Verfahrensgang
LG Cottbus (Entscheidung vom 19.07.2006; Aktenzeichen 4 O 237/05) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. Juli 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.556,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 19. August 2005 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 626,40 EUR zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 54 % und die Beklagte 46 % zu tragen. Von den Kosten der Berufungsinstanz haben der Kläger 52 % und die Beklagte 48 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Beklagte ist Alleinerbin nach dem am 28/30.1.2004 verstorbenen E... R.... Sie ist die Tochter aus dessen zweiter Ehe, während der Kläger der Sohn aus dessen erster Ehe ist. Dieser macht gegenüber der Beklagten Pflichtteilsansprüche geltend. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 29.3.2004 seinen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht und um Auskunft und Nachweis über den Bestand des Erbes gebeten. Mit Antwortschreiben vom 10.5.2004 hat die Beklagte den Kläger zunächst auf den Verkauf des Grundstücks verwiesen und ferner ausgeführt, "Du bekommst schon schnell genug Deine Nachricht über Dein Anteil, wenn es so weit ist". Der Kläger beauftragte daraufhin seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten zunächst nur mit der außergerichtlichen Wahrnehmung seiner Interessen. Die insoweit entstandenen außergerichtlichen Kosten macht er abzüglich des Differenzbetrages für die bereits außergerichtlich gezahlten 11.000 EUR auf den Pflichtteilsanspruch nunmehr als Verzugsschaden geltend.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht dem Kläger einen weiteren Pflichtteilsanspruch in Höhe von 4.087,87 EUR zugesprochen und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Landgericht hat das Wohngrundstück hierbei auf einen Wert im Zeitpunkt des Erbfalls auf 55.000 EUR und den Wert des Waldgrundstücks auf 2.091,60 EUR geschätzt. Hinsichtlich des Ackerlandes hat das Gericht dieses mit 4.086,60 EUR bewertet. Den Wert für den verschrotteten Leiterwagen, das verschrottete Schlafzimmer und den Reitsattel hat es mit jeweils 500 EUR auf insgesamt 1.500 EUR geschätzt und insgesamt ein Aktivvermögen in Höhe von 68.625,61 EUR errechnet, von dem es Passiva in Höhe von 4.117,83 EUR sowie 4.156,30 EUR in Abzug gebracht hat.
Hiergegen richtet sich sowohl die Berufung der Beklagten als auch die Anschlussberufung des Klägers. Die Beklagte rügt weiter die in Ansatz gebrachten Werte des Landgerichts, soweit diese auf einer Schätzung beruhen und darüber hinaus, dass das Landgericht die im Zeitpunkt des Todesfalles bestehende Darlehensverbindlichkeit bei der Schwäbisch Hall in Höhe von 10.014,07 EUR nicht in Abzug gebracht hat.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19.7.2004 - 4 O 237/05 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Mit der Anschlussberufung beantragt der Kläger, die Beklagte in Abänderung des angefochtenen Urteils zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 7.393,64 EUR nebst Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit sowie vorgerichtlicher Mahnkosten als Verzugsschaden in Höhe von 626,40 EUR zu verurteilen.
Der Kläger verteidigt im Wesentlichen die erstinstanzliche Entscheidung und vertieft hierbei sein erstinstanzliches Vorbringen. Mit der Anschlussberufung rügt er, dass das erstinstanzliche Gericht weitere mobile Gegenstände, deren Wert in Höhe von 4.135 EUR zwischen den Parteien erstinstanzlich unstreitig gewesen sei, unberücksichtigt gelassen habe. Es handele sich hierbei um den Traktor Ursus, den THK 5-Anhänger, den Kremserwagen, den Anhänger und die Kehrmaschine. Nachdem die Parteien im Laufe des Rechtsstreits den Wert des im Grundbuch von S..., Blatt 402, Flur 5, laufende Nummer Flurstück 73 eingetragene 1.250 qm große bebaute Grundstück unstreitig mit 60.000 EUR gestellt haben, sowie den Wert des Reitsattels mit 56 EUR, hat das Gericht mit Beweisbeschluss vom 7.3.2007, ergänzt durch den Beschluss vom 5.7.2007, nur noch Beweis erhoben über den Wert von Grund und Boden des im Grundbuch von S..., Blatt 104, Flur 5, laufende Nummer Flurstück 101/14 eingetragenen Waldgrundstückes (10.916 qm).
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens des Sachverständigen St... vom 9.11.2007 verwiesen.
II.
Die gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten ist zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel zum Teil Erfolg und musste zu einer Abänderung des erstinstanzlichen Urteils führen. Dagegen ist die innerhalb der Ei...