Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. April 2019 - 11 O 33/18 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.672,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von 6.739,80 EUR sowie weitere Zinsen aus 23.900 EUR in Höhe von 4 Prozentpunkten ab 9. März 2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Kraftfahrzeugs Audi A3 Sportback 1.6 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer W....
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 21. Dezember 2018 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Schäden zu ersetzen, die daraus resultieren, dass die Beklagte in den in das Kraftfahrzeug Audi A3 Sportback 1.6 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer W... Motor des Typs EA-189 eine Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide entstehen und Stickstoffemissionswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren Stickstoffausstoß kommt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abgewendet werden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Gegenstandswert der Berufung beträgt bis 20.000 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz vor dem Hintergrund des sogenannten VW-Abgasskandals in Anspruch.
Die Klägerin erwarb am 21.2.2012 ein Gebrauchtfahrzeug des Typs Audi A3 Sportback 1.6 TDI zum Preis von 23.900 EUR. Das Fahrzeug hatte eine Laufleistung von 4.000 km. Es war mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA-189 ausgerüstet. Dessen Steuerungssoftware verfügte über zwei Betriebsmodi zur Abgasrückführung. Beim Durchfahren des für die amtliche Bestimmung der Fahrzeugemissionen maßgeblichen Neuen Europäischen Fahrzyklus (im Folgenden: NEFZ) wurde automatisch ein Modus mit einer höheren Abgasrückführung aktiviert, wodurch die gesetzlichen Grenzwerte für Stickoxidemissionen eingehalten wurden; im normalen Fahrbetrieb wurde ein anderer Betriebsmodus aktiviert, der bei einer geringeren Abgasrückführung zu einem höheren Stickoxidausstoß führte.
Am 26.10.2017 ließ die Klägerin das Fahrzeug durch das Aufspielen des von der Beklagten für die so ausgestatteten Motoren der Baureihe EA-189 entwickelten Softwareupdates umrüsten.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.12.2017 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zurücknahme des Fahrzeugs gegen Erstattung des von ihr verauslagten Kaufpreises auf.
Am 17.2.2020 hatte das Fahrzeug eine Laufleistung von 68.098 km.
Die Klägerin hat - zuletzt - beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 19.076,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 6.739,80 EUR sowie weitere Zinsen aus 23.900 EUR in Höhe von 4 Prozent ab 9.3.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi A3 Sportback 1.6 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer W...,
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des im Klageantrag zu 1) genannten Kraftfahrzeugs seit dem 4.1.2018 in Annahmeverzug befindet,
3. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.613,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle weiteren Schäden zu ersetzen, die sie aus der Manipulation des Motors oder entsprechenden Behebungsmaßnahmen des im Klageantrag zu 1) genannten Fahrzeugs erleidet.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 12.4.2019 unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagte zur Zahlung von 19.066,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 6.739,80 EUR und weiteren Zinsen aus 23.900 EUR in Höhe von 4 % ab 9.3.2018 Zug um Zug gegen die Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs sowie zur Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit verurteilt sowie festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Schäden zu ersetzen, die diese aus der Manipulation des streitgegenständlichen Fahrzeugs erleidet. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin ein Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 82...