 wurde im Hinblick auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in denen der Fonds sich befand, ein freiwilliges Sonderopfer in Höhe von 10 % der Beteiligungssumme zur Sanierung des Fonds beschlossen. Insoweit wird auf die Anlage K3, Blatt 21 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen.
Die Ehefrau des Klägers trat mit Vereinbarung vom 29.12.2005 sämtliche Ansprüche gegen die Beklagte an den Kläger ab. Dieser nimmt nunmehr die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch, weil sich die streitgegenständliche Fondsbeteiligung entgegen seiner Erwartung als risikobehaftete Anlage herausgestellt habe. Die Parteien streiten um die Passivlegitimation der Beklagten, um die Richtigkeit der von dem Nebenintervenient erteilten Auskünfte, die Frage, ob ein Schaden eingetreten ist, sowie um die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Blatt 376 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es könne dahinstehen, ob zwischen dem Kläger und der Zedentin auf der einen sowie der Beklagten auf der anderen Seite ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen sei, sowie, ob die Anlageberatung durch den Nebenintervenienten pflichtwidrig erfolgt sei, denn jedenfalls seien etwaige Schadensersatzansprüche gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt, so dass der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht gem. § 214 Abs. 1 BGB zustünde. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch sei bereits im Zeitpunkt seines Beitritts zu dem Fonds im Jahre 2001 entstanden und unterliege gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB. Die Verjährungsfrist habe mit dem 01.01.2002 zu laufen begonnen, da zumindest von einer grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers sowie der Zedentin von den anspruchsbegründenden Tatsachen zu diesem Zeitpunkt auszugehen sei. Nachdem der Kläger und die Zedentin spätestens am 20.02.2001 den Anlageprospekt erhalten hätten, der alle erforderlichen Informationen über die streitgegenständliche Fondsbeteiligung enthalte und die möglichen Nachteile in angemessener Form aufzeige, könne sich der Kläger nicht auf seine diesbezügliche Unkenntnis berufen. Dem Gläubiger eines Anspruches komme die Obliegenheit zu, sich über diejeni...