Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 05.06.2007; Aktenzeichen 13 O 409/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 5. Juni 2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 13 O 409/06, teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 3.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. September 2006 zu zahlen.
Die Beklagten werden darüber hinaus verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner weitere 20,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Februar 2007 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger sämtliche künftigen Schäden, die aus dem Unfall vom 6. Juli 2003 entstehen, unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils von einem Drittel zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder noch übergehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 92 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 8 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz sowie Schmerzensgeld in Form eines Kapitalbetrages von mindestens noch weiteren 58.500,00 EUR, einer rückständigen Schmerzensgeldrente in Höhe von 10.000,00 EUR sowie einer zukünftigen Schmerzensgeldrente in Höhe von monatlich 250,00 EUR im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, der sich am 06.07.2003 gegen 02:00 Uhr morgens auf der Landstraße zwischen B... und Z... ereignet hat und bei dem der damals 17-jährige Kläger von dem Fahrzeug des Beklagten zu 1., das bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert war, als Fußgänger angefahren wurde. Dabei erlitt der Kläger u. a. eine offene Unterschenkelschaftfraktur rechts mit einem beginnenden Kompartmentsyndrom am rechten Unterschenkel. Die Parteien streiten darüber, ob und in welcher Höhe den Kläger ein Mitverschulden trifft, und über die Höhe des von dem Kläger geforderten angemessenen Schmerzensgeldes. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird im Übrigen gem. § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich des geltend gemachten Feststellungsantrages auf Ersatz weiterer künftiger immaterieller Schäden als unzulässig abgewiesen, weil es an einem Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO fehle. Im Übrigen hat das Landgericht die Beklagten zur Zahlung von 61,55 EUR nebst Zinsen verurteilt und die Feststellung ausgesprochen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden aus dem Unfall zu 50 % zu ersetzen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger habe dem Grunde nach einen Anspruch gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 und 2 PflVG. Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge falle dem Kläger gem. §§ 9 Abs. 1 StVG, 254 BGB eine 50%-ige Mithaftung am Unfallgeschehen zur Last. Er habe in jedem Fall gegen § 25 Abs. 1 S. 1 StVO verstoßen, indem er die Fahrbahn vor Ankunft des PKW des Beklagten zu 1. betreten habe und sich darüber hinaus durch Geräusche habe ablenken lassen und den Blick von der Fahrbahn abgewandt habe. Zulasten der Beklagtenseite hat das Landgericht einen schuldhaften Verstoß des Beklagten zu 1. gegen § 3 Abs. 1 StVO gewertet. Im Ergebnis hat das Landgericht eine hälftige Haftungsverteilung als angemessen angesehen, da beide Parteien durch Unaufmerksamkeit zum Unfallgeschehen beigetragen hätten. Unter Berücksichtigung einer hälftigen Mithaftung hat es das geleistete Schmerzensgeld von 11.500,00 EUR als angemessen angesehen. Die vom Kläger zitierten Entscheidungen zur Höhe des begehrten Schmerzensgeldes seien nicht einschlägig. Eine Schmerzensgeldrente könne der Kläger nicht beanspruchen, da schwere Dauerschäden nicht ersichtlich seien. Bei den dem Kläger entstandenen unstreitigen Aufwendungen verbleibe nach Abzug der ersparten häuslichen Verpflegungskosten ein erstattungsfähiger Schaden von 123,09 EUR, den die Beklagten nur zur Hälfte zu erstatten hätten. Weitere aus dem Unfallereignis herrührende materielle Schäden seien nicht auszuschließen, so dass der Feststellungsantrag in Höhe des Haftungsteiles von 50 % begründet sei.
Gegen das ihm zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 08.06.2007 zugestellte Urteil (Bl. 135 GA) hat der Kläger mit einem per Telefax am 09.07.2007, einem Montag, beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz ...