Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 27.03.2020 - 4 O 422/18 - in Bezug auf die erste Stufe der Stufenklage abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über das Auseinandersetzungsguthaben zu erteilen, welches sich aus der von der Beklagten auf den Stichtag 21.02.2008 zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz für die von der Beklagten und Herrn F... S... vormalig gebildete atypisch stille Gesellschaft mit einer Nominaleinlage von 70.000,00 DM = 35.790,43 EUR (Beteiligungsnummer...) ergibt.
Im Übrigen wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 27.03.2020 - 4 O 422/18 - aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung über die Stufenklage sowie zur Entscheidung über die Kosten - einschließlich derjenigen des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht des Herrn F... S... im Wege der Stufenklage Auskunft über - und anschließend Auszahlung eines noch zu beziffernden Auseinandersetzungsguthabens.
Die Klägerin gewährte F... S... (nachfolgend: Zedent) unter dem 17.02.1999 ein zum 30.03.2014 endfälliges Darlehen über einen Nettobetrag von 75.600 DM, das der Finanzierung eines ebenfalls unter dem 17.02.1999 erklärten Beitritts des Zedenten als atypisch stiller Gesellschafter zu der Publikumsgesellschaft der Beklagten, die damals unter C... mbH firmierte, diente.
Am 06.02.2007 vereinbarten die Klägerin und der Zedent eine Ergänzung zu dem Kreditvertrag vom 17.02.1999, mit der sie den Kreditnennbetrag des weiterhin zum 30.03.2014 endfälligen Darlehens um 10 % auf 34.788,30 EUR und den Zinssatz ab dem 01.03.2007 auf 5 % zu reduzierten. Unter dem 01.03.2007 unterzeichnete der Zedent auf einem Formular der Beklagten eine Forderungsabtretung, wegen deren Wortlauts und Einzelheiten auf die als Anlage K 6 (Bl. 17 d.A.) vorgelegte Kopie Bezug genommen wird.
Mit Beschluss vom 21.02.2008 eröffnete das Amtsgericht Bielefeld das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Zedenten. Der Insolvenzverwalteter stellte eine Forderung der Klägerin aus dem Darlehensvertrag in Höhe von 34.778,12 EUR zum Ausfall zur Insolvenztabelle fest. Die Restschuldbefreiung erteilte das Amtsgericht Bielefeld dem Schuldner/Zendenten mit Beschluss vom 24.03.2014.
Am 10.10.2014 fand eine Besprechung zwischen Vertretern der Klägerin und der Beklagten statt; ob Gegenstand dieser Besprechung auch die Frage der Verjährung von Ansprüchen der Beklagten aus infolge Insolvenz von Anlegern aufgelösten atypisch stillen Beteiligungen war, ist zwischen den Parteien streitig.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass sie von der Beklagten aus abgetretenen Recht die Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz über die mit Insolvenzeröffnung am 21.02.2008 aufgelöste atypische stille Gesellschaft und nach Vorlage der Auseinandersetzungsbilanz Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens verlangen könne.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei bereits nicht aktivlegitimiert. Die Forderungsabtretung sei weder bestimmt noch bestimmbar. Ausweislich außergerichtlicher Schreiben der Klägerin habe sie sich die Beteiligung an der atypischen stillen Gesellschaft als solche übertragen lassen wollen, eine darauf gerichtete Erklärung habe der Zedent jedoch nicht abgegeben mit der Folge, dass ein offener Dissens vorliege. Eine Übertragung der Beteiligung sei im Übrigen gemäß § 12 des Gesellschaftsvertrags nicht wirksam. Im Übrigen stünden der Beklagten gegenüber dem Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens aufrechenbare Gegenansprüche zu, weil die Klägerin in den Jahren 2008 bis 2016 ohne Rechtsgrund Ausschüttungen auf die Beteiligung des Herrn S... vereinnahmt habe.
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und sich im Übrigen auf Verwirkung berufen. Die Klägerin habe mit dem von der Beklagten am 30.04.2010 veröffentlichten Jahresabschluss für das Jahr 2008 und als Hauptkreditgeberin mit umfassenden Informationsrechten gemäß § 2 der Kooperationsvereinbarung vom 14.02.2007 über alle erforderlichen Informationen zur Berechnung eines Auseinandersetzungsguthabens verfügt. Daher sei das positive Auseinandersetzungsguthaben spätestens seit dem Jahr 2010 berechenbar gewesen und Fälligkeit eingetreten.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 27.03.2020, auf dessen Feststellungen im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der auf der letzten Stufe der Stufenklage geltend gemachte Zahlungsanspruch sei verjährt, so dass auch der Auskunftsanspruch nicht bestehe. Der Zahlungsanspruch unterliege der dreijährigen Verjährungsfrist. Deren Lauf habe spätestens mit Ablauf des Jahres 2011 begonnen und daher spätestens Ende 2014 geendet. Denn spätestens im Jahr 2011 hätte die Klägerin zumindest eine Feststellungsklage erheben können, weil vom Bestehen eines positiven Auseinandersetzungsanspruchs angesichts der von der Beklagt...