Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 06.03.2005; Aktenzeichen 10 O 579/04) |
Tenor
1.
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 6. März 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 36.387,24 EUR zu zahlen. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung des Beklagten sowie die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 56 % der Beklagte und zu 44 % die Klägerin. Die Kosten erster Instanz tragen zu 52 % der Beklagte und zu 48 % die Klägerin.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 54.234,64 EUR für die Berufung sowie auf 10.344,58 EUR für die Anschlussberufung, insgesamt also 64.579,22 EUR, festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um den Ausgleich von entstandenen bzw. entstehenden Kosten wegen der Durchführung von Baumaßnahmen an gemeinsamem Grundeigentum, gelegen in der K...straße 11 in P.... Ihre 1972 geschlossene Ehe ist mittlerweile rechtskräftig geschieden.
Die Parteien sind die alleinigen Gesellschafter der Baufirma R...-OHG, die sich in der Insolvenz befindet. Die Parteien sind ferner je zur Hälfte Miteigentümer mehrerer bebauter Grundstücke, gelegen in der K...straße Nr. 10, 11 und 35. Das Grundstück K...straße 35 diente als vormalige Ehewohnung.
Das auf dem Grundstück K...straße 11 errichtete Gebäude wurde 1960 erbaut. Es verfügte über Parkettfußböden sowie eine 1992 installierte Heizungsanlage auf Erdgasbasis. Die Wohnfläche beträgt 120 qm; das Haus ist vollständig unterkellert. 1998 haben die Parteien das Grundstück für 1,1 Mio. DM erworben, der Veräußerer hatte bereits einen Antrag auf Abrissgenehmigung für das Gebäude gestellt. Nachfolgend stand das Gebäude zunächst für mehrere Jahre leer.
Nach Trennung der Parteien Anfang 2002 schlossen diese unter dem 19. Februar 2002 eine notarielle Scheidungsvereinbarung (Urkundenrolle Nr. ..., Notar A... in P...), welche u. a. Bestimmungen zu Umbauarbeiten, Nutzung und Ausübung der Eigentümerrechte an den Grundstücken K...straße 11 und 35 enthielt. Dabei wollten die Parteien und insbesondere der Beklagte die durchzuführenden Arbeiten möglichst genau in der Vereinbarung niederlegen, um spätere Streitigkeiten über deren Umfang zu vermeiden, wie beide Parteien vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2006 übereinstimmend erklärt haben. Wörtlich heißt es in der notariellen Vereinbarung u. a. wie folgt:
5.2
...
Die Ehefrau wird das Grundstück K...straße 35 räumen und ausziehen, sobald die unten in 5.4 Abs. 1 aufgeführten baulichen Maßnahmen an dem Grundstück K...straße 11 durchgeführt sind und dieses dann bewohnbar ist, unabhängig hiervon aber spätestens zum 31.12.2002. Ab dem Auszug der Ehefrau, spätestens ab 01.01.2003 wird das Grundstück K...straße 35 vom Ehemann allein genutzt.
...
5.4
Am Grundstück K...straße 11 sind folgende bauliche Veränderungen vorzunehmen: Fenster, Heizung, Fußböden, Fließen, Küche- und Badinstallationen. Hierbei wird der gleiche Standart zu Grunde gelegt, wie derzeit in der K...straße 35, und zwar laut Rechnungsbeleg aus der DDR-Zeit. Die Maßnahmen werden von den Eheleuten gemeinsam in Auftrag gegeben. Die Kosten tragen die Eheleute zu gleichen Teilen.
Darüber hinaus werden zu einem späteren Zeitpunkt bei entsprechender finanzieller Leistungsfähigkeit der Ehegatte der vorhandene Kamin und die vorhandenen Balkone saniert. Auch diese Maßnahmen werden von den Eheleuten gemeinsam in Auftrag gegeben. Die Kosten tragen die Eheleute zu gleichen Teilen.
Ab dem Auszug der Ehefrau aus dem Wohnhaus auf dem Grundstück K...straße 35 wird das Grundstück K...straße 11 allein von der Ehefrau genutzt.
Ende April 2003 zog die Klägerin aus der K...straße 35 aus und bewohnte zunächst den auf dem Grundstück K...straße 10 stehenden Bungalow, dessen Dach undicht war und der keine eigene Heizung besaß. Nachfolgend bemühte sie sich um die Einholung von Angeboten für die in der K...straße 11 beabsichtigten Umbauarbeiten. Die mehrfach an ihn gerichteten Aufforderungen der Klägerin, die Aufträge mit zu unterschreiben, lehnte der Beklagte unter Hinweis auf finanzielle Schwierigkeiten ab.
Die Klägerin hat nach ihrem Einzug in die K...straße 10 ab 2003 umfangreiche Umbaumaßnahmen an dem Haus K...straße 11 allein in Auftrag gegeben und ausführen lassen; in geringem Umfange wurden diese durch Mitarbeiter der R...OHG ausgeführt. Zudem beabsichtigt sie die Vornahme weiterer Arbeiten.
Mit dieser Maßgabe wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei angesichts der Scheidungsfolgenvereinbarung zur hälftigen Kostenerstattung bzw. zur hälftigen Vorschusszahlung hinsichtlich der bereits erfolgten bzw. noch vorzunehmender Umbau- und Sanierungsmaßnahmen verpflichtet. Unter Berücksichtigung seiner Weigerungshaltung sei sie berechtig...