Verfahrensgang

LG Cottbus (Entscheidung vom 25.04.2005; Aktenzeichen 4 O 246/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. April 2005 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus - Az.: 4 O 246/04 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren und der Wert der Beschwer der Klägerin beträgt: 14.000,00 EUR

 

Gründe

A.

Die Klägerin nimmt als so genannte erste Inkassostelle die Beklagten wegen einer aus ihrer Sicht vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Widerruf einer Lastschrift in Anspruch.

Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Ergänzend ist zu bemerken:

In den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils ist auf Seite 9 im 5. Absatz die Angabe "Anfang August 2002" dahingehend zu berichtigen, dass es stattdessen "Anfang August 2003" heißen muss. Soweit die Klägerin unter dem 15.09.2005 (Bl. 193) dieserhalb einen Berichtigungsantrag gemäß § 319 ZPO gestellt hat, bedurfte es der Rücksendung der Akten an das Landgericht nicht: Solange der Rechtsstreit in der Rechtsmittelinstanz schwebt, ist auch das mit der Sache befasste Rechtsmittelgericht zur Berichtigung zuständig (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 319 Rn. 23).

Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, an die Klägerin 14.000,00 EUR nebst Zinsen zu zahlen, und einen Anspruch aus § 826 BGB bejaht. Die Beklagten hätten der Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, wobei sie im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholen und vertiefen. Sie tragen noch vor:

Das Landgericht habe nicht begründet, dass sie der Klägerin einen Schaden in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich zugefügt hätten; dies sei auch nicht der Fall gewesen. W... sei ihnen nicht bekannt gewesen. Sie hätten nur über ihre "Vermittler", die bereits erstinstanzlich von ihnen als Zeugin benannte Frau K... (Tochter der Beklagten) und die Firma ... S..., Geld zu einem lukrativen Zinssatz angelegt. Die finanzielle Situation W... sei ihnen nicht bekannt gewesen.

Ihnen sei von der Fa. ... mitgeteilt worden, dass es sich um die Vorfinanzierungen von Forderungen W... handeln würde. Aus ihrer Laiensphäre heraus seien sie davon ausgegangen, dass es sich um eine Art "Factoring" handele.

Das Rechtsgeschäft sei nach der Kundeninformation der Fa. S... - nur diese hätte Ihnen zur Verfügung gestanden - darauf angelegt gewesen, dass die zwischenfinanzierten Beträge durch Leistung W... wieder zurückfließen würden. Sie hätten davon ausgehen dürfen, dass niemand einen Schaden erleiden werde. Dies ergebe sich auch aus der Kundeninformation. Selbstverständlich hätten Menschen in ihrem Alter (jetzt 82 und 83 Jahre) Sorge um die Sicherheit angelegter Gelder. Deshalb sei ihnen die Möglichkeit des Rückrufs Ihres Geldes wichtig gewesen, nicht aber um die Klägerin zu schädigen, sondern nur zur Absicherung ihrer Gelder.

Die Beklagten beantragen,

unter Abänderung des am 25.04.2005 verkündeten Urteils des Landgerichts Cottbus, Az.: 4 O 246/04, die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

wobei sie ihren erstinstanzlichen Antrag wie folgt präzisiert:

Sie beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch mit S... L..., L... K..., R... H..., G... Sc..., S... Sch..., E... R..., D... F..., M... Schü..., G... Fe... sowie der Fa. ... S..., einen Betrag in Höhe von 14.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2003 zu zahlen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Sie ergänzt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht im Wesentlichen noch geltend:

Angesichts des Umstandes, dass die Beklagten am 17.07.2003 die Einzugsermächtigung über die Teilbeträge abgegeben hätten, falle folgendes auf: Hinsichtlich des Betrages von 6.000,00 EUR sei der Widerspruch bereits am 22.07.2003 erfolgt. Bis zum Widerruf des Betrages in Höhe von 8.000,00 EUR hätten sie aber 5 Wochen verstreichen lassen. Damit hätten sie den Lastschrifteinzug über einen längeren Zeitraum geduldet. Vermutlich hätten die betagten und wohl eher ängstlich veranlagten Beklagten erst einmal "austesten" wollen, ob die Erklärung des Widerrufs tatsächlich eine Wirkung entfalte. Sobald sie dies festgestellt hätten, hätten sie die Bereitstellung des weiteren Betrages auf 5 Wochen riskiert.

Die Unseriosität habe sich den Beklagten aufdrängen müssen. Diese hätten vorausgesehen, dass sie (Klägerin) einen Schaden in Höhe des Anlagebetrages erleiden werde. Die Fa. ... habe allen Anlegern regelmäßig die Information erteilt, W... habe die ihr zur Verfügung gestellten Be...

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