Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17.09.2019 - Az. 19 O 249/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 13.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte als Herstellerin des in dem streitgegenständlichen Fahrzeug Audi A4 verbauten Motors EA189 auf Schadensersatz in Form des an die - an diesem Rechtsstreit nicht beteiligte - Verkäuferin gezahlten Kaufpreises sowie Erstattung weiterer Schäden in Anspruch.

Der Kläger erwarb das Fahrzeug, einen Pkw Audi A 4, am ...02.2017 von einem unter der Fa. Autopark ... firmierenden Händler als Gebrauchtfahrzeug zu einem Kaufpreis von 10.900 EUR. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.11.2018 forderte der Kläger die Beklagte als Herstellerin des Motors zur Zahlung von 10.900 EUR nebst Deliktszinsen Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs sowie Nutzungsentschädigung berechnet auf Basis einer Gesamtlaufleistung von 500.000 km auf.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz weiterer Schäden und Aufwendungen gerichtete Antrag zu 2. sei mangels hinreichenden Vortrages zum Feststellungsinteresse bereits unzulässig, im Übrigen sei die Klage unbegründet. Ein Schadensersatzanspruch stehe dem Kläger gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Ein Anspruch ergebe sich nicht aus § 826 BGB. Erwerbe ein Kunde nach Bekanntwerden des "Diesel-Skandals" ein Fahrzeug mit dem Motor EA 189, seien eine konkludente Täuschung und sittenwidrige Schädigung nicht mehr gegeben. Die im Rahmen der mündlichen Anhörung abgegebene Erklärung des Klägers, er habe zum Zeitpunkt des Autokaufs vom Dieselskandal gar nichts gewusst, halte die Kammer angesichts der weiteren Erklärung, der Kläger informiere sich über das Tagesgeschehen über Radio und Fernsehen, nicht für plausibel und glaubhaft. Dadurch, dass die Beklagte ab September 2015 die Abgasthematik öffentlich gemacht und dabei der (zuvor getäuschten) Allgemeinheit bekannt gegeben habe, dass die Dieselfahrzeuge wegen Unregelmäßigkeiten nachgerüstet werden müssten sowie welche Maßnahmen in Abstimmung mit dem KBA vorgenommen werden sollten, habe sie es letztlich jedem einzelnen Gebrauchtwagenkäufer überlassen, selbst darüber zu entscheiden, ob er Vertrauen in die bereits auf dem Markt befindlichen Dieselfahrzeuge habe. Vor diesem Hintergrund könne das Verhalten der Beklagten ab Herbst 2015 nicht mehr als verwerflich im Sinne des § 826 BGB angesehen werden. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, die betroffenen Fahrzeuge aus dem Verkehr zu ziehen.

Die Beklagte habe auch nicht über die Funktion des Updates und dessen Geeignetheit zur vollständigen Mängelbeseitigung sittenwidrig und vorsätzlich getäuscht. Hinsichtlich einer Schädigung durch das Update selbst fehle es jedenfalls an einem Vorsatz der Beklagten. Eine mögliche Schädigung durch das Update stelle auch keinen kausal zurechenbaren Schaden in Zusammenhang mit dem ursprünglichen Einsatz der manipulierten Software dar. Jedenfalls sei eine solche Kausalkette nicht mehr von dem ursprünglichen Vorsatz der Beklagten umfasst.

Mangels Täuschung des Klägers bestehe auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV scheitere daran, dass es sich bei den letztgenannten Regelungen nicht um drittschützende handele.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiterverfolgt. Er hält insbesondere weiterhin daran fest, dass er zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses keine Kenntnis von der Betroffenheit des Fahrzeugs von der Dieselproblematik gehabt habe. Diese sei komplex und vor allem in den Anfangszeiten sehr unübersichtlich gewesen, wobei insbesondere zu berücksichtigen sei, dass die Beklagte die tatsächliche Sachlage so gut wie nur möglich verschleiert habe. Der Kläger habe beim Kauf des Fahrzeugs auf dessen Zulassungsfähigkeit vertraut und redlicherweise auch darauf vertrauen dürfen, insbesondere weil die Beklagte nach September 2015 den Eindruck erweckt habe, dass ein "Problem" gefunden worden und behoben sei.

Der Kläger beantragt,

das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17.09.2019 abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises des Fahrzeugs in Höhe von 10.900,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrze...

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