Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 22.02.2007; Aktenzeichen 51 O 193/04)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Landgerichts Potsdam vom 22.2.2007 - 51 O 193/04 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diese vor ihrer Vollstreckung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung eines Entgeltes für die Benutzung einer im Eigentum der Klägerin stehenden Apothekeneinrichtung, die die Beklagte geleast hatte und nach Kündigung des Leasingvertrages nicht zurückgab.

Die Beklagte leaste gemäß Vertrag vom 30.8./07.09.1998 von der S... B... GmbH (S...) eine Apothekeneinrichtung für die Zeit vom 30.08.1994 bis 29.08.1999 (60 Monate; vgl. Anlage K1, Blatt 10,11 BA). Mit Schreiben vom 05.03.1998 kündigte die S... den Vertrag wegen rückständiger Leasingraten fristlos (vgl. Anlage K2, Blatt 6 BA). Unter dem 07./08.09.1998 verkaufte die S... der Klägerin ihre Forderungen aus dem eben genannten Leasingvertrag nebst Kosten, Zinsen und sonstiger Nebenrechte sowie die in ihrem Eigentum befindliche Apothekeneinrichtung, den Leasinggegenstand (vgl. Anlage K1, Blatt 5,6 GA). Trotz Aufforderung gab die Beklagten die Apothekeneinrichtung nicht zurück.

Mit der hiesigen Klage beansprucht die Klägerin, die in einem Vorprozess - OLG Brandenburg, Urteil vom 17.11.2004, Aktenzeichen 7 U 64/02 - Leasingraten von 04/98 - 08/99 als Schadensersatz erstritten hatte, für die 72 Monate Januar 1999 - Dezember 2004 Nutzungsentschädigung.

Die Beklagte hat gegenüber den Forderungen bis zum 31.12.2001 die Verjährungseinrede erhoben.

Mit dem angefochtenen Teilurteil hat das Landgericht die Klageforderung für die Monate Januar 1999 bis Dezember 2001 abgewiesen. Diese Ansprüche der Klägerin seien verjährt. Die Klägerin müsse sich die kurze Verjährungsfrist für vertragliche Ansprüche (§§ 186 Abs. 1 Nr. 6 BGB; 557 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.) entgegenhalten lassen, da die letztgenannte Bestimmung als abschließende Regelung der Vertragsabwicklung Ansprüchen aus den §§ 987 ff. BGB vorgehe und die kurze vertragliche Verjährungsfrist jedenfalls auch für etwaige konkurrierende Ansprüche aus den §§ 987 ff. BGB gelte.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Zahlungsbegehren im Umfang ihres Unterliegens uneingeschränkt weiter. Sie hält den Erlass des Teilurteils wegen drohender Widersprüchlichkeit in Form der Präjudizialität für unzulässig.

Materiellrechtlich habe das Landgericht das Fehlen eines Miet- oder Leasingvertrages zwischen den Parteien verkannt. Die Klägerin habe nur aufgrund ihrer Eigentümerstellung die Beklagte zur Herausgabe der Gegenstände aufgefordert, ohne dass leasing- oder mietrechtliche Bestimmungen für ihr Verhältnis zur Beklagten einschlägig seien. Auch habe das Landgericht die Verjährungsfrist für ihren Nutzungsherausgabeanspruch zu Unrecht nach § 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB a.F. bemessen, statt richtigerweise nach § 195 BGB a.F.

Sie beantragt,

In Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 22.2.2002 - 51 O 193/04 - die Beklagte zu verurteilen, an sie 50.112 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über den Basiszinssatz seit dem 14.12.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

Die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze sowie auf sein Terminsprotokoll vom 10.10.2007.

II.

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.

1.

Die Klage und ihr im Berufungsrechtszug angefallener Teil sind hinreichend bestimmt, nachdem die Klägerin im Termin klargestellt hat, dass sie die von ihr beanspruchten Nutzungsentschädigung für die 72 Monate Januar 1999 bis Dezember 2004 geltend macht.

2.

Das Teilurteil ist zulässig, § 301 Abs. 1 ZPO. Teilbarkeit des auf Geldzahlung gerichteten Streitgegenstandes und Entscheidungsreife des abtrennbaren Teiles liegen vor, auch unter Beachtung des Verbotes möglicher widersprüchlicher Entscheidungen. Die Entscheidungsreife fehlt insoweit nur, wenn für die Entscheidung im Schlussurteil Fragen erheblich werden, die bereits im Teilurteil aufgeworfen und beantwortet worden sind (vgl. Musielak/Musielak, ZPO, 5. Auflage, § 301 Rn. 11 m.w.N.). Eine dem Erlass eines Teilurteils entgegenstehende Präjudizialität liegt danach vor, wenn das Teilurteil eine Frage entscheidet, die sich im weiteren Verfahren über die anderen Ansprüche...

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