Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Feststellung der identitätswahrenden Umwandlung einer LPG in eine KG. Feststellungsinteresse. Kontinuität der Mitgliedschaft bei Eintragung einer KG mit einer LPG anstelle der einzelnen Mitgliedern der LPG als Kommanditistin

 

Leitsatz (redaktionell)

1a) Eine Klage nach § 256 ZPO kann nach gefestigter Rechtsprechung des BGH auch auf Feststellung gehen, dass zwischen der beklagten Partei und einem Dritten ein Rechtsverhältnis bestehe bzw. nicht bestehe, wenn dies zugleich für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung ist, die Klägerin an einer alsbaldigen Klärung dieser Frage ein rechtliches Interesse hat und das Umwandlungs- oder Gesellschaftsrecht für die Austragung eines solchen Streits keine abschließende Regelung trifft.

1b) Auch wenn ein das Rechtsverhältnis feststellende Urteil nicht rechtgestaltend ist, ist es für das Registergericht maßgebend, wenn es zwischen denselben Beteiligten ergangen ist, die Beteiligte des Anmeldeverfahrens sind.

2a) Die konstitutive Wirkung der Eintragung einer Umwandlung in das Handelsregister setzt voraus, dass ein Umwandlungsbeschluss überhaupt vorliegt, die Umwandlung in eine nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz zulässige Rechtsform beschlossen worden ist und durch die Umwandlung die Kontinuität gewahrt bleibt.

2b) Durch die Eintragung in das Register wird eine Umwandlung unabhängig von der möglichen Nichtigkeit des Umwandlungsbeschlusses wirksam. Entscheidend ist aber, dass ein Umwandlungsbeschluss zumindest gefasst wurde.

3. Es steht der unabdingbaren Wirkung der Kontinuität der Mitgliedschaft entgegen, wenn eine Kommanditgesellschaft anstatt mit den LPG-Mitgliedern zunächst nur mit der LPG als einziger Kommanditistin in das Register eingetragen wird. Dies gilt selbst dann, wenn die LPG nur vorübergehend an der KG beteiligt sein soll, mit der Maßgabe, die Anteile an die LPG-Mitglieder zu übertragen.

 

Verfahrensgang

AG Fürstenwalde (Entscheidung vom 21.03.2006; Aktenzeichen 29 LW 14/04)

 

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, aus einer Umwandlung der LPG (P) G... hervorgegangen zu sein sowie, dass dem Beklagten über seine Kommanditbeteiligung an ihr keine weiteren Rechte aus der früheren Zugehörigkeit zur Vereinigten LPG (P) G... zustehen.

Der Beklagte war landloses Mitglied der Vereinigten LPG (P) G... (LPG). Diese beschloss in einer Vollversammlung am 8. November 1991, das gesamte LPG Vermögen auf eine neu zu gründende GmbH & Co. KG zu übertragen, bei der eine ebenfalls neu zu gründende GmbH Komplementärin und die LPG zunächst alleinige Kommanditistin werden sollten. Am 28. November 1991 wurde vor Notar Dr. G... in H... (UR-Nr. 428/1991) der Kommanditgesellschaftsvertrag zwischen der LPG und der Komplementärin, der Landwirtschaft - G... GmbH, geschlossen. Als Einlage auf das Kommanditkapital übertrug darin die LPG als einzige Kommanditistin ihr gesamtes Vermögen auf die KG. Gleichzeitig wurde die Komplementärin ermächtigt, zur Übertragung des Vermögens als Einzelakt noch erforderliche Erklärungen abzugeben. Sie wurde ferner ermächtigt, diesen Kommanditanteil der LPG im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf die bisherigen LPG-Mitglieder nach Maßgabe des Umwandlungsbeschlusses vom 8. November 1991 zu übertragen und die einzelnen Neugesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Am 19. Juni 1992 wurde die Klägerin in das Register (HRA 280) bei dem Amtsgericht F... mit der LPG als einziger Kommanditistin eingetragen.

Am 21. April 1994 wurde die Kommanditeinlage im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf 554 frühere Mitglieder, darunter, unter der lfd. Nr. 449, der Beklagte mit einer Einlage von 1.900,00 DM, übertragen. Seit dem 16. September 1994 wird die Klägerin im Register als Rechtsnachfolgerin der LPG geführt und sind die früheren Mitglieder als Kommanditisten in das Handelsregister eingetragen. Die LPG wurde im Register gelöscht.

Unter den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin aus einer identitätswahrenden Umwandlung der "Vereinigten LPG (P) G..." hervorgegangen und sie deren in anderer Rechtsform bestehende Rechtsnachfolgerin ist, oder ob lediglich das Vermögen der LPG auf die Klägerin übertragen worden ist, während sich die LPG in Liquidation befindet.

Der Beklagte beantragte mit vier weiteren Antragstellern am 3. Dezember 2001 bei dem Registergericht des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) die Bestellung eines Liquidators für die "Vereinigte LPG (P) G...". In der Begründung des Antrages heißt es, gestützt auf den Beschluss des Senates vom 28. Juni 2001 Aktenzeichen 5 W (LW) 9/01 ( BGH Beschluss vom 26. April 2002 - BLw 32/01), dass die Umstrukturierung der LPG in die Klägerin gescheitert sei, weil ihre Identität und Kontinuität nicht gewahrt sei.

Nachdem das Brandenburgische Oberlandesgericht (8 Wx 33/03) mit Beschluss vom 16. August 2004 den vom Landgericht Frankfurt (Oder) bestätigten Beschluss des Registergerichts auf Zurückweisung des Antrags aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidun...

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