Verfahrensgang

LG Neuruppin (Aktenzeichen 32 O 96/19)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 31. März 2020, Az. 32 O 96/19, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a. Die Beklagte wird verurteilt zu dulden, dass die Klägerin, ihre Familienangehörigen, Besucher, Handwerker und Lieferanten einen auf dem Grundstück ("Straße01") 14 in ("Ort01"), eingetragen im Grundbuch von ("Ort01") beim Amtsgericht Oranienburg, Bl. ("Nummer 01"), Flurstück 820/21 der Flur 4, verlaufenden 1,50 m breiten Weg zu Fuß - insbesondere auch mit Schub- und Sackkarren - begehen, ausgehend von der Toranlage an der ("Straße01") aus gesehen, gegebenenfalls unter Mitbenutzung des breiteren der beiden Tore, sodann parallel entlang der rechts an dem Haus angrenzenden betonierten Fläche, sodann entlang der betonierten Fläche in einem Winkel von 90 Grad entlang des Hauses und sodann im rechten Winkel auf das im Holzzaun befindliche Tor zu bis zu diesem Tor (entsprechend der im Lageplan in der Anlage mit den Punkten A, B, C, D, E, F, G und H begrenzten, nicht maßstabsgerechten schraffierten Fläche), um von der ("Straße01") aus das Grundstück der Klägerin, ("Straße01") 14a, eingetragen im Grundbuch von ("Ort01") beim Amtsgericht Oranienburg, Blatt ("Nummer 02"), zu erreichen, Zug um Zug gegen Zahlung einer jährlich im Voraus jeweils zum 1. Januar des Jahres fällig werdenden Notwegrente von 80,00 EUR.

b. Die Beklagte wird verurteilt zu dulden, dass die Klägerin auf dem Grundstück ("Straße01") 14 in ("Ort01"), eingetragen im Grundbuch von ("Ort01") beim Amtsgericht Oranienburg, Bl. ("Nummer 01"), Flurstück 820/21, in einem Bereich mit einer Breite von 50 cm neben der Grenze zum Flurstück 21/9 der Flur 4, Gemarkung ("Ort01"), im Erdreich in angemessener Tiefe eine Leitung zur Stromversorgung für das Grundstück der Klägerin, ("Straße01") 14a, eingetragen im Grundbuch von ("Ort01") beim Amtsgericht Oranienburg, Blatt ("Nummer 02"), verlegt, um ihr Grundstück mit der in der ("Straße01") gelegenen Versorgungsleitung zu verbinden, Zug um Zug gegen Zahlung einer jährlich im Voraus jeweils zum 1. Januar des Jahres fällig werdenden Notleitungsrente von 20,00 EUR.

c. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in 1. a. und b. genannten Duldungsverpflichtungen ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

d. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 30 % und die Beklagte 70 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, soweit die Berufung zurückgewiesen wird.

4. Der Gebührenstreitwert für den zweiten Rechtszug wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Notwege- und Notleitungsrechte geltend.

Sie ist Eigentümerin eines unbebauten, im Grundbuch von ("Ort01") beim Amtsgericht Oranienburg Blatt ("Nummer 02") gebuchten 543 m2 großen Gartengrundstücks mit der katastermäßigen Bezeichnung Gemarkung ("Ort01"), Flur 4, Flurstück 819/21, und der postalischen Anschrift ("Straße01") 14a. Dieses Grundstück grenzt an das Grundstück der Beklagten mit der katastermäßigen Bezeichnung Gemarkung ("Ort01"), Flur 4, Flurstück 820/21, eingetragen im Grundbuch von ("Ort01") beim Amtsgericht Oranienburg auf Blatt ("Nummer 01") und der postalischen Anschrift ("Straße01") 14. Das Grundstück der Klägerin stand im Zeitraum vom 17. Oktober 1970 bis zum 21. Juli 1995 im Eigentum einer aus ("Name01") und ("Name02") ("Nachname") bestehenden Erbengemeinschaft nach der am 17. Oktober 1970 verstorbenen ("Name03") ("Nachname"). Eine aus ebendiesen ("Name01") und ("Name02") ("Nachname") bestehende Erbengemeinschaft nach der am ... 1947 verstorbenen ("Name04") ("Nachname") war vom ... 1947 bis 4. Juni 1974 Eigentümerin des nunmehr der Beklagten gehörenden Grundstücks. Am 4. Juni 1974 wurde ("Name02") ("Nachname") als Eigentümer eingetragen. Grundlage dieser Eintragung war ein Erbauseinandersetzungsvertrag zwischen ("Name01") und ("Name02") ("Nachname") vom 14. März 1974.

Das Grundstück der Klägerin, auf dem eine Bebauung nicht zulässig ist, verfügt nicht über eine Verbindung zu einem öffentlichen Weg. Von der ("Straße01") aus gesehen liegt zunächst das Grundstück der Beklagten, darüber das Grundstück der Klägerin und darüber ein im Eigentum der Gemeinde ("Ort01") stehendes Grundstück (Flur 4, Flurstück 827/21), das an die öffentliche Straße ("Straße02") grenzt. Zu den weiteren Einzelheiten der Lage der Grundstücke wird auf die Ausführungen im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils und die Lagepläne (Anlage K1, Bl. 10 f. GA) verwiesen. Auch bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und zu den erstinstanzlichen Anträgen wird darauf Bezug genommen.

Die Parteien haben unter ande...

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