Verfahrensgang

LG Neuruppin (Urteil vom 15.12.2005; Aktenzeichen 3 O 288/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.11.2008; Aktenzeichen VIII ZR 170/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15.12.2005 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Neuruppin - Az.: 3 O 288/05 - wie folgt abgeändert:

Der Klageantrag ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten wie einen Vertreter ohne Vertretungsmacht in Anspruch.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen und des Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen Bezug genommen.

In dem beim LG Berlin zum Aktenzeichen 92 O 163/01 zwischen der hiesigen Klägerin als Verfügungsklägerin und dem Kaufmann T. St. als Verfügungsbeklagten, vertreten durch den hiesigen Beklagten, geführten einstweiligen Verfügungsverfahren schlossen die Parteien und die "R. P. & Partner GbR", in der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2001 einen gerichtlichen Vergleich folgenden Inhalts:

"1. Die Verfügungsklägerin verpflichtet sich, ihre Geschäftsanteile an der K. Oberflächentechnik GmbH - HRB ... AG Charlottenburg - zum Kaufpreis i.H.v. 372.500 DM an die GbR R. P. & Partner bis zum 24.10.2001 zu übertragen.

2. Die GbR R. P. & Partner verpflichten sich im Gegenzug, die ihr übertragenen Gesellschaftsanteile der K. Oberflächentechnik GmbH an die Verfügungsklägerin zu verpfänden, und zwar innerhalb der vorstehenden Frist.

3. Der PB der Verfügungsbeklagten erklärt ausdrücklich, dass er die rechtsgeschäftlichen Erklärungen für die R. P. & Partner GbR in deren Vollmacht abgebe und auch die Erklärungen der Verfügungsklägerin annehme.

4. Die Parteien und die GbR R. P. & Partner werden inhaltlich den gleichen Vertrag abschließen, der am 5.4.2001 vor dem Notar ... in B. zu UR-Nr. 51/01 beurkundet worden ist, bezogen auf den Stichtag 5.4.2001.

5. Für den Fall, dass der vorgesehene Vertrag zustande kommt, verzichtet die S. L. Oberflächentechnik GmbH auf die Rückzahlung der bereits an die Verfügungsklägerin geleisteten Anzahlung i.H.v. 37.500 DM ..."

Daraufhin schloss die Klägerin als Verkäuferin am 31.10.2001 zu UR-Nr. 295/01 des Notars ... L. mit Amtssitz in B. einen "Beteiligungskaufvertrag" über ihre Geschäftsanteile an der K. Oberflächentechnik GmbH ab. Wegen des Inhalts der hierbei getroffenen Vereinbarungen wird ergänzend auf die zur Akte gereichte Abschrift verwiesen (Bl. 8 ff. d.A.). Die Klägerin hat das Handeln des Rechtsanwalts Dr. C. O. als vollmachtsloser Vertreter am 6.11.2001 genehmigt (Bl. 22 d.A.). Auf Käuferseite trat der Beklagte als vollmachtsloser Vertreter für Herrn R. P. und dessen beide Söhne, S. P. und B. R., auf "und zwar als Gesellschafter der zwischen ihnen geschlossenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts R. P. & Partner GbR". Für die Käuferseite übersandte der Beklagten dem beurkundetem Notar eine Genehmigungserklärung vom 9.11.2001, die R. P. unterzeichnete und auch im Namen seiner Söhne S. P. und B. R. abgab und zwar unter Bezugnahme auf eine notarielle Vollmacht zur UR-Nr. 171/01 des Notars ... mit Amtssitz in B. Wegen des Inhalts der Genehmigungserklärung und der notariellen Vollmacht wird auf die zur Akte gereichten Abschriften (Bl. 23 ff. d.A.) verwiesen.

Auf den im notariellen "Beteiligungskaufvertrag" vereinbarten Kaufpreis erbrachte R. P. zunächst Teilzahlungen. Die weitere Zwangsvollstreckung gegen ihn verlief fruchtlos; er ist vermögenslos.

Daraufhin machte die Klägerin ihre Zahlungsansprüche gegen die vermeintlich weiteren Mitglieder der "R. P. & Partner GbR" - die beiden Söhne - beim LG Berlin zum Az.: 28 O 511/04 geltend. Das LG Berlin hat die Klage mit Urteil vom 9.6.2005 u.a. mit folgender Begründung rechtskräftig abgewiesen: Die dortigen Beklagten hätten mit Erfolg geltend gemacht, dass der Klägerin gegen sie kein Kaufpreisanspruch zustehe. Die in der Vertragsurkunde vom 31.10.2001 als Käuferin aufgeführte Gesellschaft bürgerlichen Rechts "R. P. & Partner GbR" bestehe nicht. Die Beklagten seien unstreitig ohne R. P. in der "P. & Partner GbR" zusammengeschlossen. Diese sei nicht Vertragspartei, sondern eine Gesellschaft aus drei Gesellschaftern.

Ursprünglich bestand die "GbR P. & Partner" aus dem Vater R. P. und den Sohn B. R. Hierzu wird auf die zur Akte gereichte Abschrift des Gesellschaftsvertrages vom 21.7.1998 verwiesen (Bl. 90 f. d.A.). Mit Wirkung vom 1.8.1999 schied jedoch der Vater R. P. aus der Gesellschaft aus und statt seiner trat der Sohn S. P. in die Gesellschaft ein. Hierzu wird auf den Gesellschaftsbeschluss vom 1.8.1999 (Bl. 92 d.A.) Bezug genommen.

Weiter hat das LG Berlin in seinem Urteil ausgeführt, die Herrn R. P. von der "P. & Partner GbR" erteilte Vollmacht ermächtige diesen zwar zum Ankauf von Gesellschafts- und Geschäftsanteilen, jedoch nicht zur Aufnahme eines neuen Gesellschafters. Die Aufnahme eines neuen Gesellschafters bedinge eine Änderung des Gesellschaftsvertrages und bedürfe daher grundsätzlich der Zustimmun...

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