Verfahrensgang
LG Neuruppin (Entscheidung vom 15.03.2011; Aktenzeichen 5 O 213/10) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 15. März 2011 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.000,00 € zuzüglich Zinsen aus 26.250,00 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. vom 22.06.2010 bis zum 03.01.2012 sowie aus 5.000,00 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 04.01.2012 zu zahlen,
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren Schäden zu erstatten, die mittelbar oder unmittelbar aus der von ihm am 20.08.2003 gezeichneten Beteiligung an der V... GmbH & Co.KG im Nennwert von 25.000,00 € mit der Kommanditistennummer 311458 resultieren und die ohne die Zeichnung der Beteiligung nicht entstanden wären.
3. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 1.827,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.06.2010 zu zahlen.
4. Die Verurteilung gemäß Ziffern 1. und 2. erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers auf Übertragung der von ihm am 20.08.2003 gezeichneten Beteiligung an der V... GmbH & Co.KG im Nennwert von 25.000,00 € mit der Kommanditistennummer 311458 sowie Abtretung aller Rechte - einschließlich derjenigen aus dem Treuhand- und Gesellschaftsvertrag - aus dieser Beteiligung an die Beklagte.
5. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der vom Kläger am 20.08.2003 gezeichneten Beteiligung an der V... GmbH & Co.KG im Nennwert von 25.000,00 € mit der Kommanditistennummer 311458 sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet.
6. Es wird festgestellt, dass der Klageantrag zu 1., soweit er auf eine Hauptforderung auf Zahlung weiterer 21.250,00 € gerichtet war, in der Hauptsache erledigt ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz haben die Beklagte zu 79 % und der Kläger zu 21 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zu 88 % und dem Kläger zu 12 % zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege des Schadensersatzes auf Rückabwicklung einer Beteiligung an der V... GmbH & Co.KG, Feststellung der Verpflichtung zur Freistellung von daraus resultierenden steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen und entgangenen Gewinn in Anspruch. Er begehrt zudem die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten hinsichtlich der Übertragung der Beteiligung.
Der Kläger beteiligte sich als Gesellschafter über die Treuhandkommanditistin M... GmbH mit Zeichnungsschein vom 20.08.2003 in Höhe von 25.000,00 € zuzüglich 5 % Agio an der V... GmbH & Co.KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft oder V...). Gegenstand des im Verkaufsprospekt, den Kurzprospekten bzw. Flyern der Beklagten als "Garantiefonds" beworbenen Fonds, zu dem die Beklagte am 9.10.2002 ein Steuergutachten der P... GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und am 12.11.2002 ein Prospektgutachten der E... AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eingeholt hatte, war die Finanzierung von Filmproduktionen und deren Vermarktung.
Vor der streitgegenständlichen Anlage war der Kläger nicht Kunde der ...bank-Filiale O.... Er hatte allerdings bereits zuvor bei einer ...bank-Filiale in B... Geldmittel in einen Medienfonds A... angelegt und tätigte auch an der Terminbörse in Eigeninitiative Optionsgeschäfte.
Die Anlage in den V...-Fonds wurde durch die Mitarbeiterin der Beklagten, C... S..., in mehreren Beratungsgesprächen vorgestellt, wobei Einzelheiten der Gespräche streitig sind. Die Mitarbeiterin der Beklagten erläuterte die Anlage anhand des sog. Kurzprospektes (Anlage K 2; Bl. 21 d.A.) sowie anhand des Langprospektes (K 3; Bl. 22 d.A.) und händigte diese Prospekte dem Kläger vor Zeichnung der Anlage aus.
Darüber, dass die V... Beratung für Banken AG, die durch die Fondsgesellschaft mit dem Vertrieb beauftragt war, an die Beklagte für die Vermittlung der Anlage eine Provision von 8,25 % des Anteilskaufpreises zahlte, ist nicht gesprochen worden.
In dem Verkaufsprospekt heißt es auf Seite 40 unter "Mittelverwendung" zu Punkt 0.2: "Eigenkapitalvermittlung 8,9 %". Auf derselben Seite wird dieser Punkt wie folgt erläutert:
"Der Vertrag über die Eigenkapitalbeschaffung wurde mit der V... Beratung für Banken AG abgeschlossen. Die Vergütung in Höhe von 8,9% des Beteiligungskapitals beinhaltet eine gegebenenfalls anfallende Umsatzsteuer. Zuzüglich zu dieser Vergütung erhält die V... Beratung für Banken AG das Agio. ..."
Auf derselben Seite wird das Agio wie folgt erläutert:
"Ein Agio in Höhe von 5 % auf die Zeichnungssumme (Kommanditkapital) wird innerhalb einer Woche nach Zugang der Annahme der Beitrittserklärung zur Zahlung fällig. Es dient der Eigenkapitalvermittlerin, der V... Beratung für Banken AG, ...