Entscheidungsstichwort (Thema)
Herausgabeanspruch: Parteiwechsel wegen des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Gesellschaft; Bestimmtheit der Bezeichnung der herauszugebenden Gegenstände
Normenkette
BGB §§ 985, 1006; ZPO §§ 50, 253 Abs. 2 Nr. 2, §§ 263, 533; HGB §§ 124, 161 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 08.02.2013; Aktenzeichen 11 O 418/10) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 8.2.2013 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Frankfurt/O. - 11 O 418/10 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage im Antrag zu 1. im Umfang der Positionen 11), 16), 62), 63), 64), 65), 67), 68), 69), 70), 71), 72), 73), 80), 106), 107), 108), 109), 112), 113), 122), 125), 127), 128), 129), 131), 134), 138), 139), 145), 147), 149), 150), 151), 157) und 158) sowie im Antrag zu 2. und im Antrag zu 4. als unzulässig abgewiesen wird.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagen vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten aus eigenem und aus abgetretenem Recht der B. GmbH (im Folgenden: B. GmbH) und der M. B. Herausgabe von Gegenständen, Geldbeträgen und Softwareprodukten, die zum Geschäftsbetrieb einer Indoor-Sportanlage gehören sollen, sowie Nutzungsentschädigung und Schadensersatz.
Klagende Partei war ursprünglich die im Jahr 2004 gegründete R. KG (im Folgenden: R. KG). Deren letzte Komplementärgesellschaft war seit 2009 die F ... GmbH (im Folgenden: F ... GmbH). Geschäftsführerin dieser Gesellschaft war bis März 2013 M. B.
Die Sportanlage "R." wurde auf dem Grundstück ... straße. in S. betrieben. Eigentümerin des Grundstücks war seit 2005 K. M. Diese verpachtete das Grundstück mit Vertrag vom 27.9.2005 an die von ihr und B. B. als Geschäftsführer vertretene R. GmbH K. M. zum Betrieb der Sportanlage. Mitte 2007 wurde K. M. als Geschäftsführerin abberufen und an ihrer Stelle M. B. zur Geschäftsführerin bestellt. Die Firma der Gesellschaft wurde sodann in R. GmbH und im Juni 2009 in S. GmbH (im Folgenden: S. GmbH) geändert.
Zeitgleich mit dem Pachtvertrag schlossen K. M. und B. B. als vollmachtloser Vertreter der R. KG am 27.9.2005 einen notariellen Kaufvertrag über das Grundstück unter der aufschiebenden Bedingung der Beendigung des Pachtvertrages. Der Grundstückskaufvertrag wurde nicht vollzogen.
Im November 2006 erklärte K. M. die Kündigung des Pachtvertrages wegen Zahlungsverzuges und nahm schließlich die S. GmbH auf Räumung in Anspruch (LG Frankfurt/O., Az.: 17 O 37/07).
Im Oktober 2009 erwarb die Beklagte zu 1. durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung das Eigentum an dem Grundstück ... straße. in S. Sie trat als Grundstückserwerberin in den von K. M. gegen die S. GmbH geführten Prozess als Klägerin ein und erwirkte mit dem am 2.6.2010 verkündeten Urteil des Berufungsgerichts (OLG Brandenburg, Az.: 3 U 119/08) einen rechtskräftigen Titel auf Räumung des Grundstücks.
Ob die R. KG - wie die Klägerin geltend macht - seit Mitte 2010 die Sportanlage anstelle der S. GmbH führte, ist zwischen den Parteien streitig. Die R. KG verhandelte mit der Beklagten zu 1. über einen neuen Pachtvertrag. Ein schriftlicher Vertrag kam nicht zustande.
Am 12.8.2010 ließ sich die Beklagte zu 1. im Wege der gegen die S. GmbH durchgeführten Zwangsvollstreckung in den Besitz des Grundstücks setzten. Dabei berief sich die Beklagte zu 1. auf ein Vermieterpfandrecht an sämtlichen in den Räumen eingebrachten Gegenständen.
Als Vertreterin der S. GmbH war deren Geschäftsführerin M. B. bei der Zwangsvollstreckung anwesend. Nachdem der Gerichtsvollzieher und der anwaltliche Vertreter der S. GmbH, Rechtsanwalt A., das Grundstück verlassen hatten, unterzeichneten M. B. für die R. KG und "eventuell weiterer an der Adresse tätiger Gesellschaften" sowie der Beklagte zu 2. als Vorstand der Beklagten zu 1. eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt:
"Aufgrund der heutigen Räumung des R. durch den zuständigen Gerichtsvollzieher zugunsten der Q. AG übergibt Frau B. die gesamten Räumlichkeiten aller dort tätigen und von Frau B. vertretenen Gesellschaften inklusive sämtlichem Inventar an die Q. AG und erkennt die Übergabe als Eigentum nunmehr der Q. AG an.
Haus-, Polizei- und Schlüsselrecht sind damit gleichfalls übergeben.
Die Möbel und die Bilder gemäß den anliegenden Fotos werden als Eigentum der B. GmbH anerkannt.
Herr M. wird dafür Sorge tragen, dass Frau B. zukünftig mit einer noch zu bestimmenden Gesellschaft die Leitung des R. übernimmt für 2.000 EUR monatliches Entgelt zzgl. Mehrwertsteuer gegebenenfalls. Auch mit einer noch zu vereinbarenden GmbH zzgl. 20 % vom Jahresreingewi...