Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 25.10.2005; Aktenzeichen 31 O 74/04) |
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Bezahlung von Transportleistungen.
Sie hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 14.763,41 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 6.2.2001 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat Ansprüche der Klägerin zurückgewiesen. Sie hat hilfsweise die Aufrechnung mit ihr gegen die Klägerin zustehenden Ansprüchen auf Zahlung von insgesamt 48.849,61 DM erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 25.10.2005 die Beklagte zur Zahlung von 14.763,41 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 6.2.2001 verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Zahlungsanspruch der Klägerin bestehe aus § 631 BGB. Durch die vorgenommene Kürzung der Rechnung der Klägerin vom 5.1.2001 und ihr Schreiben vom 9.2.2001 habe die Beklagte das Bestehen der Klageforderung deklaratorisch anerkannt. Die Hilfsaufrechnung greife nicht durch, da die Beklagte zu den von ihr erhobenen Gegenforderungen nicht hinreichend substantiiert vorgetragen habe. Zudem seien die Beträge aus den Rechnungen vom 16.11.1999 mit den Nummern 3056 - 3063 bereits Gegenstand einer Klage der Beklagten gegen die Klägerin gewesen, die durch das Senatsurteil vom 11.10.2004, Az.: 7 U 68/04, rechtskräftig abgewiesen worden sei. Ein Saldoanerkenntnis nach § 355 HGB sei nicht schlüssig dargetan, da die Vereinbarung eines Kontokorrents ebenfalls nicht hinreichend substantiiert dargetan worden sei; eine Saldierung wechselseitiger Ansprüche durch Verrechnung auf einem einzigen Konto habe nicht stattgefunden.
Gegen dieses Urteil, das ihr am 31.10.2005 zugestellt worden ist, hat die Beklagte am 30.11.2005 Berufung eingelegt und diese am 28.12.2005 begründet.
Die Beklagte trägt vor, dass sie die Hilfsaufrechnung in Höhe eines Teilbetrags von 2.134,29 DM auf die Forderung aus der Rechnung Nr. 2757/98 vom 30.11.1998 über 11.600 DM und sodann in der Reihenfolge ihrer Nennungen auf die Forderungen aus der Rechnung Nr. 0003001 vom 12.11.1999 über 8.087,73 DM, der Rechnung Nr. 003002 vom 12.11.1999 über 165,18 DM, der Rechnung Nr. 003003 vom 12.11.1999 über 4.694,96 DM, der Rechnung Nr. 003004 vom 12.11.1999 über 5.810,70 DM und der Rechnung Nr. 003005 vom 12.11.1999 über 2.018,40 EUR stütze; zu den Rechnungen vom 16.11.1999 mit den Nummern 003056 - 003063 nehme sie eine Bestimmung der Reihenfolge nicht vor.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 25.10.2005 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus § 631 Abs. 1 BGB auf Zahlung von 28.874,72 DM, umgerechnet 14.763,41 EUR.
1.
Zwischen den Parteien ist ein Vertrag über die Erbringung von Transportleistungen durch die Klägerin zustande gekommen. Das hat die Klägerin bereits in der Klageschrift (Bl. 5 d.A.) schlüssig dargetan, indem sie eine entsprechende telefonische Vereinbarung zwischen dem für sie handelnden Zeugen R... und der Geschäftsführerin der Beklagten im November 2000 vorgetragen hat.
Das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten sowie ihr Vortrag (Bl. 25 f. d.A.), dass, da der Zeuge R... nicht bei der Klägerin, sondern bei der F... GmbH beschäftigt gewesen sei, ein Vertrag allenfalls mit jener zustande gekommen sei, ist unerheblich. Damit kann die Beklagte im Lichte ihres Schreibens vom 9.2.2001 (Bl. 11 d.A.) nicht gehört werden, wobei dahinstehen kann, ob sie - wie vom Landgericht angenommen - mit der Übersendung des Schreibens nebst der gekürzten Rechnung der Klägerin ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben hat. Denn ihr ist jedenfalls nach den Regeln von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, die das gesamte Rechtssystem beherrschen und auch im Verfahrensrecht zu beachten sind (BGH NJW 1997, 3377, 3379; 1994, 1351, 1353; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., Einl. Rn. 56), das Bestreiten eines Vertragsschlusses mit der Klägerin verwehrt, da sie sich damit im Widerspruch zum Inhalt ihres Schreibens verhält.
Das Schreiben vom 9.2.2001 kann für einen Erklärungsempfänger in der damaligen Lage der Klägerin gemäß §§ 133, 157 BGB nicht anders verstanden werden, als dass die Beklagte den gekürzten Rechnungsbetrag als von ihr geschuldet angesehen hat. Das Schreiben stellt sich als Erklärung der Beklagten dar, da es - unstreitig - unter deren Briefkopf verfasst und versandt worden ist. Aus der Mitteilung des gekürzten Rechnungsbetrages geht nicht nur die Ablehnung der weitergehenden Forderung der Klägerin hervor, sondern - im Umkehrschluss daraus - auch, dass die Beklagte den gekürzten Betrag als ihr berechtigter We...