Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 21.11.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Der Streitwert im Berufungsrechtszug wird auf 34.635,31 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Auf den am 24.04.2015 bei Gericht eingegangenen Eigenantrag der Schuldnerin eröffnete das Amtsgericht Bonn mit Beschluss vom 01.07.2015 - 37 IN 58/15 - das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin in Eigenverwaltung und bestellte den Kläger zum Sachwalter.
Der Beklagte erbrachte im Vorfeld der Insolvenz anwaltliche Beratungsleistungen für die Schuldnerin sowie für wirtschaftlich und gesellschaftsrechtlich mit ihr verbundene Gesellschaften.
Mit seiner Klage macht der Kläger die Rückerstattung von zwei Zahlungen gegenüber dem Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung geltend, und zwar einer Barzahlung in Höhe von 25.000 EUR, die vom Beklagten am 19.12.2014 quittiert wurde und einer Zahlung in Höhe von 9.635,31 EUR, die am 17.02.2015 auf das Konto des Beklagten mit dem Verwendungszweck "Rechnung 2015/01/09 vom 20.01.2015" auf eine anwaltliche Gebührenrechnung des Beklagten geleistet wurde.
Auf der Quittung vom 19.12.2014 vermerkt der Beklagte den Erhalt des Betrages von 25.000 EUR von der "L... GmbH (Sp 2)" mit dem Verwendungszweck "Geldtransit-via ... SL". Vorausgegangen war dem eine Belastung des Kontos der Schuldnerin in Höhe dieses Betrages vom 17.12.2014 mit der Angabe "... SL Geldtransit" (Anlage TW 1, Bl. 9).
Mit Rechnung vom 20.01.2015, Rechnungs-Nr. ..., rechnete der Beklagte unter dem Betreff "Einlage L... GmbH/M. & C. L... GbR" einen Betrag in Höhe von 9.635,31 EUR aus einem Gegenstandswert von 1.455.000,00 EUR ab (Anlage TW 2, Bl. 10). Am 17.02.2015 überwies die Schuldnerin diesen Betrag unter Angabe der Rechnungsnummer an den Beklagten (Bl. 11).
Der Kläger hat vorgetragen, die Schuldnerin sei bereits Anfang 2013, jedenfalls aber ab dem 20.04.2013 zahlungsunfähig gewesen. Hierzu hat er sich auf ein Gutachten des Dipl.-Kfm. G... S... vom 01.09.2017 berufen, eingeholt in einem Rechtsstreit des hiesigen Klägers beim Landgericht Bonn - Az. 10 O 339/15 - (Bl. 225 ff.). Der Kläger hat seine Anfechtung vor allem darauf gestützt, dass eine unentgeltliche Leistung vorgelegen habe.
Der Beklagte hat sich hinsichtlich der Barzahlung darauf berufen, dass er diese nur weitergeleitet habe und dass hinsichtlich der Zahlung auf seine Gebührenrechnung ein Bargeschäft vorgelegen habe.
Im Übrigen wird wegen der tatsächlichen Feststellungen, der Prozessgeschichte, des Vorbringens der Parteien und ihrer erstinstanzlichen Anträge auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Nach Vernehmung des vormaligen Geschäftsführers der Schuldnerin H.-J. P... als Zeugen - wegen dessen Bekundungen auf das Sitzungsprotokoll vom 19.09.2017 (Bl. 212ff) Bezug genommen wird - hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil - auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird - den Beklagten zur Zahlung von 34.635,31 EUR nebst Zinsen seit dem 01.07.2015 verurteilt, weil der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 25.000 EUR aus §§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1, 145 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292 Abs. 1, 989 BGB und auf Zahlung des Betrages von 9.635,31 EUR aus §§ 129 Abs. 1, 130 Abs. 1 Nr. 1, 143 Abs. 1 InsO habe.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es liege eine vorsätzliche Benachteiligung der Gläubiger vor, da die Zahlung der Schuldnerin an die ... SL von 25.000,00 EUR zunächst an den Beklagten und dann an die ... UG (... UG) geleistet worden sei. Hierbei hat es angenommen, dass der Beklagte als Treuhänder Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Schuldnerin gehabt habe und in diese Zahlungsvorgänge einbezogen gewesen sei, so dass er wegen der Weiterleitung des Geldes an die ... UG gemeinsam mit der Zahlungsempfängerin hafte. Wegen der Zahlung des Betrages von 9.635,31 EUR ergebe sich der klägerische Anspruch, da die Zahlung innerhalb von drei Monaten vor Insolvenzantragstellung geleistet worden sei.
Gegen das dem Beklagten am 09.01.2018 zugestellte Urteil hat er am 15.01.2018 Berufung eingelegt und diese nach einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 09.04.2018 an diesem Tage begründet.
Der Beklagte führt zur Begründung seines Rechtsmittels aus: Die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung lägen nicht vor. Das Landgericht habe keine eigene Subsumtion des streitgegenständlichen Sachverhalts vorgenommen. Die Frage, ob er als Treuhänder gehandelt habe, sei zwischen den Parteien streitig gewesen. Das Landgericht lasse eine Prüfung des Vorlie...