Verfahrensgang

LG Cottbus (Aktenzeichen 6 O 429/18)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 4. Dezember 2021 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 6 O 429/18 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 8.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt Leistung aus einer Gebäudeversicherung.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es - soweit in der Berufung noch von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger habe keinen Anspruch gemäß § 1 VVG i.V.m. Teil A I. § 3, § 11 Nr. 1b, § 12 Nr. 1a AVBG 99. Zwar bestehe zwischen den Parteien ein Versicherungsvertrag, der auch Sturmschäden umfasse. Das Gebäude sei zudem zum Neuwert versichert worden. Die AVBG 99 seien Vertragsbestandteil geworden. Soweit die Beklagte vorgerichtlich ihre Einstandspflicht im Umfang von 2.338,35 EUR zugestanden und mit Schreiben vom 25.4.2018 einen Verrechnungsscheck über 1.375,50 EUR (Nettozeitwertentschädigung) an den Kläger gesandt habe, sei Erfüllung eingetreten, unabhängig davon, ob der Kläger den Scheck eingelöst oder zerrissen habe. Insoweit fehle es der Klage bereits am Rechtsschutzbedürfnis. Ein darüber hinausgehender Anspruch stehe dem Kläger nicht zu. Es sei weder ersichtlich, noch vom Kläger vorgetragen, dass der über den Zeitwert hinausgehende Teil der Entschädigung (Neuwert) bereits fällig sei, was die Nachweisführung des Klägers gegenüber der Beklagten voraussetzte, dass er die Wiederherstellung sichergestellt habe. Jedenfalls sei Leistungsfreiheit der Beklagten nach Teil B § 8 AVBG 99 wegen grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit nach Teil A I. § 18 Nr. 2 AVBG 99 durch den Kläger eingetreten. Der Kläger habe nicht das Dach in ordnungsgemäßem Zustand gehalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen lassen. Die Beklagte habe bewiesen, dass der Kläger keine Erhaltungs- und Schutzmaßnahmen an dem Dach des versicherten Gebäudes ergriffen habe.

Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.325,46 EUR an ihn sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt hat, bei Reparaturnachweis einen Neuwert i.H.v. 13.254,94 EUR zu erstatten. Der Kläger meint, die Argumentation des Landgerichts zur Einbeziehung der Versicherungsbedingungen der Beklagten in den Versicherungsvertrag der Parteien sei weder nachvollziehbar noch schlüssig. Die AVBG 99 der Beklagten seien nicht wirksam einbezogen und damit kein Vertragsbestandteil geworden.

Nachdem der Kläger eingeräumt hat, den ihm von der Beklagten übersandten Verrechnungsscheck eingelöst zu haben, hat er den Zahlungsantrag einseitig für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt schließlich,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei Reparaturnachweis einen Neuwert in Höhe von 13.254,94 EUR zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Durch Beschluss vom 15.10.2021 hat der Senat den Rechtsstreit dem Einzelrichter gemäß § 526 Abs. 1 ZPO übertragen.

Am 20.10.2021 hat der Senat mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO beschlossen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten, ist der 17.11.2021 bestimmt worden.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat richtig erkannt, dass dem Kläger ein über die von der Beklagten vorgerichtlich anerkannte Einstandspflicht i.H.v. 2.338,35 EUR und den - nunmehr unstreitig - per Verrechnungsscheck gezahlten Betrag von 1.375,50 EUR hinausgehender Anspruch nicht zusteht. Die Berufungsanträge sind unbegründet.

1. Der auf Zahlung gerichtete Antrag des Klägers ist unbegründet. Das Begehren des Klägers, dass in dessen einseitig gebliebener Erklärung der Erledigung dieses Antrages in der Hauptsache liegt, festzustellen, dass sich dieser Antrag in der Hauptsache erledigt hat, ist ohne Grundlage. Denn im Zeitpunkt der Erledigungserklärung des Klägers lag kein nachträgliches erledigendes Ereignis vor. Vielmehr war der Antrag bereits zuvor und zwar noch vor Rechtshängigkeit der Klage unbegründet. Der Zahlungsanspruch des Klägers war nämlich am 9.8.2019 und damit no...

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