Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Erstattung eines Betrages für die Entsorgung von Klärschlamm und den Rückbau einer Bio-Fresher-Anlage auf ehemaligem DDR-Gelände, den ein Bundesland gegen ein anderes Bundesland geltend macht
Normenkette
VZOG § 12 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 01.08.2007) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Potsdam vom 1.8.2007 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 499.786,07 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.2.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
Die Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Das klagende Land (im Folgenden: Kläger) nimmt das beklagte Land (im Folgenden: Beklagter) auf Erstattung eines Betrages von 507.268,73 EUR in Anspruch, den es für die Entsorgung von Klärschlamm und den Rückbau einer Bio-Fresher-Anlage auf dem Gelände des ehemaligen Instituts für G. in G. aufwandte.
Dieses Gelände, das bis zum 3.10.1990 dem Institut für G. der DDR zugeordnet war, hatte der Beklagte nach dem Wirksamwerden des Beitritts als Verwaltungsvermögen des Landes in Besitz genommen. 1992 beantragte er bei der Zuordnungsbehörde, ihm das Gelände als Verwaltungsvermögen zuzuordnen. Dem trat der Kläger 1993 mit dem Antrag entgegen, ihm das Gelände als früheres Vermögen von ... nach Art. 21 Abs. 3 des Einigungsvertrages zurückzuübertragen. Über beide Anträge wurde zunächst nicht entschieden.
Seit dem 1.1.1992 war an die Stelle des ehemaligen Instituts für G. der DDR das Institut für G. G. e.V. (I.) getreten. Im Jahr 1994 wurde beim BMFT ein Forschungsprojekt zur Entwicklung eines neuen Verfahrens der Aufbereitung kontaminierter Klärschlämme beantragt. Im Rahmen dieser Nutzung durch das I. wurde im Jahr 1995 auf dem streitgegenständlichen Gelände ein Biopolder, bestehend aus einem mit Folie ausgelegten Wellblechmantel, errichtet.
Mit Wirkung vom 1.1.1995 wurden die Grundstücksflächen auf der Grundlage einer (unbefristeten) vorläufigen Nutzungsvereinbarung vom 1.4.1996 an das U. e.V. (im Folgenden:... U e.V.) verpachtet. Wegen der Einzelheiten dieser Nutzungsvereinbarung wird auf die Anlage B 15 (Bl. 494 d.A.) Bezug genommen.
Den Mitarbeitern der Außenstelle des ... U e.V. in G. wurde zum 31.12.1995 gekündigt. Diese gründeten nach Ausspruch der Kündigungen am 1.11.1995 die U. G. GmbH (im Folgenden: U. GmbH). Am 28.12.1995 schloss der ... U e.V. mit der U. GmbH einen Bewirtschaftungsvertrag, der dieser die Nutzung der Grundstücksflächen ab dem 1.1.1996 gestattete.
Im Rahmen der vorbezeichneten Nutzungsrechtsverhältnisse wurden in den Jahren 1995/1996 auf dem Grundstück weitere Bio- (Rund- und Längs-)polder errichtet, die später als Biofresher-Anlagen betrieben wurden. Diese Biopolder waren Bestandteile eines "Modellprojektes zur Errichtung von Biopoldern mit dem Ziel der Schaffung erwerbswirtschaftlicher Arbeitsplätze für die Teilnehmer des Projektes". Dabei handelte es sich um ein Projekt nach § 249h AFG mit dem Ziel der Integration ehemaliger Mitarbeiter der B. Landesgesellschaft i.L.; Maßnahmeträger des Modellprojektes war die U. GmbH. Mit Schreiben vom 6.6.1996 kündigte der ... U e.V. die bestehende Nutzungsvereinbarung zum 30.6.1996.
Auf der Grundlage einer Baugenehmigung vom 11.12.1996 zur Erweiterung der vorhandenen Biopolder wurden weitere Biopolder errichtet.
Im August 1997 beantragte die U. GmbH die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage im Bio-Fresher Verfahren; Gegenstand des Genehmigungsantrages waren u.a. ein als Anlage B 5 (Bl. 392 d.A.) vorgelegtes Formular zu Angaben zum Arbeitsschutz sowie eine als Anlage B 10 (Bl. 449 d.A.) vorgelegte Anlagenbeschreibung.
Mit Mietvertrag vom 22.12.1997 vermietete der Beklagte schließlich die streitgegenständlichen Grundstückflächen an die U. GmbH. Dieser mit Wirkung zum 1.4.1996 geschlossene Mietvertrag war bis zum 31.3.2001 befristet und verlängerte sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf der Mietzeit gekündigt wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Mietvertrages wird auf die Anlage K 3 (Bl. 24 d.A.) Bezug genommen.
Am 20.2.1998 wurde der U. GmbH die im August 1997 beantragte Genehmigung erteilt, auf dem streitgegenständlichen Gelände eine Anlage zur biologischen Behandlung von besonders überwachungspflichtigen Abfällen (Klärschlamm) im Bio-Fresher-Verfahren mit einer höchstzulässigen Gesamtlagermenge an Abfällen vom 5.000 t zu errichten.
Mit Ordnungsverfügung vom 23.1.2001 gab die zuständige Umweltbehörde des Beklagten der U. GmbH auf, nicht mehr als die höchstzulässige Menge...