Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 04.10.2016, Az. 1 O 299/15, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Hauptsache klarstellend wie folgt gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag zu der Darlehensnummer ...77 infolge des Widerrufs der Kläger vom 12.11.2014 keinen Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage werden die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 26.795,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5,28 % p.a. seit dem 03.10.2017 zu zahlen,

Zug um Zug gegen Freigabe der erstrangigen Buchgrundschuld in Höhe von 96.000,00 EUR auf dem Objekt: Eigentumswohnung Nr. 6 ...straße 22 in D..., eingetragen zugunsten der Beklagten in Abteilung III, lfd. Nr. 2a des Grundbuchs von O... des Amtsgerichts D..., Blatt 12114 gemäß gesonderter Abtretungserklärung und Zweckerklärung.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil des Landgerichts und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf einen Gebührenwert bis 80.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines von den Klägern widerrufenen Darlehensvertrages.

Die Beklagte gewährte den Klägern mit Verbrauchervertrag vom 12./15.11.2003 unter der Nr. ...77 ein durch eine Grundschuld gesichertes Darlehen über einen Nominalbetrag von 60.000,00 EUR zu einem bis 30.11.2018 gebundenen Nominalzins von 5,28 % p.a. für eine Laufzeit bis Juni 2028. Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf die als Anlagen K9 zur Akte gereichte Ablichtung der Vertragsurkunde (Blatt 168 ff. d.A.) verwiesen.

Das Darlehen wurde ausbezahlt und ab Januar 2004 von den Klägern vertragsgemäß bedient. Mit Anwaltsschreiben vom 12.11.2014 erklärten die Kläger den Widerruf "des Darlehen[s] Nr.: ...77 in Höhe von EUR 60.000,00 vom 27.10.2003". Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 18.11.2014 mit näherer Begründung als verspätet zurück.

Die Kläger haben erstinstanzlich zunächst die Feststellungen begehrt, dass die primären Leistungspflichten aus dem Darlehensverhältnis zwischen den Parteien durch den Widerruf nicht mehr bestehen, dass die Beklagte infolge der mit der Klage erklärten Aufrechnung der wechselseitigen Ansprüche zum Zeitpunkt des Widerrufs nur noch Zahlung von 32.762,99 EUR beanspruchen könne, und dass die seit 19.11.2014 geleisteten Annuitäten in Höhe von 364,00 EUR diesen Rückzahlungsanspruch tilgten. Mit der Replik haben sie den auf Feststellung des Nichtbestehens des Darlehensverhältnisses gerichteten Antrag - wie es ausdrücklich heißt: "entsprechend der ständigen Praxis der Kammer" - dahin formuliert, dass die Feststellung begehrt werde, dass sich das unter der Nr. ...77 geführte Darlehensverhältnis der Parteien durch die Widerrufserklärung vom 12.11.2014 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe. Die Kläger hatten zunächst vorgetragen, dass ein Darlehensvertrag zwischen den Parteien gemäß der als Anlage K1 vorgelegten, nicht unterzeichneten Urkunde vom 27.10.2003 zu Stande gekommen sei, und gemeint, dass die hierin enthaltene Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei und nicht dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV entspräche. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits haben sie mit näherer Begründung geltend gemacht, dass im Ergebnis Gleiches für die - von der Urkunde vom 27.10.2003 abweichende - Widerrufsbelehrung aus dem Vertrag vom 12./15.11.2003 gelte.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass darin, dass die Kläger ihre Klage zuletzt auf den Vertrag vom 12./15.11.2003 statt auf einen vermeintlichen Vertrag vom 27.10.2003 stützten, eine Klageänderung zu erkennen sei, der nicht zugestimmt werde und die auch nicht sachdienlich sei. Abgesehen davon seien die Feststellungsanträge teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Die Darlehensvertragserklärungen der Kläger seien aus im Einzelnen dargelegten Gründen nicht wirksam widerrufen worden. Hilfsweise, nämlich für den Fall, dass das Landgericht die Klageänderung als zulässig und den Widerruf als wirksam erachtet, hat die Beklagte die Aufrechnung der wechselseitigen Ansprüche erklärt und die Kläger auf Zahlung des sich nach ihrer Auffassung zu ihren Gunsten ergebenden Rückabwicklungssaldos in Höhe von 32.803,11 EUR - im Übrigen ist die zunächst in Höhe von 33.239,48 EUR erhobene Hilfswiderklage übereinstimmend für erledigt erklärt worden - nebst Zinsen in Anspruch genommen.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf welches h...

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