Entscheidungsstichwort (Thema)
VOB/B-Bauvertrag: Fälligkeit der Werklohnforderung bei Fehlen einer wirksamen Rüge der Prüffähigkeit der Schlussrechnung und Ermangelung der erforderlichen förmlichen Abnahme sowie der Abnahmereife des Werkes
Leitsatz (amtlich)
1. Die Rechtswirksamkeit der Rüge des Fehlens einer prüffähigen Schlussrechnung gem. § 16 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 VOB/B als Fälligkeitsvoraussetzung für die Schlusszahlung setzt voraus, dass die vom Auftraggeber erhobenen Einwendungen dem Auftragnehmer verdeutlichen, dass er nicht bereit ist, in die sachliche Auseinandersetzung einzutreten, solange er keine prüffähige Rechnung erhalten hat.
2. Weist das fertig gestellte Werk keine oder nur unwesentliche Mängel auf, stellt sich die Abnahmeverweigerung des Auftraggebers gem. § 12 Nr. 3 VOB/B als unberechtigt dar mit der Folge, dass er sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gem. § 242 BGB nicht erfolgreich auf das Fehlen der Abnahme berufen kann (vgl. BGH, 25.1.1996 - VII ZR 26/95 =NJW 1996, 1280).
3. Von einem Globalpauschalpreisvertrag im Gegensatz zu einem Detailpauschalpreisvertrag ist auszugehen, wenn die Vertragsparteien das Leistungsziel in den Vordergrund ihrer vertraglichen Leistungen stellen oder den Leistungsumfang bewusst durch ein grobes Raster pauschalieren und hierfür einen Festpreis vereinbaren.
4. Ein Mangel des Bauwerks oder eine noch ausstehende Restarbeit steht einer Abnahme bzw. der Abnahmereife lediglich dann nicht entgegen, wenn der Mangel beziehungsweise die Restleistung nach Art, Umfang und vor allem den Auswirkungen derart unbedeutend ist, dass das Interesse des Auftraggebers an seiner Beseitigung vor einer Abnahme nicht schützenswert ist. Nur in einem solchen Fall ist das Werk gleichwohl abnahmereif (vgl. OLG Brandenburg, 29.4.2009 - 4 U 85/07 =NZBau 2009, 513).
Normenkette
BGB §§ 242, 631 Abs. 1, § 641; VOB/B § 2 Nr. 7M VOB; VOB/B B § 12 Nr. 2; VOB/B § 12 Nrn. 3-5, § 16 Nr. 3
Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 09.12.2009; Aktenzeichen 52 O 11/09) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 9.12.2009 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Potsdam (Az.: 52 O 11/09) wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger begehrt die Zahlung von Restwerklohn und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Die Beklagte, die hinsichtlich eines die Modernisierung und Instandsetzung von 10 Wohnungen umfassenden Bauvorhabens in einem Gebäude nebst Remise in der ... straße 13, 15 in P. als Bauträger tätig war, beauftragte den Kläger mit schriftlichem Pauschalpreisvertrag vom 25.10.2006 (Anl. K2, Bl. 10-15 d.A.) mit Elektroinstallationen. Der Bauvertrag bezog die Regelungen der VOB/B ein und sah eine Nettovergütung i.H.v. 22.000 EUR vor.
Der Kläger verpflichtete sich, sich mit 0,3 % der seine Arbeiten betreffenden Auftragssumme an den Kosten der Bauwesenversicherung zu beteiligen, ferner mit 1 % an den Kosten für Bauwasser, -strom und Gemeinschaftseinrichtungen. Darüber hinaus vereinbarten die Parteien einen Sicherheitseinbehalt von 5 %. Als Fertigstellungstermin wurde der 15.3.2007 bestimmt. Für jeden überschrittenen Werktag verpflichtete sich der Kläger zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 0,3 %, maximal 5 % der Vergütung. Der Vertrag sah in § 7 Abs. 1 eine förmliche Abnahme vor.
In der Folgezeit wurde der Kläger mit drei Nachträgen beauftragt. Unter dem 18.6.2007 erteilte die Beklagte den Auftrag für die Lieferung und den Einbau eines Netzfreischaltautomats vom Typ NFA 62 zu einem Preis von 115 EUR (Anl. K3, Bl. 16 d.A.). Mit Schreiben vom 28.6.2007 erteilte sie dem Kläger ferner den Auftrag für die Lieferung und den Einbau von 15 Wand- und Deckenleuchten zu einem Preis von insgesamt 255 EUR (Anl. K4, Bl. 16a d.A.). Darüber hinaus wurde der Kläger beauftragt, 61 versenkte Halogenspots zu einem Preis von insgesamt 610 EUR einzubauen (Anl. K5, Bl. 106 d.A.).
Mit Schreiben vom 7.6.2007 zeigte die Beklagte diverse Mängel an, u.a. fehlende Waschmaschinenanschlüsse (Anl. B17, Bl. 86 d.A.). Die Beklagte ließ diese Arbeiten anderweitig zum Preis von netto 121,05 EUR ausführen.
Mit Schreiben vom 31.7.2007 rügte die Beklagte, dass bei der Leitungsverlegung in den Deckendurchbrüchen die Brandschutzbestimmungen nicht eingehalten seien, insbesondere der notwendige Abstand zwischen den verlegten Elektrokabeln und sich in den Schächten ebenfalls befindlichen Heiz- und Sanitärleitungen nicht eingehalten worden sei. Sie forderte den Kläger auf, die Mängel bis zum 3.8.2007 zu beseitigen (Anl. B3, Bl. 65 d.A.).
Mit Schreiben vom 9.8.2007 (Anl. B9, Bl. 76 d.A.) forderte die Beklagte den Kläger zur Beibringung von Revisionszeichnungen auf und unter dem 20.9.2007 (Anl. B14, Bl. 82 d.A.) zeigte die Beklagte Mängel an der Fußbodenheizung in der Wohnung Nr. 10 an. Ferner bemängelte sie am 30.10.2007 die Keller- und Hausbeleuchtung (Anl. B33, Bl. 153/154 d.A.).
Mit Schreiben vom 17.10.2007 forderte die Bekl...