Verfahrensgang
AG Schwedt (Entscheidung vom 20.06.2003) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Schwedt vom 20. Juni 2003 unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich
- 132,50 EUR für Mai und Juni 2001,
- 168,50 EUR für Juli bis Dezember 2001,
- 329,50 EUR für Januar bis März 2002,
- 348,00 EUR für April und Mai 2002,
- 344,50 EUR für Juni 2002,
- 346,00 EUR vom 1. bis zum 10. Juli 2002,
- 374,00 EUR vom 11. bis zum 31. Juli 2002,
- 479,00 EUR für August und September 2002,
- 487,00 EUR für Oktober und November 2002,
- 472,50 EUR für Dezember 2002 und
- 551,50 EUR vom 1. Januar bis zum 10. März 2003
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Klägerin zu 64 % und dem Beklagten zu 36 % auferlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zu 60 % und dem Beklagten zu 40 % zur Last.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu 48 % und der Beklagte zu 52 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt für die begrenzte Zeit vom 1. Mai 2001 bis zu der am 11. März 2003 rechtskräftig gewordenen Scheidung ihrer Ehe.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen in dem Urteil des Senats vom 30. November 2004 und in demjenigen des BGH vom 16. April 2008 Bezug genommen.
Nach Zurückverweisung der Sache durch den BGH an den Senat geht es im Wesentlichen nur noch um die Frage der Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin, weil sie aus intakter Ehe ausgebrochen sei und ein intimes Verhältnis zu einer Frau aufgenommen habe. Nachdem der BGH die im Wege der Anschlussrevision geltend gemachte Mehrforderung grundsätzlich für begründet erklärt hat, beantragt die Klägerin nunmehr, ihr in Abänderung des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Schwedt vom 20. Juni 2003 einen ungekürzten monatlichen Trennungsunterhalt wie folgt zuzusprechen:
- 265 EUR für Mai und Juni 2001,
- 337 EUR für Juli bis Dezember 2001,
- 659 EUR für Januar bis März 2002,
- 696 EUR für April und Mai 2002,
- 689 EUR für Juni 2002,
- 692 EUR vom 1. bis zum 10. Juli 2002,
- 748 EUR vom 11. bis zum 31. Juli 2002,
- 958 EUR für August und September 2002,
- 974 EUR für Oktober und November 2002,
- 945 EUR für Dezember 2002 und
- 1.103 EUR vom 1. Januar bis zum 10. März 2003.
Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Berufung.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie den übrigen Inhalt der Akten Bezug genommen. Der Senat hat im Verhandlungstermin vom 20. Januar 2009 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen K. K. und A. M..
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist nach Zurückverweisung der Sache durch den BGH an den Senat und der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme nur teilweise begründet. Die Klägerin muss nach § 1361 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 1579 Nr. 7 BGB eine Herabsetzung ihres Anspruchs auf Trennungsunterhalt hinnehmen. Der Beklagte hat den ihm obliegenden Nachweis erbracht, dass der hier allein in Betracht kommende Verwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 7 BGB erfüllt ist. Der Klägerin fällt ein eindeutig bei ihr liegendes Fehlverhalten gegen den Beklagten zur Last. Dieses Fehlverhalten lässt die uneingeschränkte Heranziehung des Beklagten zum Trennungsunterhalt als grob und billig erscheinen. Die Klägerin kann deshalb nur einen herabgesetzten Trennungsunterhalt in Höhe der aus dem Tenor ersichtlichen Beträge beanspruchen.
I.
Für die Berechnung des Trennungsunterhaltsanspruchs der Klägerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen sind die vom Senat in den Gründen seines ersten Urteils bereits getroffenen Feststellungen in Verbindung mit den Ausführungen und Berechnungen des BGH betreffend die Anschlussrevision der Klägerin zu Grunde zu legen.
1. Auf der Grundlage des ersten Senatsurteils vom 30. November 2004 in Verbindung mit dem Urteil des BGH vom 16. April 2008 steht fest, dass sich für die Klägerin ein ungekürzter Anspruch auf Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich
- 265 EUR für Mai und Juni 2001,
- 337 EUR für Juli bis Dezember 2001,
- 659 EUR für Januar bis März 2002,
- 696 EUR für April und Mai 2002,
- 689 EUR für Juni 2002,
- 692 EUR vom 1. bis zum 10. Juli 2002,
- 748 EUR vom 11. bis zum 31. Juli 2002,
- 958 EUR für August und September 2002,
- 974 EUR für Oktober und November 2002,
- 945 EUR für Dezember 2002 und
- 1.103 EUR vom 1. Januar bis zum 10. März 2003
errechnen würde. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die entsprechenden Ausführungen zur Berechnung des jeweiligen monatlichen Unterhaltsanspruchs der Klägerin in den beiden genannten Entscheidungen verwiesen.
2. Der Beklagte kann nicht damit gehört werden, seine berufliche Position seit dem 1. Januar 2002 (als Leiter "Rechnungswesen und Finanzen") sei als Karrieresprung zu we...