Verfahrensgang
LG Potsdam (Aktenzeichen 8 O 217/19) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. Februar 2020, Az. 8 O 217/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil sowie die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages, der zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs geschlossen wurde.
Der Kläger schloss auf Grundlage eines von ihm am 29. Dezember 2015 in den Geschäftsräumen des Autohauses ... Premium GmbH unterzeichneten Darlehensantrages mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 27.317,81 EUR zu einem gebundenen Sollzinssatz von 4,40 % p.a. Das Darlehen diente i.H.v. 17.900 EUR der Finanzierung des Kaufpreises für den bei dem Autohaus erworbenen gebrauchten (PKW-X) Premium GmbH sowie im Umfang von 6.500 EUR der Ablösung eines Kfz-Vordarlehens. Die unter A) VII des Darlehensvertrages aufgeführten Ankreuzoptionen betreffend die Anmeldung zur Ratenschutzversicherung (RSV) und zur ... Safe Versicherung sind jeweils mit "ja" angekreuzt. Bei der Anmeldung zur Gruppenversicherung ... AutoCare ist dagegen die Ankreuzoption "nein" ausgefüllt. Der Kläger schloss auch keinen Service-Händler-Vertrag ab.
In den unter C) IV. 1. des Darlehensvertrages abgedruckten Darlehensbedingungen heißt es u.a.:
"a) Zustandekommen des Darlehensvertrages
aa) Dieser Darlehensvertrag kommt durch Antrag der Darlehensnehmer und Annahme der Bank zustande.
ab) Die Darlehensnehmer stellen ihren Antrag und die Bank erklärt im Falle einer Annahme diese unter der auflösenden Bedingung, dass die Darlehensvertragsurkunde im Original mit den einzureichenden Unterlagen innerhalb von bis zu 180 Tagen der Bank zur Verfügung gestellt wird. Die Bank bestätigt die Annahme des auflösend bedingten Darlehensantrages. Die Bestätigung der Annahme durch die Bank erhält das Datum, bis zu dem der Bank die Darlehensvertragsurkunde im Original mit den einzureichenden Unterlagen vorliegen muss. Das Datum bestimmt sich hierbei in Abhängigkeit des voraussichtlichen Liefertermins des mit diesem Darlehensvertrag finanzierten KFZ. Die Annahmeerklärung der Bank bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
ac) Sofern die Darlehensnehmer keine Bestätigung der Bank über die Annahme des Darlehensantrages gern, ab) erhalten, stellen die Darlehensnehmer ihren Antrag unter der auflösenden Bedingung, dass der Darlehensvertrag der Bank im Original mit den zu dem Darlehensvertrag einzureichenden Unterlagen innerhalb von 180 Tagen ab Antragstellung (Datum der Darlehensvertragsurkunde) zur Verfügung gestellt wird. Der Abschluss des Darlehensvertrages ist in diesem Fall spätestens unter dem Buchungsdatum der Belastung der 1. Darlehensrate auf dem Kundenkonto (Lastschrift-Einzugskonto) der Darlehensnehmer bestätigt.
(...)
g) Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender Zahlungen und Kosten
ga) Ausbleibende Zahlungen können schwerwiegende Folgen für die Darlehensnehmer haben (z.B. Sicherheitsverwertung) und die Erlangung eines Darlehens erschweren.
gb) Kommen die Darlehensnehmer mit einer oder mehreren Tilgungsraten ganz oder teilweise in Verzug, (Zahlungsverzug), berechnet die Bank bei Verbrauchern den konkreten durch den Zahlungsverzug entstandenen Schaden. Verzugszinsen werden während der Vertragslaufzeit nicht berechnet.
gc) Bei gewerblichen Darlehensnehmern (...)
gd) Die Darlehensnehmer haben die Möglichkeit nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden bzw. Aufwand entstanden ist, oder dass sie kein Verschulden trifft.
h) Bestehen eines Widerrufsrechts
Als Verbraucher haben die Darlehensnehmer das Recht, den Darlehensvertrag zu widerrufen. Verbraucher gem. § 13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Einzelheiten zu diesem Widerrufsrecht (Frist, Form usw.) sind der nachfolgenden, drucktechnisch hervorgehobenen gesonderten Widerrufsinformation zu entnehmen. (...)
I) Außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen. Näheres regelt die "Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe", die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder auf der Internetseite des Bundesverbandes deutscher Banken e.V., www.bdb.de, eingesehen werden kann. Die Beschwerde ist schriftlich an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e.V., Postfach (...) zu richten."
In C. IV. 2. "Ergänzende ...