Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 23.08.2006; Aktenzeichen 8 O 494/05) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 23.08.2006 - 8 O 494/05 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils für die Klägerin vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diese vor ihrer Vollstreckung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von den berufungsführenden Beklagten die Rückzahlung eines gekündigten Bankdarlehens.
Die Beklagten bevollmächtigten eine C... Steuerberatungsgesellschaft mbH (fortan: C...) im Rahmen eines notariell beurkundeten Angebotes zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages vom 01.12.1992 (K 1, 15 GA) u.a. zum Abschluss eines Darlehensvertrages zur Finanzierung des Kaufes eines Miteigentumsanteils an einem Hotelgrundstück. Die C... unterzeichnete am 21.12.1992 ein Darlehensvertragsformular der Rechtsvorgängerin der Klägerin (fortan: Klägerin) über ein Baufinanzierungsdarlehen über 102.322,00 DM (vgl. Anlage K 2, 23 GA). Die Klägerin belastete ein von der C... namens der Beklagten bei ihr eröffnetes Girokonto 0223792500 per 28.12.1992 mit 80.391,00 DM (vgl. K 4, 32 GA) und per 30.06.1993 mit weiteren 8.607,91 DM (vgl. 34 GA). Nachdem der Klägerin am 30.03.1993 eine Ausfertigung der Notarurkunde vom 01.12.1992 vorgelegen und sie entsprechende Stempelvermerke auf ihrem Vertragsexemplar angebracht hatte (vgl. Bl. 25 d. GA), fertigte sie unter dem 31.03.1993 ein per Einschreiben gegen Rückschein zuzustellendes Anschreiben an die Beklagten, mit dem sie nach ihrer Behauptung erstmals eine von ihr unterschriebene Ausfertigung des Darlehensvertrages für die Darlehensnehmer (vgl. Bl. 111 d. GA) sowie ein Begleitschreiben vom 28.12.1992 (vgl. B 3, 109 GA) den Beklagten übersandt haben will.
Mit Schreiben vom 22.07.1999 (K 8, 40 GA) kündigte die Klägerin den Beklagten, die auf den Kredit auch nach wiederholter Aufforderung keine Zahlungen mehr erbracht hatten, das Darlehensverhältnis bei einem Sollstand von 51.261,35 DM per 22.07.1999.
Die Klägerin hat behauptet, der Belastung des Kontos 023792500 per 28.12.1992 habe eine Vorbehaltsvereinbarung zwischen ihr sowie der C... und der G... Grundbesitzgesellschaft mbH (fortan: G...), der Grundstücksverkäuferin, zugrunde gelegen, wonach vor dem Hintergrund steuergünstiger Abwicklungen der Kapitalanlagegeschäfte im Jahresendgeschäft die von den Erwerbern zu entrichtenden Kaufpreise auch dann noch im alten Jahr über von der C... als Treuhänderin für die Käufer zu errichtende Konten auf Konten der G... als Verkäuferin, gleichfalls bei der Klägerin geführt, fließen sollten, auch wenn die vorliegenden Darlehensverträge der Klägerin mit den Kunden noch nicht zustande gekommen seien; im Falle eines fehlenden Zustandekommens der Darlehensverträge habe die Klägerin die entsprechenden Beträge bei den bei ihr geführten Konten rückbuchen können, wobei die G... als Verkäuferin die Klägerin insoweit auch noch durch hinterlegtes Festgeld gesichert habe.
Die Klägerin habe die von ihr unterzeichnete Ausfertigung des Darlehensvertrages erstmals nach Vorlage und Überprüfung der notariellen Bevollmächtigung am 30.03.1993 mit Schreiben vom 31.03.1992 in den Postlauf gegeben, ebenso wie das dazu gehörige Begleitschreiben vom 28.12.1992.
Die Beklagten haben die Vorbehaltsvereinbarung zwischen der Klägerin, der C... und der G... mit Nichtwissen bestritten. Außerdem haben sie, nachdem sie in der Klageerwiderung hatten vortragen lassen, das von der Klägerin gegengezeichnete Darlehensvertragsexemplar mit Post vom 31.03.1993 erhalten zu haben (50 GA), im weiteren Prozessverlauf geltend gemacht, einen unterzeichneten Darlehensvertrag bereits mit Schreiben vom 28.12.1992 - und damit offensichtlich zeitnah zu diesem Datum - erhalten zu haben. Am 31.03.1993 habe die Klägerin den Darlehensvertrag offensichtlich nochmals versandt (107 GA). Im Termin am 14.06.2006 hat der Beklagtenvertreter klargestellt, einen Ordner mit allen den Beklagten befindlichen Unterlagen erhalten zu haben, in dem sich das Original des Schreibens vom 28.12.1992, die Ausfertigung des Darlehensvertrages sowie das Originalschreiben vom 31.03.1993 befunden habe, es allerdings nicht feststellbar sei, in welcher Reihenfolge diese Schreiben bei den Beklagten eingegangen seien (123 GA).
Widerklagend haben die Beklagten die Rückzahlung von 4.500,00 EUR verlangt, die sie 2004 nach Einleitung des Mahnverfahrens an die Klägerin zur Tilgung des Rückerstattungsanspruchs geleistet haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des ers...