Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 29.05.2009; Aktenzeichen 12 O 113/07)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten zu 1 bis 7 werden - unter gleichzeitiger Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil des Landgerichts Potsdam vom 29. Mai 2009 - Az. 12 O 113/07 - das Teilurteil des Landgerichts Potsdam vom 5. Mai 2008 insgesamt und das Schlussurteil des Landgerichts Potsdam vom 29. Juni 2009 teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1 bis 7 werden verurteilt als Gesamtschuldner an die Klägerin 1.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Januar 2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 642.287,25 €

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zu 1 bis 7 aus einem im Jahre 1994 geschlossenen Grundstückskaufvertrag noch vier verbleibende Grundstücke an die Klägerin aufzulassen, um Zahlungsansprüche der Klägerin wegen Minderung des Kaufpreises und Erstattung von Aufwendungen sowie um die Feststellung, dass die Beklagten zum Ersatz aller Schäden verpflichtet sind, die aus der verspäteten Auflassung resultieren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in den angefochtenen Entscheidungen des Landgerichts Potsdam vom 5. Mai 2008 (Teilurteil) und 29. Mai 2009 (Schlussurteil) Bezug genommen.

Das Landgericht hat zunächst mit Teilurteil vom 5. Mai 2008 die Beklagten zu 1 bis 7 verurteilt, an der Auflassung des jeweiligen hälftigen Miteigentumsanteils der im Grundbuch von ... Blatt 309 eingetragenen Grundstücke der Flur 2, Flurstücke 320, 321, 323 und 325 (Klageantrag zu 1) neben der weiteren Miterbin und Streitverkündeten R... H... mitzuwirken. Der Klageantrag, so das Landgericht, sei hinsichtlich des Auflassungsbegehrens dahingehend auszulegen, dass die Klägerin, die die Klage nur gegen diejenigen Miterben erhoben habe, die der Auflassung der Miteigentumshälften an den streitgegenständlichen Grundstücken entgegengetreten seien, die Verurteilung der Beklagten zur Mitwirkung bei der von allen Miterben vorzunehmenden Verfügung erreichen wolle. Der unmittelbare Vollzug der Auflassung sei wegen § 2040 BGB eine gemeinschaftliche Schuld, die nur von allen Miterben gemeinsam erfüllt werden könne. Die Klägerin habe gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Mitwirkung bei der von allen Miterben zu erklärenden Auflassung der Miteigentumsanteile. Die Voraussetzungen gem. § 4 Ziffer 6 des Vertragsangebotes vom 4. August 1994 lägen vor. Unstreitig befänden sich alle zur vertragsgerechten Eigentumsumschreibung erforderlichen Unterlagen beim Notar und entgegen der Ansicht der Beklagten werde von Seiten der Klägerin inzwischen mit der Zahlung von insgesamt 716.349,16 DM (= 366.263,51 €) der vollständige Kaufpreis hinterlegt. Dabei gehe das Gericht davon aus, dass wegen der Nichtübertragung des Flurstückes 317 eine Minderung in Höhe von 44.270 € entsprechend dessen Grundstücksgröße im Verhältnis zur Gesamtkaufsumme von 800.000 DM für 9.831 m² gerechtfertigt sei. Entgegen der Ansicht der Beklagten könne nicht festgestellt werden, dass im Vorfeld der Übertragung des Flurstücks 313 eine vom Kaufvertrag abweichende Vereinbarung getroffen worden sei, wonach für dieses Grundstück ein höherer anteiliger Kaufpreis zu zahlen sei. Eine Zahlung des Kaufpreises in Erfüllung des Vertrages durch die Klägerin sei entgegen der Ansicht der Beklagten auch im November 2007 noch möglich gewesen. Dabei könne dahinstehen, ob das Schreiben vom 19. Mai 2007 im Lichte des § 2040 BGB eine wirksame Fristsetzung enthalte. Selbst wenn man mit den Beklagten davon ausginge, dass die vertraglich vorgesehene Fristsetzung keine Gestaltungswirkung habe, so habe doch für die Klägerin bis zur wirksamen Ausübung des Rücktrittsrechts, das als solches nur durch alle Miterben erklärt werden könne, die Möglichkeit bestanden, durch Leistung des Kaufpreises den etwaigen Verzug zu beenden, wodurch das zunächst bestehende Rücktrittsrecht der Miterben nachträglich entfiele. Hieran ändere auch die einmal erklärte Aufrechnung mit den von der Klägerin behaupteten Zahlungsansprüchen (Umsiedlungskosten, Notarkosten, Kaufpreisminderung) nichts. Die Aufrechnung sei zwar unwiderruflich und führe, soweit sie Erfolg habe, zum Erlöschen des Gegenanspruches. Eine trotz Aufrechnung geleistete weitere Zahlung diene gleichwohl der Erfüllung des Kaufpreisesanspruches. Wenn und soweit sich im Nachhinein eine Überzahlung herausstelle, könnten Rückforderungsansprüche geltend gemacht werden.

Mit Schlussurteil vom 29. Mai 2009 hat schli...

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