Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung von Krankheitsunterhalt - Betreuungsunterhalt wegen schlechter schulischer Leistungen des Kindes - Berechnung des Wohnvorteils
Verfahrensgang
AG Strausberg (Urteil vom 22.04.2009) |
Tenor
Auf die Berufung des Antragstellers und die Anschlussberufung der Antragsgegnerin wird das am 22.4.2009 verkündete Urteil des AG Strausberg hinsichtlich seines Ausspruchs über den nachehelichen Unterhalt (Ziff. II der Urteilsformel) abgeändert.
Der Antragsteller wird verurteilt, monatlichen Unterhalt, den zukünftigen jeweils monatlich im Voraus bis zum 1. eines jeden Monats, zu zahlen:
- 343 EUR abzgl. gezahlter 256,18 EUR ab Rechtskraft der Scheidung bis zum 31.12.2009 an das Jobcenter ...,
- 389 EUR abzgl. gezahlter 256,18 EUR für die Monate Januar und Februar 2010 an das Jobcenter ...,
- 8 EUR abzgl. gezahlter 176 EUR für die Monate März 2010 bis Februar 2011 an die Antragsgegnerin,
- 8 EUR für die Zeit ab März 2011 bis Dezember 2014 an die Antragsgegnerin.
Der darüber hinausgehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Vorliegend geht es um die Verurteilung des Antragstellers zur Zahlung nachehelichen Unterhalts durch Scheidungsverbundurteil.
Der am ... 12.1977 geborene Antragsteller und die am ... 5.1978 geborene Antragsgegnerin haben am 4.6.1999 geheiratet. Am 22.12.1999 wurde der gemeinsame Sohn D. geboren. Die Trennung der Parteien erfolgte im Oktober 2002. Der Antragsteller ist auch Vater des Kindes N. B., geboren am ... 5.2007. Mit diesem Kind und seiner Mutter lebt der Antragsteller zusammen. Der Sohn D. lebt bei der Antragsgegnerin. Dieser wurde durch Bescheid der Deutschen Rentenversicherung ... vom 26.3.2010 auf ihren Antrag vom 27.8.2009 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1.3.2010, befristet und endend mit dem 31.8.2011, bewilligt.
Durch das angefochtene Urteil hat das AG die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und unter Ziff. II des Tenors den Antragsteller verurteilt, beginnend ab Rechtskraft der Ehescheidung eine monatliche und im Voraus fällige Unterhaltsrente i.H.v. 254 EUR an die Antragsgegnerin zu zahlen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Gegen die Entscheidung über den nachehelichen Unterhalt wendet sich der Antragsteller mit der Berufung. Er trägt vor:
Die Antragsgegnerin könne sich auf fehlende Erwerbsfähigkeit nicht berufen. Sie habe nicht substantiiert vorgetragen, in welchem Umfang ihre Erwerbsfähigkeit krankheitsbedingt eingeschränkt sei.
Obwohl beim Krankenunterhalt eine Befristung im Regelfall nahe liege, habe das AG eine solche Befristung nach § 1578b BGB nicht vorgenommen. Dabei sei vorliegend zu berücksichtigen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft gut drei Jahre nach der Eheschließung bereits beendet gewesen sei.
Ein Betreuungsunterhaltsanspruch bestehe ebenfalls nicht. Eine kindgerechte Betreuung durch Schule und Hort sei gegeben.
Die Antragsgegnerin habe einen etwaigen Unterhaltsanspruch verwirkt. Denn sie lebe in einer neuen Partnerschaft.
Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Antrag auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt zurückzuweisen und die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und ferner im Wege der Anschlussberufung, den Antragsteller unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie ab Rechtskraft der Ehescheidung über den im angefochtenen Urteil zugesprochenen Unterhalt von monatlich 254 EUR hinaus eine weitere monatlich im Voraus fällige Unterhaltsrente i.H.v. 265 EUR, in Höhe der vom Jobcenter ... für sie in den Monaten seit Rechtskraft der Scheidung bis einschließlich Februar 2010 erbrachten Leistungen an das Jobcenter ..., im Übrigen abzgl. gezahlter 256,18 EUR für die Monate September 2009 bis Februar 2010 und abzgl. gezahlter 176 EUR für die Monate März 2010 bis Februar 2011, zu zahlen.
Sie trägt vor:
Sie sei wegen dreier Erkrankungen arbeitsunfähig, nämlich wegen des Gebärmutterkarzinoms, Depressionen und einer Migräneerkrankung. Der gemeinsame Sohn habe einen derart großen Betreuungsbedarf, dass sie, wenn sie denn gesund wäre, nur eine Teilzeittätigkeit ausüben könnte.
Das AG habe den Unterhalt zutreffend nicht befristet. Da der Antragsteller einen Befristungsantrag in erster Instanz nicht gestellt habe, sei er hiermit in zweiter Instanz ausgeschlossen.
Die Anschlussberufung sei unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, dass das AG auf Seiten des Antragstellers nur von einem Nettoeinkommen von 1.863 EUR ausgegangen sei. Tatsächlich müsse sein Einkommen, wie bereits erstinstanzlich geltend gemacht, mit 2.052,05 EUR angesetzt werden.
Wegen des Weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ...