Entscheidungsstichwort (Thema)
Herabsetzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts. keine Befristung bei fortwirkenden ehebedingten Nachteilen
Leitsatz (redaktionell)
1. Führen Kindesbetreuung und Haushaltsführung und somit die konkrete Ausgestaltung der Ehe zu nachhaltigen ehebedingten beruflichen Nachteilen für einen der Ehepartner, kommt eine Befristung des nachehelichen Unterhalts aus Billigkeitsgründen nicht in Betracht.
2. Wirken sich die ehebedingten Nachteile über die Scheidung hinaus nachhaltig aus, spricht dies gegen eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs.
Normenkette
BGB §§ 1578b, 1569, 1573 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Strausberg (Urteil vom 13.11.2007; Aktenzeichen 2 F 203/06) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des AG Strausberg vom 13.11.2007 in seinem Ausspruch über den nachehelichen Unterhalt unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert.
Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab April 2008 nachehelichen Unterhalt i.H.v. monatlich 1.234 EUR, davon 261 EUR Altersvorsorgeunterhalt und 973 EUR Elementarunterhalt, zu zahlen.
Der rückständige Unterhalt ist sofort, der laufende Unterhalt ist monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats zahlbar.
Im Übrigen wird die Unterhaltsklage der Antragsgegnerin abgewiesen.
2. Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Antragsteller zu 86 % und der Antragsgegnerin zu 14 % zur Last.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird hinsichtlich der Frage der Befristung und/oder der Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt
für die Berufung des Antragstellers (12 × 1.237 EUR =) 14.844 EUR
für die Berufung der Antragsgegnerin (12 × 202 EUR =) 2.424 EUR
zusammen 17.268 EUR
Gründe
A. Die Parteien streiten über die Scheidungsfolgesache nachehelicher Ehegattenunterhalt.
Die in den Jahren 1954/1959 geborenen Parteien haben in 10/1987 die Ehe geschlossen. Aus ihr sind zwei in den Jahren 1988 und 1990 geborene Töchter hervorgegangen. Ferner ist der Antragsteller Vater eines im Jahr 2006 geborenen Sohnes.
Der Antragsteller arbeitet als Leiter der Krankenhausapotheke in den D. Kliniken B. Die Antragsgegnerin ist von Beruf Diätassistentin. Während des ehelichen Zusammenlebens hat sie im Wesentlichen nicht gearbeitet. Sie hat die beiden gemeinsamen Töchter der Parteien betreut und den Haushalt geführt. Seit 2004 geht die Antragsgegnerin einer selbständigen Tätigkeit als Ernährungsberaterin nach. Daneben erzielt sie Einkünfte aus einem gewerblichen Einzelunternehmen (R.).
Im Jahr 2005 erfolgte die Trennung der Parteien. In 12/2005 ist die Antragsgegnerin mit den beiden Töchtern aus dem gemeinsamen Haus der Parteien in N. ausgezogen. Der Antragsteller verblieb in der früheren Ehewohnung. Daneben bewohnt er eine Wohnung in B., deren Alleineigentümer er ist. Diese Eigentumswohnung nutzte der Antragsteller auch schon während des Zusammenlebens der Parteien.
Auf den in 5/2006 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers hin hat das AG durch das angefochtene Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde abgetrennt und ausgesetzt. Ferner hat das AG der Unterhaltsklage der Antragsgegnerin überwiegend stattgegeben. Es hat den Antragsteller auf der Grundlage der von ihm festgestellten tatsächlichen Einkünfte beider Parteien zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts i.H.v. monatlich 1.237 EUR (davon 1.000 EUR Elementarunterhalt und 237 EUR Altersvorsorgeunterhalt) verurteilt. Der Scheidungsausspruch ist seit Mitte 3/2008 rechtskräftig.
Gegen die Entscheidung zum Unterhalt richten sich die Berufungen beider Parteien.
Der Antragsteller beruft sich insbesondere auf einen zu hohen Ansatz seiner eigenen Einkünfte und eine fiktive und bedarfsdeckende Einkommenszurechnung auf Seiten der Antragsgegnerin. Im Übrigen begehrt er - wie schon in 1. Instanz - die Befristung bzw. Herabsetzung eines etwaigen nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin. Hierzu macht er geltend, der Antragsgegnerin seien keine ehebedingten Nachteile entstanden.
Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des AG Strausberg - FamG - AZ 2 F 203/06 vom 18.9.2007, verkündet am 13.11.2007, den Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt zurückzuweisen.
Ferner beantragt er, für den Fall, dass der erkennende Senat der Ansicht ist, dass der Antragsgegnerin ein nachehelicher Ehegattenunterhalt zusteht, den Unterhaltsanspruch der Antragstellerin nach § 1578 II S. 2 BGB auf den angemes...