Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Schätzung des Haushaltsführungsschadens nach § 287 ZPO kann sich eine Orientierung an dem Tabellenwerk von Schulz-Bork/Hofmann anbieten (Anschluss an BGH, Urt. v. 3.2.2009 - VI ZR 183/08, NJW 2009, 2060).

2. Bei Bestimmung des Teiles der unfallbedingten Behinderung in der Haushaltsführung, der der eigenen Versorgung der Verletzten dient, kann sich im Rahmen der nach § 287 ZPO gebotenen Schätzung eine Orientierung anhand der Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen anbieten (Anschluss an BGH, Urt. v. 4.12.1984 - VI ZR 117/83, NJW 1985, 735).

 

Normenkette

BGB § 280 Abs. 1, § 281 Abs. 2, §§ 282, § 398 ff., § 823 Abs. 1; ZPO § 287

 

Verfahrensgang

LG Cottbus (Urteil vom 11.07.2008; Aktenzeichen 3 O 277/07)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung wird die Beklagte unter Abänderung des Urteils des LG Cottbus vom 11.7.2008 - 3 O 277/07 - verurteilt, an den Kläger 1.942,85 EUR zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 11.5.2006.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 70 % und die Beklagte 30 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der berufungsführende Kläger macht als Zessionar materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche seiner Ehefrau geltend.

Er behauptet, am Morgen des 29.12.2005 habe die Zeugin G., seine Ehefrau und Zedentin der Schadensersatzansprüche, gegen 8:30 Uhr beim Verlassen der Bäckereifiliale der Beklagten (... Chaussee 14 in C.) auf eine abschüssig verlegte Außenfliese, die für sie unerkennbar vereist gewesen sei, getreten, sei ausgerutscht und habe sich hierbei das linke Sprunggelenk verletzt. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie die ihr obliegenden Winterdienstmaßnahmen an jenem Tag vor dem Unfall darauf beschränkt habe, nur Schnee zu räumen, ohne Streugut auf die Unfallstelle auszubringen.

Die Beklagte hat die Abtretung der Schadensersatzansprüche für unwirksam gehalten, den Unfallhergang bestritten und behauptet, den streitgegenständlichen Eingangsbereich am 29.12.2005 bei Geschäftsbeginn fegen und streuen lassen und den Winterdienst so organisiert zu haben, dass er bei Bedarf, falls nötig alle zwei Stunden, wiederholt worden sei. Ferner hat sie sich gegen die Höhe der geltend gemachten Schadensersatzansprüche gewandt.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf das der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das LG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe nicht den Beweis geführt, dass der Sturz adäquat kausal auf einer schuldhaft begangenen Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten beruhe. Bereits auf der Grundlage der Bekundungen der Zeugin G. lasse sich deren Eigenverschulden nicht zweifelsfrei ausschließen, so dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten für den Sturz nicht kausal sein könne, da der Dritte den Verkehr nur dann und insoweit vor den Gefahren zu schützen habe, die der später Geschädigte selbst ausgehend von der sich in konkret darbietenden Situationen bei Anwendung der von ihm in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen oder vermeiden kann.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren uneingeschränkt weiter. Er beanstandet rechtliche Fehler des LG bei der Wahl seiner gedanklichen Ausgangspunkte sowie bei seiner Tatsachenfeststellung.

Er beantragt, unter Abänderung des am 11.7.2008 verkündeten Urteils des LG Cottbus - 3 O 277/07 - die Beklagte zu verurteilen,

I. an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld bezüglich der Geschädigten K. G. i.H.v. mindestens 3.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.5.2006 zu zahlen;

II. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.991,13 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.5.2006 zu zahlen;

III. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 501,12 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.5.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Senat hat Zeugenbeweis erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist er auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze und, insoweit auch wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme, auf sein Terminsprotokoll vom 30.9.2009.

II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.

Der Kläger hat in ausgeurteilter Höhe einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus §§ 281 Abs. 2, 280 Abs. 1, 282, 398 ff., 823 Abs. 1 BGB.

1. Gegen die Wirksamkeit der Abtretung vom 19.7.2007 (vgl. Anlage 1, Blatt 2 GA) hegt der Senat keine Bedenken.

2. Der Beklagten fällt eine Verletzung ihrer Verkehrssicherungsp...

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