Leitsatz (amtlich)
1. Eine AGB-Klausel, nach der der Käufer nach einem Widerruf "die Kosten der Rücksendung" zu tragen hat, wird den nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB zu fordernden inhaltlichen Anforderungen an die vertragliche Auferlegung der Rücksendekosten nicht gerecht. Denn es dürfen nicht beliebige Rücksendekosten auf den Verbraucher abgewälzt werden, sondern ausschließlich die regelmäßigen Kosten.
2. Während die vertragliche Vereinbarung nur die wirklich abwälzbaren "regelmäßigen Kosten der Rücksendung" erfassen darf und deshalb auch bezeichnen muss, ist eine Widerrufsbelehrung mit Erwähnung der "Kosten der Rücksendung" geeignet, den Verbraucher hinreichend vor der Kostenpflicht im Falle des Widerrufs zu warnen.
Normenkette
BGB §§ 312c, 357 Abs. 2 S. 3
Verfahrensgang
LG Cottbus (Urteil vom 27.07.2010; Aktenzeichen 11 O 66/10) |
Tenor
Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das am 23.7.2010 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des LG Cottbus - 11 O 66/10 - abgeändert.
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet:
1. Dem Verfügungsbeklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr bei Fernabsatzverträgen über die Internetversteigerungsplattform eBay Kfz-Zubehör gegenüber Verbrauchern anzubieten und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) folgende Klausel - wörtlich oder sinngemäß - zu verwenden:
"Der Käufer hat nach einem Widerruf die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten Ware entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 EUR nicht übersteigt oder wenn der Käufer bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat.",
sofern sich diese Vereinbarung nicht auf die regelmäßigen Kosten der Rücksendung beschränkt.
2. Dem Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Der Verfügungsbeklagte hat Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Gründe
I. Die Parteien sind Mitbewerber beim Handel mit Kfz-Zubehör auf der Internetplattform eBay. Der Verfügungsbeklagte verwendet in seinem eBay-Shop "..." Allgemeine Geschäftsbedingungen, die unter 3. "Preise und Zahlungsbedingungen" 3.7. folgende Klausel enthalten:
"Der Käufer hat nach einem Widerruf die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten Ware entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 EUR nicht übersteigt oder wenn der Käufer bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat. Anderenfalls ist die Rücksendung für den Käufer kostenfrei."
Der Verfügungskläger hält die verwendete Klausel für wettbewerbswidrig gem. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, weil dem Verbraucher nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB nur die regelmäßigen Kosten der Rücksendung auferlegt werden dürften. Nach erfolgloser Abmahnung des Verfügungsbeklagten hat der Verfügungskläger beantragt, dem Verfügungsbeklagten im Wege einstweiliger Verfügung unter Ordnungsmittelandrohung die Verwendung der beanstandeten Klausel wie in der Entscheidungsformel wiedergegeben zu untersagen, sofern sich die Vereinbarung nicht auf die regelmäßigen Kosten der Rücksendung beschränkt.
Der Verfügungsbeklagte hat beantragt, den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Er hat einen Wettbewerbsverstoß in Abrede gestellt. Schon durch Auslegung der Klausel ergebe sich, dass nur die regelmäßigen Kosten umgelegt würden. Im Übrigen sei die Bagatellgrenze des § 3 UWG nicht überschritten.
Das LG hat mit dem am 23.7.2010 verkündeten Urteil den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die vom Verfügungsbeklagten verwendete Klausel sei inhaltlich nicht zu beanstanden. Folglich könne offen bleiben, ob ein eventueller Verstoß die Bagatellgrenze des § 3 UWG überschreiten würde.
Gegen das Urteil hat der Verfügungskläger Berufung eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Er rügt die Rechtsauffassung des LG als fehlerhaft.
Der Verfügungsbeklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Ergänzend rügt er die Prozessvollmacht der Rechtsanwälte des Verfügungsklägers, weil die Vollmachtsurkunde die Befugnis zur Vertretung im Prozess nicht hergebe und die Urkunde den Gegenstand nicht hinreichend bestimmt bezeichne.
II. Die zulässige Berufung des Verfügungsklägers (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO) ist begründet. Sie führt unter Abänderung des angefochtenen Urteils zum Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung.
A. Die vom Verfügungsbeklagten erhobene Vollmachtsrüge (§ 88 Abs. 1 ZPO) verfängt nicht. Der Senat hat sich von der Prozessvollmacht der Rechtsanwälte des Verfügungsklägers durch Inaugenscheinnahme der mit Datum vom ...