Leitsatz (amtlich)

§ 146 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist auch dann anzuwenden, wenn der Sachantrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs erstmals in der 2. Instanz gestellt wird.

 

Verfahrensgang

AG Oranienburg (Beschluss vom 13.12.2011; Aktenzeichen 33 F 96/11)

 

Tenor

1. Der Beschluss des AG Oranienburg vom 13.12.2011 wird aufgehoben. Das Verfahren wird an das AG zurückverwiesen. Dabei hat das AG auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der Antragsteller und die die vietnamesische Staatsangehörigkeit führende Antragsgegnerin haben am 4.3.2009 geheiratet. Kinder sind aus ihrer Beziehung nicht hervorgegangen. Der Antrag auf Ehescheidung ist der Antragsgegnerin am 9.6.2011 zugestellt worden.

Der Antragsgegner hat erklärt, an der Ehe nicht mehr festhalten zu wollen. Der Antragsteller hat behauptet, im August des Jahres 2010 habe man sich getrennt. Dies erfolgte nach dem (insoweit unstreitigen) beiderseitigen Auszug aus der gemeinsamen X-Wohnung in Oranienburg. In die weitere Wohnung Y-Wohnung in Oranienburg sei er allein eingezogen.

Er hat beantragt die am ... geschlossene Ehe der Beteiligten zu scheiden.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Scheidungsantrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin hat erklärt, an der Ehe festhalten zu wollen. Sie hat behauptet, man habe zunächst noch in der Y-Wohnung zusammen gelebt. Da es zu Streitigkeiten aber kam, hat sie am 14.4.2011 dem Antragsteller erklärt "ich haue ab und gehe nach B.". Erst dann sei sie tatsächlich aus dieser Wohnung ausgezogen. Gleichwohl habe man sich nachfolgend noch mehrfach getroffen und auch miteinander geschlafen.

Nach Anhörung beider Beteiligter hat das AG unter dem 13.12.2011 beschlossen, die geschlossene Ehe der Parteien wird nicht geschieden. Zur Begründung hat das Amtgericht ausgeführt, dass Trennungsdatum entsprechend der Behauptung des Antragsstellers könne nicht festgestellt werden, das Trennungsjahr sei daher nicht abgelaufen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er in Widerholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die am ... geschlossene Ehe der Beteiligten zu scheiden.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Senat hat am 21.5.2012 die Beteiligten persönlich angehört. Wegen des Anhörungsergebnisses wird auf das Protokoll vom 21.5.2012 Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 21.5.2012 den Antrag gestellt, den Versorgungsausgleich durchzuführen.

II. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, §§ 58 ff. FamFG. In der Sache hat sie insoweit Erfolg, als die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Verfahren an das AG zurückzuverweisen ist.

Die Aufhebung und Zurückverweisung beruht auf § 146 Abs. 1 FamFG. Wird eine Entscheidung aufgehoben, durch die der Scheidungsantrag abgewiesen wurde, soll das Rechtsmittelgericht die Sache an das Gericht zurückverweisen, dass die Abweisung ausgesprochen hat, wenn dort eine Folgesache zur Entscheidung ansteht, § 146 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Liegen die Voraussetzungen dieser Norm vor, so muss grundsätzlich zwingend zurückverwiesen werden (OLG Brandenburg FamRZ 2003, 1192; Hüsstege in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl. 2012 § 146 FamFG Rz. 4). Vorliegend bedarf die Folgesache Versorgungsausgleich noch der vollständigen Aufklärung, weshalb nicht absehbar ist, ob diese ohne größeren Aufwand erledigt werden kann, was einer eigenen Sachentscheidung des Senats im Wege steht.

Die Voraussetzungen einer Ehescheidung gem. § 1565 Abs. 1, 1567 Abs. 1 BGB liegen (nunmehr) vor. Angesichts der insoweit übereinstimmenden Angaben beider Beteiligter ist die Trennung spätestens zum 14.4.2011 mit dem Verlassen der zu diesem Zeitpunkt in der ... Straße gelegenen Ehewohnung in ... durch die Antragsgegnerin vollzogen worden. Insbesondere die Antragsgegnerin hat selbst erklärt, dass sie in diese Wohnung nicht mehr endgültig zurückgekehrt ist, sondern nur vereinzelt dort gewesen und - ihrer Behauptung nach - mit dem Antragsteller dort nur vereinzelt Geschlechtsverkehr ausgeübt habe. Auch nach ihren eigenen Angaben vor dem Senat hat es sich dabei aber nicht um längere Zeiträume, sondern allein um vereinzelt gebliebene Tage gehandelt. Dass die damit zunächst vollzogene Trennung wieder aufgehoben wurde im Sinne eines Versöhnungsversuches, kann nicht festgestellt werden; auch die Antragsgegnerin ist (nach entsprechendem Hinweis des Senats) davon erkennbar nicht ausgegangen. Denn dies würde ein ernstliches Zusammenleben über einen längeren Zeitraum voraussetzen, was jedenfalls aber der Antragsteller erkennbar und insoweit auch von der Antragsgegnerin nicht bestritten stets abgelehnt hat.

Ist das Trennungsjahr damit spätestens im April 2012 abgelaufen, so ist weiter zu berücksichtigen, dass sich der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben und trotz des für ihn erkennbaren Willens der Antrags...

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