Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung der identitätswahrenden Umwandlung einer LPG

 

Normenkette

LwAnpG § 23 Abs. 1, §§ 25, 34 Abs. 2-3, § 65 Abs. 2, § 69 Abs. 3; ZPO § 256

 

Verfahrensgang

AG Fürstenwalde (Beschluss vom 21.03.2006; Aktenzeichen 29 Lw 15/04)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Beschluss des AG Fürstenwalde - Landwirtschaftsgericht - vom 21.3.2006 (29 Lw 15/04) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % der aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Beträge abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt die Feststellung, aus einer Umwandlung der LPG (P) G. hervorgegangen zu sein sowie, dass dem Beklagten über seine Kommanditbeteiligung an ihr keine weiteren Rechte aus der früheren Zugehörigkeit zur Vereinigten LPG (P) G. zustehen.

Der Beklagte war landloses Mitglied der Vereinigten LPG (P) G. (nachfolgend: LPG). Diese beschloss in einer Vollversammlung am 8.11.1991, das gesamte LPG-Vermögen auf eine neu zu gründende GmbH & Co. KG zu übertragen, bei der eine ebenfalls neu zu gründende GmbH Komplementärin und die LPG zunächst alleinige Kommanditistin werden sollten.

Am 28.11.1991 wurde vor Notar Dr. ... (UR-Nr. 4...) der Kommanditgesellschaftsvertrag zwischen der LPG und der Komplementärin, der Landwirtschaft - G.-GmbH, geschlossen. Als Einlage auf das Kommanditkapital übertrug darin die LPG als einzige Kommanditistin ihr gesamtes Vermögen auf die KG. Gleichzeitig wurde die Komplementärin ermächtigt, zur Übertragung des Vermögens als Einzelakt noch erforderliche Erklärungen abzugeben. Sie wurde ferner ermächtigt, diesen Kommanditanteil der LPG im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf die bisherigen LPG-Mitglieder nach Maßgabe des Umwandlungsbeschlusses vom 8.11.1991 zu übertragen und die einzelnen Neugesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Am 19.6.1992 wurde die Klägerin in das Register (HRA) bei dem AG P. mit der LPG als einziger Kommanditistin eingetragen.

Am 21.4.1994 wurde die Kommanditeinlage im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf 554 frühere Mitglieder, darunter, unter der lfd. Nr. 318, der Beklagte mit einer Einlage von 5.900 DM, übertragen. Seit dem 16.9.1994 wird die Klägerin im Register als Rechtsnachfolgerin der LPG geführt und sind die früheren Mitglieder als Kommanditisten in das Handelsregister eingetragen. Die LPG wurde im Register gelöscht.

Unter den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin aus einer identitätswahrenden Umwandlung der "Vereinigten LPG (P) G." hervorgegangen und sie deren in anderer Rechtsform bestehende Rechtsnachfolgerin ist oder ob lediglich das Vermögen der LPG auf die Klägerin übertragen worden ist, während sich die LPG in Liquidation befindet.

Der Beklagte beantragte mit vier weiteren Antragstellern am 3.12.2001 bei dem Registergericht des AG F. die Bestellung eines Liquidators für die "Vereinigte LPG (P) G". In der Begründung des Antrages heißt es, gestützt auf den Beschluss des OLG Brandenburg (OLG Brandenburg, Beschl. v. 28.6.2001 - 5 W (Lw) 9/01; BGH v. 26.4.2002 - BLw 32/01, BGHReport 2002, 1052 = MDR 2002, 1183), dass die Umstrukturierung der LPG in die Klägerin gescheitert sei, weil ihre Identität und Kontinuität nicht gewahrt seien.

Nachdem das OLG Brandenburg (OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.8.2004 - 8 W 33/03) den vom LG ... bestätigten Beschluss des Registergerichts auf Zurückweisung des Antrags aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das AG F. zurückverwiesen hatte, setzte das Registergericht das Verfahren gem. § 127 FGG aus.

Die Klägerin hat ihr Feststellungsinteresse für den Antrag, dass sie die durch Umwandlung nach dem LwAnpG entstandene Gesamtrechtsnachfolgerin der LPG sei, auf die widersprüchlichen Entscheidungen zur Rechtmäßigkeit ihrer Umwandlung gestützt, weshalb sie auf Klarstellung nicht länger verzichten könne. Die LPG sei nach den gesamten Umständen als Treuhandkommanditistin aufgetreten. Tatsächlich seien die LPG-Mitglieder wirtschaftlich von Anfang an Gesellschafter der Klägerin gewesen. Jedenfalls sei aber eine BGB-Gründungsgesellschaft entstanden, an der alle LPG-Mitglieder beteiligt gewesen seien. Den weiteren Antrag, festzustellen, dass dem Beklagten über seine Kommanditbeteiligung keine weiteren Ansprüche aus seiner früheren LPG-Mitgliedschaft zustünden, hat sie darauf gestützt, dass das Eigenkapital schon bei Bedienung nur der Ansprüche der Landeinbringer vollständig verbraucht gewesen sei.

Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag auf Feststellung der identitätswahrenden Umwandlung für unzulässig gehalten. Es hat ein Feststellungsinteresse der Klägerin verneint. Die Klägerin habe ein rechtliches Interesse hinsichtlich der umstrittenen Frage der Rechtsnachfolge nur noch mit Blick auf den im Registerverfahren...

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