Tenor

1. Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das am 7.02.2018 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 11 O 101/15, werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 2/3 die Klägerin und zu 1/3 die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von dem beklagten Krankenhaus Zahlung von Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere materielle und immaterielle Schäden, die ihr anlässlich einer ärztlichen Behandlung in der Zeit vom 19.7.2013 bis 30.7.2013 entstanden sein sollen.

Am 19.7.2013 stellte sich die Klägerin bei der Beklagten mit linksseitigen Schmerzen vor. Die Behandlung erfolgte zunächst mit der Verdachtsdiagnose "Obstipation". Aufgrund der Zunahme der Schmerzen und erfolgtem Stuhlgang wurde am 21.7.2013 ein CT durchgeführt und ein älterer Niereninfarkt diagnostiziert.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13.11.2018 Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 5.000 EUR Schmerzensgeld verurteilt und die Ersatzpflicht für die aus der fehlerhaften ärztlichen Behandlung in der Zeit vom 19.7.2013 bis zum 30.7.2013 resultierenden, in Zukunft entstehenden materiellen und immateriellen Schäden festgestellt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es - sachverständig beraten - ausgeführt, aufgrund der Diagnostik und Anamnese sei mit Blick auf den im Gegensatz zum Nierenversagen häufig anzutreffenden Darmverschluss die zunächst getroffene Diagnose "Obstipation" zwar fehlerhaft. Sie stelle aber keinen Behandlungsfehler dar. Erst mit Zunahme der Schmerzen und erfolgtem Stuhlgang im Verlaufe des 20.07.2013 hätte nach medizinischem Standard ein CT durchgeführt werden müssen. Das Unterlassen stelle indes nur einen einfachen Behandlungsfehler dar, der sich wegen der aufgrund des Ablaufes des Zeitfensters von 3 Stunden nach dem Niereninfarkt nicht mehr erfolgversprechenden und im Off-Label-Use-Bereich bewegenden Lysebehandlung nicht weiter ausgewirkt habe. Auch die Gabe von Heparin bereits am 20.07.2013 hätte die Nierenwerte nicht verbessert. Als grober Behandlungsfehler sei hingegen die nach dem CT am 21.07.2013 und der Feststellung eines älteren Niereninfarkts fehlerhaft zu geringe Dosierung des Medikamentes Clexane und die Nichtgabe des Heparin-Bolus gewesen. Diese hätte zwar eine vollständige Genesung der Niere nicht mehr bewirken können. Es sei aber die Erhaltung weiterer Funktionen der Niere nicht auszuschließen.

Da eine Vielzahl der von der Klägerin geschilderten täglichen Beeinträchtigungen und Schmerzen nicht auf den Funktionsverlust der linken Niere und mithin auf die Behandlungsfehler zurückgeführt werden könnten, wäre ein Schmerzensgeld lediglich i.H.v. 5.000 EUR angemessen. Der Feststellungsantrag sei begründet, weil weitere Schäden, insbesondere eine spätere Dialyse nicht ausgeschlossen werden könnten.

Im Weiteren wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Gegen das am 12.02.2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27.02.2018 Berufung eingelegt und innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 14.05.2018 begründet. Sie führt aus, bei der Bewertung der am 19.07.2013 getroffenen Verdachtsdiagnose eines Subileus seien das Landgericht wie auch der Sachverständige von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Die Klägerin habe bei der Notaufnahme nicht angegeben, seit zwei Tagen an zunehmendem Stuhlverhalt gelitten zu haben. Vielmehr ergebe sich aus dem Aufnahmebogen, dass seit dem Morgen des 19.07.2013 im Bereich des linken Unterbauchs/Flanke Schmerzen bestanden hätten. Der Stuhlgang sei ohne Befund gewesen. Wegen der starken Schmerzen im Bereich der linken Nierenseite und der auffälligen Nierenwerte hätte eine entsprechende Diagnostik das Vorliegen einer Nierenerkrankung aufzeigen müssen.

Der vom Landgericht festgestellte Behandlungsfehler durch Unterlassen des CT am 20.07.2013 stelle einen groben Behandlungsfehler dar. Sonst wäre der Niereninfarkt festgestellt worden und es hätte umgehend mit einer Therapie reagiert werden müssen. Die Beweislast für eine Erfolglosigkeit der Behandlung liege dann bei der Beklagten und könne von dieser nicht geführt werden. Die Gesundheitsschäden rechtfertigten nach dem Absterben der linken Niere und insbesondere mit Blick auf die denkbare künftige Dialyse ein Schmerzensgeld von 25.000 EUR.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

unter teilweiser Abänderung des am 7.02.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam, Az. 11 O 101/15, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld, welches der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag i.H.v. 20.000 EUR jedoch nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunk...

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