Leitsatz (amtlich)
GmbH: Unterlassen von Konkurrenztätigkeiten eines Gesellschafters nach dessen Austritt; Wirkungen des Austritts eines Gesellschafters; Angemessenheit eines Wettbewerbsverbots.
Normenkette
BGB § 138 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 27.08.2007) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil der 2. Zivilkammer des LG Potsdam vom 27.8.2007 teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, bis zu ihrem Ausscheiden als Gesellschafterin der Klägerin zu unterlassen, unmittelbar oder mittelbar auf den Gebieten der biotechnologischen Forschung, Entwicklung und Produktion, der gentechnischen Forschung und Entwicklung sowie der Synthese von Feinchemikalien und deren Vertrieb Geschäfte zu betreiben und abzuschließen oder der Klägerin auf andere Weise Konkurrenz zu machen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäfte auf den Gebieten der biotechnologischen Forschung, Entwicklung und Produktion, der gentechnischen Forschung und Entwicklung sowie der Synthese von Feinchemikalien und deren Vertrieb sie für die R. GmbH in der Zeit ab 8.10.2005 bis zu ihrem Ausscheiden als Gesellschafterin der Klägerin geschlossen hat, sowie die schriftlichen Bestellungen hierüber vorzulegen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 62.500 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Die Klägerin, die sich mit der Produktion und den Verkauf von Spezialreagenzien befasst, wurde am 22.7.2003 gegründet. Gründungsgesellschafterinnen waren - neben anderen - die Beklagte und die J. GmbH, die 34,2 % und 51 % des Stammkapitals hielten; der Geschäftsführer der Klägerin ist auch Geschäftsführer der J. GmbH. Am 19.9.2005 wurde die R. GmbH errichtet, deren Alleingesellschafterin und seit 14.6.2006 auch Geschäftsführerin die Beklagte ist.
Unter dem 21.9.2005 erklärte die Beklagte der Klägerin ggü. den Austritt aus der Gesellschaft und die Kündigung ihres Anstellungsverhältnisses als deren "Managing Partner". Am 21.10.2005 beschloss die Gesellschafterversammlung der Klägerin den Erwerb der Geschäftsanteile der Beklagten durch die J. GmbH. Nachdem eine Einigung über die Höhe der der Beklagten zustehenden Abfindung nicht erzielt werden konnte, wurde der Sachverständige Prof. Dr. W. mit der Erstellung eines Schiedsgutachtens über die Höhe des Abfindungsanspruchs beauftragt; das Gutachten ist bislang nicht fertig gestellt worden.
Die Klägerin hat die Beklagte auf das Unterlassen von Konkurrenztätigkeiten sowie im Wege der Stufenklage auf die Erteilung von Auskunft und Schadensersatz im Hinblick auf ihre Tätigkeit für die R. GmbH in Anspruch genommen.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1. es bei der Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR oder einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten zu unterlassen, es bis zu ihrem Ausscheiden als Gesellschafterin der Klägerin zu unterlassen, unmittelbar oder mittelbar auf den Gebieten der biotechnologischen Forschung, Entwicklung und Produktion, der gentechnischen Forschung und Entwicklung sowie der Synthese von Feinchemikalien und deren Vertrieb Geschäfte zu betreiben und abzuschließen oder der Klägerin auf andere Weise Konkurrenz zu machen;
2. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäfte auf den Gebieten der biotechnologischen Forschung, Entwicklung und Produktion, der gentechnischen Forschung und Entwicklung sowie der Synthese von Feinchemikalien und deren Vertrieb sie für die R. GmbH in der Zeit ab 19.9.2005 bis zum Ausscheiden als Gesellschafterin der Klägerin geschlossen hat, sowie die schriftlichen Bestellungen hierüber vorzulegen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das LG hat durch Teilurteil vom 27.8.2007 die Beklagte zur Erteilung der begehrten Auskunft für die Zeit ab 19.9.2005 bis 7.10.2005 verurteilt und im Übrigen die Klage zu den vorstehend dargestellten Anträgen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht aus § 6 Abs. 1 ihrer Satzung zustehe. Durch die Beschlussfassung zur Übernahme ihrer Geschäftsanteile durch die J. GmbH und deren Mitteilung an jene sei die Beklagte als Gesellschafterin der Klägerin faktisch ausgeschieden; für das förmliche Ausscheiden sei nur noch die Ermittlung der Höhe der ihr zustehenden Abfindung erforderlich. Die Auslegung der Satzung ergebe, dass in dieser Lage ein Wettbewerbsverbot nicht bestehen solle; ein nachvertragliches Verbot sei weder vereinbart worden noch ge...