Verfahrensgang
AG Potsdam (Entscheidung vom 15.01.2018; Aktenzeichen 82 Ds 45/14) |
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft Potsdam gegen das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 15. Januar 2018 wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Potsdam hat unter dem Datum des 27. Januar 2014 vor dem Amtsgericht Potsdam - Strafrichter - Anklage gegen den Betroffenen erhoben mit dem Vorwurf, vor dem Landgericht Potsdam im Zuge seiner Zeugenvernehmung am 23. Mai 2012 uneidlich falsch ausgesagt zu haben. Mit der Anklageerhebung zugleich beantragte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Angeschuldigten im Hinblick auf das bei dem Landgerichts Potsdam anhängige Wirtschaftsverfahren mit dem Aktenzeichen 25 KLs 3/13 (430 Js 49599/12 Wi, Staatsanwaltschaft Potsdam) gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig einzustellen. Die Anklageschrift wurde dem Angeschuldigten am 1. Februar 2014 zugestellt; durch Beschluss vom 3. April 2014 hat das Amtsgericht das Verfahren antragsgemäß nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
In dem Bezugsverfahren 25 Kls 3/13 hat die 5. große Strafkammer - Wirtschaftskammer - mit Beschluss vom 13. Juni 2017 die Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 204 StPO aus tatsächlichen Gründen abgelehnt, da die Anklage nicht den Anforderungen des § 200 Abs. 1 StPO genüge und weil die dortigen Angeschuldigten, darunter der hier Angeklagte, den ihnen vorgeworfenen Straftaten des gemeinschaftlich begangenen Betruges nicht hinreichend verdächtig seien. Zudem hat sich herausgestellt, dass hinsichtlich der Straftaten aus dem Bezugsverfahren bereits am 22. März 2017 absolute Verjährung eingetreten ist. Die gegen den Einstellungsbeschluss des Landgerichts Potsdam erhobene sofortige Beschwerde hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28. Juni 2017, eingegangen bei Gericht am 30. Juni 2017, zurückgenommen.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2017 hat die Staatsanwaltschaft Potsdam im vorliegenden Verfahren beantragt, das nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellte Verfahren wiederaufzunehmen. Mit Schreiben vom 1. August 2017 hat der zuständige Strafrichter des Amtsgerichts Potsdam den Verteidiger von dem Antrag auf Wiederaufnahme des vorläufig eingestellten Verfahrens unter Einräumung einer Stellungnahmefrist von zwei Wochen in Kenntnis gesetzt. Nach Fristablauf hat das Amtsgericht Potsdam am 29. September 2017 im Beschlusswege das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 27. Januar 2014 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen. Zugleich hat der Abteilungsrichter Termin zur Hauptverhandlung auf den 15. Januar 2018 anberaumt und den Angeklagten und dessen Verteidiger förmlich geladen.
Einen förmlichen Wiederaufnahmebeschluss nach § 154 Abs. 5 StPO hat das Amtsgericht Potsdam nicht erlassen. Mit Schriftsatz vom 9. November 2017 hat der Verteidiger des Angeklagten die Einstellung des Verfahrens gemäß § 206a StPO beantragt, da infolge des fehlenden Wiederaufnahmebeschlusses ein Verfahrenshindernis gegeben sei.
Auf die Hauptverhandlung vom 15. Januar 2018 hat das Amtsgericht durch Urteil das Verfahren nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt und zur Begründung ausgeführt, dass ein Wiederaufnahmebeschluss "versehentlich" (Bl. 2 BA) nicht erlassen worden sei. Damit liege ein Verfahrenshindernis vor, welches zur Einstellung des Verfahrens nach § 260 Abs. 3 StPO führe.
Gegen diese Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft Potsdam am 15. Januar 2018 bei Gericht ein unbestimmtes Rechtsmittel eingelegt und dieses mit dem bei Gericht am 19. Januar 2018 angebrachten Schreiben als Sprungrevision konkretisiert. In der Begründungsschrift vom 29. Januar 2018, eingegangen bei Gericht am selben Tag, vertritt die Staatsanwaltschaft die Auffassung, dass der nach § 154 Abs. 5 StPO erforderliche Wiederaufnahmebeschluss durch den Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts vom 29. September 2017 erfasst sei, da der Amtsrichter Prozessvoraussetzungen und Prozesshindernisse von Amts wegen habe prüfen müssen. Daher schließe der Eröffnungsbeschluss den Wiederaufnahmebeschluss "logisch" mit ein; überdies würde das Erfordernis der Wiederaufnahmeentscheidung nach § 154 Abs. 5 StPO neben dem Eröffnungsbeschluss eine "überflüssige Förmelei" darstellen. Die Staatsanwaltschaft Potsdam hat beantragt, das Einstellungsurteil des Amtsgerichts Potsdam - Strafrichter - vom 15. Januar 2018 aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Potsdam zurückzuverweisen.
In ihrer Gegenerklärung hat die Verteidigung die Auffassung vertreten, dass der Wiederaufnahmebeschluss nach § 154 Abs. 5 StPO nicht durch einen Eröffnungsbeschluss ersetzt werden könne und die Verwerfung der Revision als unbegründet beantragt.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg ist in ihrer Stellungnahme vom 7. Mai 2018 der Revision der Staatsanwaltschaft Potsdam bei...