Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 31.05.2007; Aktenzeichen 12 O 448/06) |
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten zu 2. wird das am 31. Mai 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 12 O 448/06 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1.
Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, den Pkw Suzuki Swift, Fahrzeugidentitätsnummer: ..., amtliches Kennzeichen ..., Fahrzeugbriefnummer: ..., Erstzulassung 21.8.1997, an die Klägerin nebst Schlüsseln und Fahrzeugbrief herauszugeben und zu übereignen.
2.
Die Erfüllung bezüglich der unter Ziffer 1. ausgesprochenen Verurteilung kann nur binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils erfolgen.
3.
Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, nach fruchtlosem Ablauf der Frist gemäß Ziffer 2 an die Klägerin 2.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB nach 15 Tagen ab Rechtskraft des Urteils zu zahlen.
4.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Von den Kosten der 1. Instanz tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin der Beklagte zu 1. zu 29 % und die Klägerin zu 71 %.
Von den Kosten der 2. Instanz tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin der Beklagte zu 1. zu 10 % und die Klägerin zu 90 %.
Der Beklagte zu 1. trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. werden der Klägerin auferlegt.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin den zwischen ihr und der Beklagten zu 2. am 14.3.2006 geschlossenen Leasingvertrag über einen Neuwagen Nissan Micra wirksam widerrufen hat. Zur näheren Darstellung des Tatbestandes und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfange stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe gegenüber dem Beklagten zu 1. einen Anspruch auf Herausgabe und Rückübereignung des unter dem 28.02.2006 in Zahlung gegebenen Pkw Suzuki Swift sowie gegenüber der Beklagten zu 2. einen Anspruch auf Feststellung, dass sie den zwischen ihr und der Beklagten zu 2. geschlossenen Leasingvertrag wirksam widerrufen habe und dieser nicht mehr bestehe. Der Klägerin stehe ein Widerrufsrecht gemäß den §§ 500, 495 Abs. 1, 355 BGB zu. Dieses Widerrufsrecht habe sie fristgemäß mit Schreiben vom 07.04.2006 ausgeübt. Eine qualifizierte Belehrung mit dem Hinweis, im Falle eines Widerrufs an die Neuwagenbestellung gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht gebunden zu sein, enthalte der von ihr unterschriebene Leasingantrag nicht. Die zweiwöchige Frist habe somit nicht zu laufen begonnen. Die Voraussetzungen für ein Verbundgeschäft gemäß § 358 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB seien erfüllt. Die Beklagte zu 2. habe sich beim Abschluss des Finanzierungsleasingvertrages des Beklagten zu 1. bedient. Es sei auch nicht zutreffend, dass die Klägerin lediglich einen Vertrag unterschrieben habe. Dagegen spreche schon die Urkundslage.
Das landgerichtliche Urteil, auf das im Übrigen wegen der Entscheidungsgründe im Einzelnen Bezug genommen wird, ist den Beklagten zu 1. und 2. am 06.06.2007 (Bl. 112 d. A.) zu Händen ihres erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten zugestellt worden. Die Beklagten zu 1. und 2. haben am 06.07.2007 mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 123 d. A.). Der Beklagte zu 1. hat seine Berufung mit Schriftsatz vom 06.08.2007 (Bl. 140 d. A.) zurückgenommen. Die Beklagte zu 2. hat nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.09.2007 ihre Berufung mit Schriftsatz vom 08.08.2007, eingegangen bei Gericht am 10.08.2007 (Bl. 141 d. A.), begründet.
Die Beklagte zu 2. ficht das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens in vollem Umfang ihrer Beschwer an. Dazu trägt sie insbesondere vor: Das Landgericht habe nicht erkannt, dass ein Kaufvertrag vom 28.02.2006 über das Fahrzeug zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1. nicht existiere. Es habe nur einen Leasingvertrag vom selben Tag zwischen den Parteien gegeben. Sie, die Beklagte zu 2., bediene sich bei Abschluss der Leasingverträge so genannter Vertragshändler wie des Beklagten zu 1. Die Bedingungen des Leasingvertrages würden im Hause der Vertragshändler ausgehandelt. Sie, die Beklagte zu 2., schließe Leasingverträge für eine bestimmte Zeit ab und die Fahrzeuge seien nach Ablauf der Leasingzeit an den Vertragshändler zurückzugeben. Dem Landgericht hätte auffallen müssen, dass der Vortrag der Klägerin mit den vorgelegten Urkunden nicht übereinstimme. Im Vertrag befinde sich die Vereinbarung, dass das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit an die Beklagte zu 2. zurückgehe, was mit der Behauptung der Klägerin, das Fahrzeug sei gekauft und über den Leasingvertrag finanziert worden, nicht übereinstimmen könne. Dem Landgericht hätte in den Kalkulationen auffallen müssen, dass zwischen di...